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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Kindesunterhalt > Leistungsfähigkeit der Eltern > Leistungsfähigkeit beim Zusammenleben mit neuem Partner
Das Zusammenleben unterhaltsplichtiger Eltern mit einem neuen Partner kann deren finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen und damit eine Korrektur des Standard-Selbstbehaltssatzes rechtfertigen. Letztendlich führt dies zu mehr Barunterhalt für das Kind aus der vorherigen Beziehung.
Ein Leben im gemeinsamen Haushalt mit neuem Lebenspartner ist wirtschaftlich meist günstiger als in einem Single-Haushalt. Diese Synergie-Effekte führen in der Regel zu einer veränderten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in einer Patchwork-Situation.
Bei einer Ehe mit neuem Lebenspartner kommt ein Anspruch auf Familienunterhalt hinzu. Bis auf Taschengeld ist dieser Anspruch nicht auf Geldleistung gerichtet und kann dem Unterhaltsschuldner nicht als Einkommenzugerechnet werden. Doch erlaubt der Familienunterhalt eine Korrektur der Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, die auf der Vorstellung des Lebensbedarfs im Single-Haushalt basieren
| Wegweiser zur Leistungsfähigkeit von Eltern in einer neuen Partnerschaft
| Erzielbares Einkommen in Patchwork-Situationen
In einer Patchwork-Situation können sich dem Unterhaltspflichtigen wegen der Beziehung zum neuen Lebenspartner unterschiedliche Einkommensquellen dadurch erschließen.
| Einkommen des neuen Lebenspartners
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei ihren Selbstbehaltsätzen davon aus, dass der Unterhaltspflichtige seinen Unterhalt durch eigenes Einkommen finanziert und einen Single-Haushalt führt. Hier kommt nun der neue Lebenspartner ins Spiel: Lebt der Unterhaltspflichtige nicht in einem Single-Haushalt, sondern in einer neuen Beziehung mit einem berufstätigen Partner (z.B. neuer Ehegatte), kann damit der angemessene Lebensunterhalt über das Einkommen des (neuen) Partners gesichert sein. Eine Korrektur des Selbstbehaltsatzes nach Düsseldorfer Tabelle ist jetzt angezeigt.
| Leistungsfähigkeit bei Lebensgemeinschaft
Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten (neuer Partner) in einem gemeinsamen Haushalt bedeutet eine Kostenersparnis (Synergieeffekt ) gegenüber dem Wohnen in einem Single-Haushalt. Kostenersparnisse stellen kein fiktives Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn dar.
Die Süddeutschen Leitlinien enthalten zur Herabsetzung bzw. Anpassung des Selbstbehalts nach Düsseldorfer Tabelle unter Ziff. 21.5 folgende Regelungen: 21.5.1 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegattengedeckt ist.
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2020 – 9 UF 166/19
Synergieeffekte – Zusammenleben mit neuem Partner
Leitsatz:
Synergieeffekte aus dem Zusammenleben mit einem Partner sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Zusammenleben gesundheitlich bedingte Einschränkungen des anderen Partners ausgleichen soll.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 34) “Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners allerdings dessen notwendigen Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebenspartnerin um 10 % reduziert. Der Umstand gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens mit einem Partner rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. (Im Streitfall wenden der Antragsteller und seine Partnerin nach Lage der Akten tatsächlich nur rund 650 EUR monatlich brutto warm für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit eine Größe von 80 qm auf, sodass hälftig spürbar weniger als die im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Kosten von 380 EUR (brutto warm) anfallen, ohne dass dies ersichtlich auf eine besonders bescheidene Wohnsituation zurückzuführen wäre; hinzu treten regelmäßig weitere Ersparnisse aus dem gemeinsamen Wirtschaften, z.B. für Strom, Medienkonsum, Lebensmittel.) Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragsgegners, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegenstehen könnte, hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner selbst nicht behauptet.
Soweit er geltend macht, das Zusammenleben mit seiner Partnerin gleiche allein seine gesundheitlich bedingten Einschränkungen aus und verbessere seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht, rechtfertigt das den Ansatz des ungekürzten notwendigen Selbstbehalts nicht. Es ist davon auszugehen, dass – den vom Antragsgegner bzw. seiner Partnerin in deren eidesstattlicher Erklärung geschilderten Umfang der Hilfsbedürftigkeit in der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung unterstellt – er auf Antrag entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens nach dem (mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017 eingeführten) Pflegegrad 1 erhalten würde, die bereits für Personen bestimmt sind, die unter wenigen Krankheitssymptomen leiden, noch weitgehend selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können.”
Anmerkung : Selbstbehaltsätze markieren die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Selbstbehaltsätze nach Düsseldorfer Tabelle gelten für den Regelfall. Sie gehen davon aus, dass der Unterhaltsschuldner als Single lebt. Patchwork -Situationen stellen keinen solchen “Regelfall” dar. Hier lebt der Unterhaltsschuldner in einer neuen Lebensgemeinschaft, die wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem Single-Haushalt mit sich bringt. Daher kommen umfangsreiche Korrekturen des Selbstbehaltssatzes in Betracht, um die individuellen Besonderheiten einer Patchwork -Situation angemessen zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der individuell angemessene Selbstbehalt ist das Maß für die festzustellende Grenze der Leistungsfähigkeit. Unterhaltspflichtige, die keinen Single-Haushalt führen, müssen sich stets die Frage gefallen lassen, ob ihr Selbstbehaltssatz nach Düsseldorfer Tabelle nicht einer Herabsetzung unterzogen werden muss, weil ihr eigener angemessener Bedarf zum Lebensunterhalt womöglich über das Einkommen des Lebenspartners gedeckt ist. Dadurch kann es sogar zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts nach Düsseldorfer Tabelle bis auf “Null” kommen. Für die Korrektur der Selbstbehalts wegen neuem Lebenspartner ist danach zu unterscheiden, ob hier eine neue Ehe besteht oder eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft. Denn bei neuer Ehe hat der geringer verdienende Ehegatte einen Anspruch auf Familienunterhalt, den es beim Zusammenleben ohne Trauschein nicht gibt.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
und Unterhaltsverpflichtung gegenüber neuem Ehegatten
Leitsatz : Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilungneben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
Unterhaltspflichtiger Ehegatte bezieht ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 600,- €. Der (neue) Ehegatte bezieht ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.000,- €. Unterhaltspflichtiger Ehegatte schuldet einem minderjährigen Kind aus erster Ehe Kindesunterhalt. Der Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle (2024) beträgt gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch gleich 1.370,- €.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 – XII ZR 115/01
Herabsetzung des Selbstbehalts bei Anspruch auf > Familienunterhaltgegen neuen Ehegatten
(Zitat) “Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt daraus, dass das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 191/98 – FamRZ 2001, 1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen: Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:”
OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2021 − 7 UF 689/20
Zur Berücksichtigung und Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Vaters bzw. des Anspruchs auf Familienunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines aus mehreren Beziehungen stammenden Kindern verpflichteten Unterhaltsschuldners (sog. > Hausmannfall).
Im ersten Schritt wird festgestellt, inwieweit mit dem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen beider Ehegatten (hier: 2.400,- €) der Familienbedarf gedeckt ist. Dabei hat dem (neuen) Ehegatten mindestens der Ehegattenselbstbehalt zu verbleiben, denn der (neue) Ehegatte soll nicht durch die nicht mit ihm verwandten unterhaltsbedürftigen Personen seines Ehegatten aus erster Beziehung in seiner eigenen Lebensführung beeinträchtigt werden. Gerechnet wird hier wie bei einer Bedarfsermittlung von Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, wobei nach BGH ein Erwerbstätigenbonus in dieser Rechnung nicht berücksichtigt wird (BGH, FamRZ 2002, 742). Der Ehegattenselbstbehalt (Eigenbedarf) besteht demnach nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes in Höhe der Hälfte am unterhaltsrelevanten (Gesamt-) Einkommen (hier: [2.000,- € + 600,- €] x ½ = 1.300,- €). Die andere Hälfte steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zu. Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens (hier: 600,- €) stehen dem unterhaltspflichtigen Ehegatten weitere 700,- € (= 1.300 € – 600 €) als Anteil am Familiengesamteinkommen zu. In dieser Höhe (700,- €) gilt der Selbstbehalt des kindesunterhaltspflichtigen Ehegatten nach Düsseldorfer Tabelle aufgrund des Einkommens des neuen Ehegattens „als gedeckt“. Der Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle (2024: 1.370 €) ist damit zu korrigieren und auf 670 € (= 1.370 € – 700,- €) herabzusetzen. Damit ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten in Höhe von minus 70,- € (= 600,- € [unterhaltsrelevantes Einkommen] abzgl. 670,- € [korrigierter Selbstbehalt]). In diesem Fall besteht trotz Korrektur des Selbstbehalts keine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Zahlenbeispiel:
Einkommen barunterhaltspflichtiger Elternteil in neuer Ehe | 1.000,00 € |
abzgl. unstreitige Fahrtkosten | 128,00 € |
zzgl. anteilige Steuererstattung | 16,72 € |
verbleibendes Einkommen | 880,87 € |
zzgl. Wohnwertvorteil | 343,50 € |
Gesamteinkommen | 1.232,27 € |
Einkommen des Ehemannes des barunterhaltspflichtigen Elternteils aus Erwerbstätigkeit | 4.298,01 € |
hiervon sind abzuziehen berufsbedingte Fahrtkosten (einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 75 km) | 495,00 € |
Darlehnsrate | 108,00 € |
Kita- und Beitrag OGS | 573,39 € |
Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich | 49,20 € |
Lebensversicherung | 15,12 € |
Darlehen | 89,70 € |
Darlehnsrate für die Immobilienfinanzierung | 950,00 € |
zzgl. Steuererstattung | 53,68 € |
verbleiben | 2.071,28 € |
zzgl. Wohnwertvorteil | 343,50 € |
anrechenbares Einkommen Ehemann | 2.414,78 € |
abzgl. Unterhalt Kind 1 | 350,00 € |
abzgl. Unterhalt Kind 2 | 275,00 € |
verbleiben | 1.789,78 € |
zzgl. Einkommen barunterhaltspflichtiger Elternteil | 1.232,27 € |
Familieneinkommen | 3.022,05 € |
Anspruch je Ehegatte am Familienunterhalt | 1.511,02 € |
abzgl. Eigeneinkommen barunterhaltspflichtiger Elternteil | 1.232,27 € |
individueller Anspruch am Familieneinkommen | 278,75 € |
gesamte Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Bedarfsdeckung | 1.511,02 € |
damit Leistungsfähigkeit für Mindestunterhalt |
Ist der Unterhaltsschuldner mit dem neuen Lebenspartner nicht verheiratet, kann es keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Anspruchs auf Familienunterhalt geben. Das Zusammenleben ohne Trauschein hat aber ebenfalls unterhaltsrechtliche Konsequenzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2012 – 7 UF 159/12
Herabsetzung des Selbstbehalts, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Lebenspartner im gemeinsamen neuen Eigenheim wohnt?
(Zitat) “(…) Dieses Ziel kann im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines eine eigene Immobilie nutzenden Unterhaltspflichtigen, der, wie der Antragsgegner, noch nicht verpflichtet ist, durch Realisierung des objektiven Mietwertes der von ihm genutzten Immobilie zu Barmitteln zu kommen, aber nur so verwirklicht werden, dass der Mietwert nur in Höhe des in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteils für Kaltmiete angesetzt bzw., was rechnerisch auf dasselbe hinausläuft, der Selbstbehalt um den darin enthaltenen Kaltmietanteil gekürzt wird (…).”
| Unterhaltsberechnung mit Wohnvorteil
OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2013 – 4 UF 164/12
Gemeinsamer Haushalt eines Elternteils mit volljährigen und selbst erwerbstätigen Kind – i.d.R. kein Synergieeffekt
(Zitat, Rn 20) “Dem von dem Antragsgegner bemühten Umstand, die Antragstellerin führe einen gemeinsamen Haushalt mit dem am 22.03.1990 geborenen und selbst erwerbstätigen, gemeinschaftlichen Sohn M misst der Senat entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine einkommenserhöhende Bedeutung zu. Der Vorteil, der sich aus einer Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung ergeben kann, ist nach Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien (Stand 01.01.2011) nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sondern kann zu einer Kürzung des Selbstbehalts führen, und zwar auch nur auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten (so grundlegend: BGH, Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05 – zitiert nach juris Rn. 30 ff.; auch: BGH, Urteil vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06 – zitiert nach juris Rn. 35). Ohnehin kommt es nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem in dessen Haushalt weiter mit wohnenden (hier 21 oder 22 jährigen) Kind, selbst wenn dieses über ein eigenes Einkommen verfügt. Ob etwas Anderes gilt, wenn das erwerbstätige Kind durch Zahlungen beiträgt, die deutlich über den ihm zuzurechnenden Aufwendungen für Kost und Logis liegen, bedarf hier keiner Entscheidung, da von dem Antragsgegner weder dargetan ist, in welcher Höhe der gemeinsame Sohn zur Bewältigung des Haushalts beiträgt, noch, dass er hierzu überhaupt Zahlungen an die Antragstellerin erbringt.”
Grundsätzlich kann wegen des Synergieeffekts “gemeinsamer Haushalt” eine Herabsetzung des jeweiligen Selbstbehalts von 10% bis 25% bis zu einem Sockelbetrag, der nicht unterschritten werden darf.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05,
Zur maximalen Herabsetzung des Selbstbehalts
Leitsatz: Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
(Zitat, Rn 33 ff) “in Rechtsprechung und Literatur (wird) überwiegend vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm – 8. Senat für Familiensachen – FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und – 11. Senat für Familiensachen – FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG München, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR 2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270 ). Auch der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96 – FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 – XII ZR 115/01 – FamRZ 2004, 24). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen muss. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt. Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage, ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist allerdings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der – im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten – seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung(Senatsurteile vom 12. April 2006 – XII ZR 31/04 – FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 – XII ZR 224/00 – FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher Anspruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht. Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96 – FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 – XII ZR 115/01 – FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten mehrerer Einzelhaushalte.”
Anmerkung: Neben dieser Entscheidung hat der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2008 – XII ZR 170/05 bestätigt, dass der Selbstbehalt maximal auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen reduziert werden kann. Dem Unterhaltsschuldner steht demnach einmal der Regelsatz nach § 20 Abs.2 SGB II sowie Wohnkosten in angemessenem Umfang zu. Für den Wohnkostenbetrag wird der im jeweiligen notwendigen Selbstbehaltsatz separat ausgewiesene Wohnkostenanteil in Ansatz gebracht.
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