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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Kindesunterhalt > Leistungsfähigkeit der Eltern > Einkommen der Eltern in Patchwork–Situation
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein äußerst komplexes Thema handelt. Die genaue Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens von barunterhaltspflichtigen Eltern in Patchwork-Situationen ist von vielen Faktoren abhängig. Es wird dringend empfohlen, sich an einen Experten für Unterhaltsrecht zu wenden, um eine präzise Berechnung zu erhalten.
Verstehen Sie die Einkommensermittlung in einer Patchwork-Situation. Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Verpflichtungen!
| Wegweiser zur Einkommensermittlung bei Patchwork
Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Situation: Die Kinder aus erster Ehe leben beim Ex. Die Mutter (ohne eigenes Einkommen) lebt mit neuem Lebenspartner in dessen Haushalt und betreut ein neugeborenes Kind aus aktueller Beziehung. Der neue Lebenspartner erzielt ein Einkommen von 5.000 €.
Frage: Ist die Mutter wegen eigenem Einkommens gegenüber ihren Kindern barunterhaltspflichtig?
Als Einkommen qualifizierbare Barunterhaltsansprüche:
Haushaltsführung führt zu zurechenbarem Einkommen:
In der Praxis begegnet man immer wieder dem Einwand, der Unterhaltspflichtige sei nicht leistungsfähig, weil er kein eigenes Einkommen habe, sondern dem neuen Lebenspartner den Haushalt führt und im Übrigen vom Einkommen des (neuen) Lebenspartners lebe oder mietfrei im Haus des Lebenspartners wohne. Hier darf nicht vergessen werden, dass die kostenlose Haushaltsführung für den Dritten zur Zurechnung fiktiver Einkünfte führen kann (Argument: genauso gut könnte für die Hauswirtschaftstätigkeit vom Dritten Geld verlangt werden oder er könnte stattdessen arbeiten gehen).
Die SüdL Ziff.6 bestimmen dazu, dass der Wert der Haushaltsführung je nach Einzelfall mit einem monatlichen Betrag zwischen 200,- € bis 550,- € zu berücksichtigen ist. Das daraus resultierende fiktive Einkommen erhöht beim Unterhaltsschuldner die Leistungsfähigkeit, beim Unterhaltsberechtigen mindert sich entsprechend (zumindest) dessen Bedürftigkeit.
Haushaltsführung für neuen Lebenspartner lässt Ehegattenunterhalt nicht entfallen:
In der Praxis wird dies meist im Rahmen des Trennungsunterhalts relevant. Der Ehegattenunterhalt ist nach § 1579 Nr.2 BGB erst ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, wenn sich die neue Lebenspartnerschaft verfestigt hat. Allein die Haushaltsführung für den neuen Partner lässt nach den Kriterien der Rechtsprechung eine solche Annahme noch nicht zu. Sie ist nur ein Teilkriterium in der allgemeinen Billigkeitsprüfung.
Weiterführende Links & Literatur:
» Familienrecht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Hat der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen, ist aber (wieder) verheiratet und lebt vom Einkommen seines (neuen) Ehegatten, so kommt ein Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB gegen seinen neuen Ehepartner in Betracht.
Das Wirtschaftsgeld, das ein mit seinem (zweiten) Ehegatten zusammen lebender Elternteil als Bestandteil des Familienunterhalts erhält, ist kein Einkommen, da es treuhänderisch für die Zwecke der neuen Familie zu verwenden ist (Wendl/Dose, § 3 Rn 56). Andererseits ist ein Anspruch auf Taschengeld dem Einkommen zuzurechnen.
Nur in Höhe des sog. Taschengeldanspruchs besteht ein Teil des angemessenen Familienunterhaltsanspruchs in Form einer Barleistung und kann als fiktives Einkommen in Betracht gezogen werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – XII ZR 43/11
Taschengeldanspruch gegen den neuen Ehegatten als (mögliches – fiktives) Einkommen
(Zitat, Rn 26) “Zu dem angemessenen > Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld , das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 ). Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch – ebenso wie ersterer hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.”
Anmerkung: Der Taschengeldanspruch ist kein zusätzlicher Anspruch zum Familienunterhalt, sondern der Barleistungsanteil, der aus dem im Wege der Halbteilung ermittelten Familienunterhaltsanspruch an den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen zu bezahlen ist. Bei der Ermittlung von Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt werden die Anteile der Ehegatten am Familienunterhalt (inklusive Taschengeldanspruch) monetarisiert, und zwar im Wege der Halbteilung ohne Abzug eines Erwerbstätigen-Bonus. Weil der Taschengeldanspruch auf Geldzahlung gerichtet ist, wird er als möglicher Bestandteil des Einkommens des Taschengeldberechtigten qualifiziert. Der BGH geht in dieser Entscheidung ausführlich darauf ein, dass beim Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB das für den Taschengeldanspruch relevante Nettoeinkommen nicht identisch ist mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen, wie es sonst zur Bestimmung anderer Unterhaltsansprüche ermittelt wird (BGH dazu ausführlich ab Rn 32ff ). Insgesamt erhält der Familienunterhalt Bedeutung bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, der wiederum anderen gegenüber seinerseits unterhaltspflichtig ist.
BGH, Urteil v. 29.10.2003 – XII ZR 115/01 und
BGH, Urteil v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, Rn 25
Zur Auskunft über das Einkommen des neuen Ehegatten
Im Kern dieser Entscheidung geht es um die Frage, welche Auskunftsansprüche bestehen, um an Informationen zum Einkommen des (neuen) Ehegatten zu kommen (= Bemessungsgrundlage für die Höhe des Taschengeldanspruchs).
BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 181/14
Erwerbsobliegenheiten bei Kinderbetreuung & Patchwork
Anmerkung:
So manche/r in erster Ehe geschiedene/r oder Ehefrau/Ehemann, mag den Unterhaltsverpflichtungen aus dieser ehemaligen Beziehung müde geworden sein. Sie/Er geht eine neu feste Partnerschaft oder Ehe ein. Der neue Partner verdient gut. Aus dieser neuen Verbindung kommen wieder Kinder auf die Welt. Weil ja der neue Partner ausreichendes Einkommen für die ganze Familie erwirtschaftet entscheidet man sich, zuhause zu bleiben, nun die gemeinsamen Kinder zu betreuen und den gemeinsamen Haushalt zu führen. Reales Einkommen wird nicht erzielt. Wer meint sich damit von den Unterhaltspflichten aus der ersten Beziehung entledigen zu können, der wird eines besseren belehrt: Unterhaltsrechtlich kann der Vorwurf des Verstoßes gegen Erwerbsobliegenheiten drohen. Das führt womöglich zur Zurechnung fiktiven Einkommens und letztendlich zur Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus der ersten Beziehung. Spätestens dann, wenn ein Brief vom Jugendamt ins Haus flattert und darin mit Klage gedroht wird, wenn nicht unverzüglich der Mindestunterhalt für die Kinder aus der ersten Beziehung bezahlt werde, wird die Lage ernst. Allein der Hinweis, man verdiene doch kein Geld, wird das Jugendamt nicht davon abhalten, gegen Sie (erfolgreich?) vor Gericht zu ziehen.
Wie ist die Rechtslage?
Inwiefern eingewendet werden kann, dass der neue Partner nicht möchte, dass man arbeiten geht, sondern sich um Kind und Haushalt kümmert, betrifft die kritische Frage, ob eine vereinbarte Rollenverteilung in der Zweit-Ehe überhaupt zu berücksichtigen ist. Minderjährige Kinder aus erster Ehe und minderjährige Kinder aus zweiter Ehe befinden sich nach § 1609 Ziff. 1 BGB als Unterhaltsberechtigte auf gleicher Rangstufe. Hier ist eine Interessenabwägung zwischen Existenzsicherung des Kindes aus erster Beziehung und dem Interesse an freie Gestaltung der Zweit-Ehe mit Kinderbetreuungdurchzuführen.
Der Beschluss des BGH vom 11.02.2015 beschäftigt sich ausführlich mit dieser Problematik und erklärt, wann es Erwerbsobliegenheiten trotz Kinderbetreuung geben kann: Eltern haben alles zumutbare zu unternehmen, damit sie ihren unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber allen ihren Kindern nachkommen. Welche unterhaltsrechtlichen Pflichten treffen einen Elternteil, der gegenüber einem Kind aus ehemaliger Beziehung barunterhaltspflichtig ist und ein Kind aus neuerBeziehung Naturalunterhalt leistet, weil das Kind persönlich betreut wird.
Die Rechtsprechung zur erwerbslosen Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung in der zweiten Beziehung wird „Hausmann-Rechtsprechung“ genannt, weil sie ihren Ausgangspunkt an Fällen nahm, die Männer betrifft, die nach erster gescheiteter Ehe in der zweiten Ehe ihre Rolle als „Verdiener der Familie“ gewechselt haben und in der zweiten Ehe nun die Rolle des „Hausmanns“ übernommen haben. Nach der Hausmann-Rechtsprechung des BGH sind bei einem solchen Rollenwechsel fiktive Einkünfte dem Hausmann/Hausfrau zuzurechnen und zwar nach folgenden Prinzipien:
Stellt sich der Rollentausch in der Zweit-Ehe als rechtsmissbräuchlich dar, wird dem gegenüber den Kindern aus erster Ehe Unterhaltspflichtigen als fiktives Einkommen hinzugerechnet was bei einer fiktiv unterstellen Vollzeittätigkeit erzielt werden könnte.
BGH, Urteil v. 13.03.1996 – XII ZR 2/95
Rollentausch & wirtschaftliche Hypothek aus der ersten Beziehung
(Zitat) “(Es) stehen auch die Unterhaltsansprüche des erstehel. Kindes unter dem Schutz des Art. 6 GG. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, verfassungsrechtlich könne die Entlassung des geschiedenen, zur Leistung von Kindesunterhalt grundsätzlich verpflichteten Elternteils aus dem Pflichtenverhältnis, das durch die Gründung der ersten Familie entstanden sei, nicht mit der Ehegestaltungsfreiheit der Partner einer neuen Ehe gerechtfertigt werden. Der Ehegatte, mit dem der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen sei, wisse von der,,wirtschaftlichen Hypothek ”, mit der seine Verbindung infolge der Unterhaltspflichten seines Ehegatten gegenüber der ersten Familie belastet sei. Dieser Belastung sei Rechnung zu tragen, wenn es um die Frage gehe, ob der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit aufgeben könne, um sich ausschließlich seiner neuen Familie widmen zu können. Auch garantiere das Elternrecht nach Art. 6 II S. 1 GG keinen Anspruch eines Elternteils, die Versorgung eines Kleinkindes ohne Rücksicht auf die Belange seiner anderen Kinder zu gestalten (BVerfGE 68, a.a.O. = FamRZ 1985, a.a.O., S. 145). Das gilt vor allem dort, wo das erstehel. Kind durch die Scheidung der Eltern ohnehin den Verlust eines Elternteils hinnehmen muss und in besonderem Maße auf die persönliche Betreuung des verbliebenen Elternteils angewiesen ist. Dessen im Kindesinteresse wurzelnder Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB hat daher besonderes Gewicht (vgl. Senatsurteil v. 10. 12. 1986, a.a.O., S. 254). Eine Rechtsauffassung, die es dem Kl. nur aufgrund eines individuellen Interesses erlauben würde, seine Fürsorge allein seinem Kind aus zweiter Ehe angedeihen zu lassen und gleichzeitig seinem erstehel. Kind die Mutter als Betreuungsperson weitgehend dadurch zu entziehen, dass diese für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen muss, trüge seiner für beide Kinder in gleicher Weise bestehenden Elternverantwortung nicht Rechnung und stände im Widerspruch zu Art. 6 GG. (…) Der Kl. muss sich nach allem fiktiv so behandeln lassen, als hätte er wie bisher ein volles Erwerbseinkommen .”
BGH, Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 – XII ZR 197/02
Der akzeptable Rollentausch in der Zweit-Ehe
Leitsatz: “Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 – XII ZR 2/95 – FamRZ 1996, 796).”
BGH, Urteil vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04
Gestaltungsfreiheiten und Rollenverteilungen mit gemeinsamen Kindern aus der Zweit- Ehe.
(Zitat) „ Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen(Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkindern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.).
[Rechtsmissbräuchliche Rollenverteilung]
Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. (…) Denn insoweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Beurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB”
Anmerkung: Der BGH hat mit Urteil vom 5. Oktober 2006 – XII ZR 197/02 an der sog. Hausmannrechtsprechung festgehalten und diese in einem entscheidenden Aspekt weiter entwickelt: Übernimmt der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil in seiner neuen Ehe die Kindererziehung, so ist der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich zu akzeptieren, wenn
für die neue Familie mit sich bringen. Gibt es also berechtigte Interessen innerhalb der neuen Familie, die dafür sprechen, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, kann nicht – wie nach traditioneller Hausmann-Rechtsprechung – eine fiktives Einkommen in Höhe eines Einkommens aus Vollzeittätigkeit unterstellt werden.
BGH, Urteil vom 5.10.2006 – XII ZR 197/02
Erwerbsoblliegenheit bei Patchwork
trotz akzeptabler Hausfrauenrolle und Kindererziehung
(Zitat) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1985, 143, 145 f.) trifft einen wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. Wegen des Gleichrangs aller Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (§ 1609 Abs. 1 BGB) darf die mit der Rollenwahl verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen. Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten nämlich nur gegenüber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen die Fürsorge – im Gegensatz zu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderjährigen Kindern aus erster Ehe – allein zugute kommt.
Deswegen und wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) hat der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit über die Hausmannrolle in zweiter Ehe hinaus in vollem Umfang auszuschöpfen und im Rahmen der individuellen Möglichkeiten eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Der neue Ehegatte hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 191/98 – FamRZ 2001, 1065, 1066). Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der neue Ehegatte müsste es auch im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung stünden, sondern zum Teil zum Unterhalt der gleichrangigen Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden müssten (Senatsurteil vom 31. März 1982 – IVb ZR 667/80 – FamRZ 1982, 590, 592).
Anmerkung:
Auch wenn ein akzeptabler Rollentausch und Rollenverteilung in der Zweit-Ehe stattfindet, bleibt die Anrechnung fiktiver Einkünfte nicht aus: Laut BGH (Urteil vom 5. Oktober 2006 – XII ZR 197/02 mutet dem einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtigen das Gesetz (§ 1603 Abs.2 BGB: gesteigerte Erwerbsobliegenheit) besondere Anstrengungen zu. Nach der weiterentwickelten Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Unterhaltspflichtige deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe im Interesse unterhaltsbedürftiger Kinder aus erster Ehe oder Beziehung eine Teilzeiterwerbstätigkeitauszuüben.
Hinweis: Siehe dazu auch die Entscheidungen
Der BGH hat entscheiden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld (heute abgelöst durch das Elterngeld) während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder andere vergleichbar bedeutsame Gründe einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie darstellen. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der BGH auch für das Elterngeld entscheiden, dass während des Bezugszeitraums (von maximal zwei Jahren) keine Erwerbsobliegenheit (auch nicht für eine Nebentätigkeit) besteht.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 181/14
Keine Erwerbsobliegenheit während des Bezugzeitraums von Elterngeld
Elterngeld = unterhaltsrelevantes Einkommen?
(Zitat, Rn 16) “Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen.
Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne Weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt(Senat, BGHZ 169,200 [204 f.] = NJW 2007, 139, und NJW 2006, 2404 = FamRZ 2006, 1010 [1012]).”
(Zitat, Rn 18) “Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 – XII ZR 31/04 – FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl.dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).”
(Zitat, Rn 19) „Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1014). Dem stehe schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann. Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen.
Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 XII ZR 31/04 FamRZ 2006, 1010, 1014). Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 281; vgl. Liceni-Kierstein FamRB 2014, 119).
Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu beziehen oder von der Option Gebrauch zu machen, das hälftige Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld (vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG i.d.F. vom 9. Februar 2004) dar. Nach der für den streitigen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 wurden die einer Person zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld Plus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG).
Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302).
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2020 – 13 WF 165/20
Erwerbsobliegenheiten bei Elterngeldbezug & Patchwork
Orientierungssätze:
1. Die Wahl, den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit wahrzunehmen und Elterngeld zu beziehen, ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Familienunterhalt der neuen Familie dadurch wesentlich günstiger gestaltet als bei umgekehrter Rollenverteilung. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner seine Elternzeit verdoppelt.
2. Nach derzeitiger Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld. Dies gilt auch in Bezug auf eine Nebenerwerbstätigkeit. Ob dies bei konkurrierenden Ansprüchen in Höhe des Mindestunterhalts im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Kinder noch uneingeschränkt gilt, nachdem sich die Betreuungsmöglichkeiten von Kindern ständig verbessern, ist in diesem Verfahren jedoch nicht zu klären.
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021 – 7 UF 689/20
Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei akzeptablen Rollentausch und Mangelfall
Anmerkung:
In diesem Fall beanspruchten die Kinder vom Vater den Mindestunterhalt. Die Frage eines möglichen fiktiven Einkommens zur Bemessung des Unterhaltsbedarfsnach Düsseldorfer Tabelle wegen nicht akzeptablen Rollentausch und Bezug von Elterngeld durch den Vater war kein Thema. Hier ging es rein um die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Vaters in einer Patchwork-Situation während der Zeit von Elterngeldbezug und bei ausgedehnter Mitbetreung der Kinder. Folgende Grundsätze kamen dabei zur Anwendung:
AG Rostock, Beschluss vom 30.04.2024 – 13 F 139/22
Leistungsfähigkeit bei Elterngeldbezug durch Ehemann – akzeptabler Rollentausch?
Anmerkung: .
Der Vater des Kindes aus erster Beziehung nahm Elternzeit für ein weiteres Kind aus neuer Ehe zum Anlass, in Elternzeit zu gehen. Dabei bezog er Elterngeld in Höhe von 1.156,52 €. Vor der Elternzeit verdiente der Vater aus Erwerbstätigkeit 2.160,27 € netto. Weil sich wegen der Kinderbetreuung und lediglich Bezug von Elterngeld das Einkommen des Vaters auf 1.156,52 € reduzierte, berief sich der Vater gegenüber der Unterhaltsverpflichtung gegegnüber dem ersten Kind auf Leistungsunfähigkeit und einen Mangelfall. Die Ehefrau erzielte während der Elternzeit ihres Ehemannes aus Erwerbstätigkeit 2.094,70 € netto.
Muss das Kind aus der ersten Beziehung die Rollenwahl des unterhaltspflichtigen Vaters akzeptieren und die Einkommensreduktion akzeptieren? JA, wenn der Vater bei anderer Rollenverteilung (Vater arbeitet – seine Ehefrau betreut das zweite Kind) ein geringeres Einkommen erzielen würde als die Ehefrau. Hier:
• Erzielbares Einkommen des Vater: 2.160,27 € netto
• Erzieltes Einkommen der Mutter: 2.094,70 € netto
Diese Konstellation spricht nicht für ein deutlich überwiegendes Interesse daran, dass die Ehefrau arbeitet und der Vater lediglich Elterngeld bezieht. Hier müssten weitere Argumente ins Feld geführt werden, warum es erhebliche Interessen an der gewählten Rollenverteilung gegeben hat, die dazu zwingt, dem Kind aus erster Beziehung eine Unterhaltsreduktion wegen des Einkommensrückgangs des Vaters wegen Elternzeit zuzumuten. Sofern solche Argumente nicht ersichtlich sind, werden dem Vater bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit das ohne Elternzeit erzielbare Einkommen fiktiv zugerechnet.
Folgende Vorgehensweise zur Frage der Leistungsfähigkeit gilt für unterhaltspflichtige Hausmänner, Hausfrauen und nichteheliche Lebenspartner:
Berechnungsbeispiel:
Durchschnittliches Nettoeinkommen des Mannes: 1.900,00 €
Unterhalt für vierjähriges Kind aus erster Ehe: 312,00 € pro Monat
Bereinigtes Einkommen des geschiedenen Ehegatten: 500,00 €
Berechnung des Unterhalts für den geschiedenen Ehegatten:
Einkommen des Mannes (1.900,00 €) – Kindesunterhalt (312,00 €) – Einkommen des geschiedenen Ehegatten (500,00 €) = 1.088,00 €
45 % davon = 489,60 € = Bedarf an Ehegattenunterhalt)
Gesamtunterhalt ohne neuer Partnerschaft:
Neuberechnung des Unterhalts wegen neuer Partnerschaft
Der Mann ist wieder verheiratet und hat ein 1-jähriges Kind aus der zweiten Ehe, das er betreut. Das bereinigte Einkommen des neuen Ehegatten beträgt 3.300,00 €.
Vorgehensweise zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit:
Der BGH hat das Taschengeld des Unterhaltspflichtigen aus Nebentätigkeit für den Unterhalt der alten Familie eingesetzt. Der Anspruch auf Taschengeld basiert auf 6% des bereinigten Nettoeinkommens des Ehegatten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Ehegatte, der eigene Einkünfte hat, sein Taschengeld daraus bestreiten muss und keinen Anspruch gegen seinen Ehegatten hat. (So BGH FamRZ 1998, 608).
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