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Kindesunterhalt in Österreich
E-Book | Kindle Edition 2015
Versteuert der barunterhaltspflichtige Elternteil sein Einkommen in Österreich, wird er unterhaltsrechtlich entlastet. Dies wird einerseits durch den > Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt. Sofern dieser nicht ausreicht, ist andererseits die dem betreuenden Elternteil zufließende Familienbeihilfe heranzuziehen, indem der Unterhaltsbetrag entsprechend gekürzt wird.
Einkommen des Unterhaltspflichtigen netto € 2.500,– monatlich, 2 Kinder mit 9 und 11 Jahren, eine Ehefrau, die den Haushalt führt.
1. Unterhaltsberechnung nach der Prozentmethode:
Frau: Unterhaltsanspruch (33 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehemannes) abzüglich 4 % pro Kind = 33 % – 8 % = 25 %
Unterhalt der Frau: € 2.500,– × 25 % = € 625,–
Kinder:
a) Kind mit 9 Jahren (18 %) abzüglich für die Ehefrau (– 3 %) abzüglich für das 11jährige Kind (– 2 %) = 13 %; Unterhaltsanspruch 9 jähriges Kind: € 2.500 × 13 % = € 325,–
b) Kind mit 11 Jahren (20 %) abzüglich für die Ehefrau (– 3 %) abzüglich für das 9jährige Kind (– 1 %) = 16 %; Unterhaltsanspruch 11jähriges Kind: € 2.500,– × 16 % = € 400,–
2. Berücksichtigung steuerliche Entlastung & Anrechnung der Familienbeihilfe
Jahresunterhalt für beide Kinder im Jahr: € 325,– + € 400,– = € 725,– × 12 = € 8.700,–
Ausrechnung der steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe: Für beide Kinder ist jährlich ein Unterhalt von € 725 × 12 = € 8700,– zu bezahlen. Daran hat das 11jährige Kind zu 55,17 % Anteil und das 9jährige Kind zu 44,83 % Anteil. Der > Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind ergibt sich mit € 25,50, für das zweite Kind mit € 38,20, das ergibt sohin € 63,70 × 12 = 764,40.
Die Unterhaltsberechnung nach der Formel:
€ 8700 × 5
———— + € 764,40 = € 8.014,40 : 12 = € 667,87
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Der Unterhalt für beide Kinder beträgt monatlich rd. € 670,–, davon entfällt auf das 11-jährige Kind 55 %, das sind rd. € 370,– und 45 % für das 9-jährige Kind, das sind rd. € 300,– Die Familienbeihilfe reduziert sich somit von € 400,– für das 11-jährige Kind auf € 370,– und für das 9-jährige Kind von € 325,– auf € 300,–. Die Familienbeihilfe reduziert sich somit von € 400,– für das 11-jährige Kind auf € 370,– und für das 9-jährige Kind von € 325,– auf € 300,–
Rechtsfragen zum Unterhaltsrecht zwischen Deutschland und Österreich im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Unterhalt sind vielschichtig und nicht schnell zu überblicken. Jede einzelene Angelegenheit unterliegt besonderen internationalen und europäischen Rechtsvorschriften. Mehr dazu erfahren Sie
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Das Problem mit dem Abzug der Familienbeihilfe ist uns aus zahlreichen Fällen unterhaltspflichtiger deutscher Väter mit Kindern in Österreich bestens bekannt. Ein Abzug der Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt ist aber nur für solche Unterhaltsschuldner möglich, die in Österreich steuerpflichtig sind. Diese Rspr. des österreichischen Obersten Gerichtshofs, beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken solle. Danach könne sich – so der Oberste Gerichtshof – die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich dem betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen habe. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe sei daher nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung geboten sei. Dies gelte nicht nur für einen im Ausland und nicht in Österreich steuerpflichtigen barunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern auch für einen überhaupt nicht steuerpflichtigen Unterhaltsschuldner (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschl. v. 30. 1. 2003 – 2 0 b 86/02 i; Beschl. v. 19. 12. 2002 – 6 Ob 108/02d).
Landgericht für ZRS Wien, Beschluss vom 27.04.2012 – 44 R 182/12h
(Zitat) “Dem Zulassungswerber ist insoweit beizupflichten, dass einem mj. Kind bei gleicher Unterhaltsbemessungsgrundlage ein unterschiedlicher Unterhaltsanspruch zusteht, je nach dem, ob der geldunterhaltspflichtige Elternteil im Inland lebt und hier steuerpflichtig ist oder nicht. Während bei einem im Ausland lebenden und dort steuerpflichtigen Elternteil der Unterhalt in ungeschmälerter Höhe zusteht, kommt es bei einem im Inland lebenden und steuerpflichtigen Elternteil durch Anrechnung der Familienbeihilfe zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruches. Die Judikaturlinie der ordentlichen Zivilgerichte, betreffend die Anrechnung der Familienbeihilfe zwecks steuerlicher Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, gründet sich jedoch auf die Erkenntnisse des VfGH vom 27.6.2001, B 1285/00, und vom 19.6.2002, G 7/02. Demnach erblickt der Verfassungsgerichtshof in diesem Ergebnis keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ebenso ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, dass ein Mitgliedsstaat nicht zur steuerlichen Gleichbehandlung von Unionsbürgern verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben und das Unionsrecht nicht garantiert, dass die Verlegung der Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat steuerneutral ist (EuGH vom 15.7.2004, Rs C-365/02, Lindfors; vom 12.7.2005, Rs C-403/03, Schempp, und vom 15.9.2011, RSC-240/10, Schulz). Dem Fall “Schulz” des EuGH lag zugrunde, dass nach dem deutschen Einkommenssteuerrecht bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Ehegatten eine Kaufkraftausgleichszulage die ein deutscher Beamter in einem anderen Mitgliedsstaat bezieht, steuerlich günstiger zu behandeln ist als eine vergleichbare Zulage, die ein in Deutschland arbeitender Beamter eines anderen Mitgliedsstaates erhält. Diese Ungleichbehandlung von im Inland und im Ausland tätigen Steuerpflichtigen widerspricht nach Ansicht des EuGH weder dem Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV) noch dem Grundsatz der Freizügigkeit der Unionsbürger (Art 21 AEUV). Der Fall “Schempp” betrifft ebenfalls eine Frage des deutschen Einkommenssteuerrechtes und sprach der EuGH aus, dass die unterschiedliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehegatten, je nachdem ob dieser in Deutschland oder in Österreichlebt, nicht dem Unionsrecht widerspricht. Somit ist klar entschieden, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von inländischen und “grenzüberschreitenden” Unterhaltsleistungen zulässig ist. Somit sind die vom Zulassungswerber relevierten Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des EuGH bzw. der österreichischen Höchstgerichte geklärt, weshalb eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorliegt.”
Anmerkung: Diese Judikatur widerspricht dem nach deutscher Rechtsprechung geltend Grundsatz der > paritätischen Entlastung der Eltern durch Kindergeldleistungen. Vor österreichischen Gerichten ist diese jedoch nicht zu erreichen. Also muss ein Weg gefunden werden, wie ein > isolierter Ausgleichsanspruch vor einem deutschen Gericht erreicht werden kann. Dazu müsste für den unterhaltsrechtlichen Ausgleichsanspruch ein deutsches Familiengericht international zuständig sein. Ausgleichsberechtigter ist der in Deutschland lebende Elternteil. Die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte für den Ausgleichsanspruch sollte sich demnach aus > Art.3 b) EuUntVO ergeben.
In > Deutschland wird dies anders gesehen. Hier existiert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt (§ 1612b BGB § 1612c BGB). Eine gesetzliche korrespondierende Regelung fehlt in Österreich offensichtlich (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschl. v. 30. 1. 2003 – 2 0b 86/02 i). Zu dem Problem hat der BGH mit Entscheidung vom 21.07.2004 Stellung bezogen und auch für ausländische barunterhaltspflichtige Eltern die Kürzung des Unterhalts wegen des in Deutschland gezahlten Kindergeldes akzeptiert.
BGH, Urteil vom 21.07.2004 – XII ZR 203/01
Kindergeldabzug bei im Ausland lebendem barunterhaltspflichtigen Elternteil
(Zitat) “Zwar ist, wie auch die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz belegen (BT-Drucks. 13/7338 S. 29), die Regelung des § 1612 b BGB auf die Kindergeldbezugsberechtigung nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes (§ 64 EStG) und des Bundeskindergeldgesetzes (§ 3 BKGG) zugeschnitten. Dennoch ist die Regelung nicht auf Fälle begrenzt, in denen sich die Kindergeldberechtigung beider Elternteile aus dem EStG und BKGG ergibt; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Eine solche Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß sich die von § 1612 b Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kindergeldberechtigung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (hier: des niederländischen Beklagten) auch aus ausländischem (hier: niederländischem) Recht oder aus Gemeinschaftsrecht ergeben kann.“
Anmerkung: Somit wird zugunsten österreichischer barunterhaltspflichtiger Eltern das deutsche Kindergeld angerechnet, wenn es im anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) eine grundsätzliche Anrechnung von Kindergeld (= Familienbeihilfe) gibt? Umgekehrt findet für in Deutschland lebende Eltern mit Kindern in Österreich keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt statt. Dies mag offensichtlich eine ungerechte Ungleichbehandlung von deutschen Vätern gegenüber österreichischen Vätern von Kindern in Österreich sein. Evtl. kann dieser Ungleichbehandlung damit begegnet werden, dass die Entscheidung des BGH (betreffend das niederländische Recht) nicht auf das österreichische Recht zu übertragen ist. Wenn österreichisches Recht für die Verbindung von Steuerpflicht und Kindergeldberechtigung im gleichen Mitgliedstaat abstellt, dann gilt eben für österreichische Unterhaltsschuldner mit Kindern in Deutschland, dass keine Kindergeldanrechnung stattfindet. Ob der BGH dies akzeptiert, ist bisher im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich nicht entschieden. Mit europäischer Rechtsprechung lässt sich diese (Un-)Gerechtigkeit jedenfalls nicht beseitigen. So ist mit Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, dass ein Mitgliedsstaat nicht zu steuerlichen Gleichbehandlung von Unionsbürgern verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben.
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