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Wer Student ist, wird älter als 18 Jahre alt und damit volljährig sein. Der mögliche Unterhaltsanspruch des Studenten folgt also den Regeln zum Unterhalt für volljährige Kinder und somit dem dazugehörigen Prüfungsschema. Auf der ersten Prüfungsebenesind keine Besonderheiten festzustellen. Eltern schulden ihren studierenden Kindern Unterhalt, weil ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Der Ausbildungsbedarf eines Studiums gehört zum Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 Abs.2 BGB), wenn es dafür die erforderliche Qualifikation hat (Ausbildungsanspruch).
Das Studium stellt nach der allgemeinen Schulausbildung einen neuen Ausbildungsabschnitt dar. Dieser nächste Ausbildungsabschnitt (Studium) hat in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorherigen Ausbildungsabschnitt zu stehen. Sog. Orientierungsphasen, Erholungsphasen oder Ausbildungspausen unterbrechen den geforderten Zusammenhang nicht.
Eine entscheidende Weiche für die Frage nach der Unterhaltshöhe ist der Umstand, ob der Student noch bei denen Eltern oder einem Elternteil wohnt oder bereits eine eigene Lebensstellung erreicht hat. Je nachdem greifen unterschiedliche Bedarfsermittlungsmethoden.
Anmerkung: Wurde der Bedarf ermittelt, ist auf der dritten Prüfungsebene die Bedürftigkeit festzustellen. Anders als beim Minderjährigenunterhalt tritt nun die Eigenverantwortlichkeit mehr in den Vordergrund. Dies lässt sich daran feststellen, dass der Student vorrangig eigenes vorhandenes Vermögen und eigenes Einkommen zur Studienfinanzierung einsetzten muss. Ebenso sind erreichbare staatliche Fördermittel (z. B. BAföG -Leistungen) in Anspruch zu nehmen, bevor die Eltern zur Finanzierung des Studiums herangezogen werden. Dementsprechend verkürzt sich der Unterhaltsanspruch um den BAföG-Anspruch. Ebenso mindert sich der Unterhaltsanspruch, soweit den Studenten eine Erwerbsobliegenheit trifft: Er muss sich dann fiktives Einkommen zurechnen lassen, und zwar in Höhe der möglichen Einkünfte.
OLG Celle, Beschluss 02.02.2010 – 15 WF 17/10
Wann ist ein Masterstudiengang die Fortsetzung der berufsqualifizierenden Ausbildung?
Anmerkung: Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Studienabschluss mit dem Grad des Bachelors eine angemessene Erstausbildung darstellt mit der Folge, dass der Master nicht mehr zu finanzieren wäre. Nach einer anderen Meinung handelt es sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang, sodass der Masterstudiengang vom Ausbildungsunterhalt umfasst ist. Zwischenzeitlich hat nunmehr das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe entschieden, dass das Oberlandesgericht dazu tendiere, die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung in einem Masterstudium als einen einheitlichen Ausbildungsgang anzusehen, OLG Celle, 02.02.2010 – 15 WF 17/10). Das unterhaltsberechtigte Kind hatte den Bachelorstudiengang absolviert und sich im gleichen Fach für den Masterstudiengang immatrikuliert. Der unterhaltspflichtige Vater wollte nicht mehr weiter Unterhalt zahlen und begründete das damit, die Ausbildung sei beendet. Der Masterstudiengang stelle eine zweite Ausbildung dar, für die er nicht mehr zahlen müsse. Das OLG stellt sich auf den Standpunkt, der Masterstudiengang stelle die Fortsetzung des ursprünglichen Studiums dar, so auch Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 RdNr. 68). Jedenfalls handelt es sich um eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage. Das OLG Celle weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass mit Einführung gestufter Studiengänge und Abschlüsse aufgrund der Bologna-Erklärung vom 19.06.1999 eine größere Transparenz und Vereinheitlichung in der Europäischen Union herbeigeführt werden sollte. Dabei gingen die Universitäten davon aus, dass zwischen 2/3 bis zu 90 % der Bachelor-Absolventen in einem Masterprogramm weiterstudieren werden und daher der Charakter des Bachelor-Studienganges als Vorstufe für ein Folgestudium betont wurde. Der Senat weist weiter darauf hin, dass nach seinen Erfahrungen aus anderen Verfahren davon auszugehen sei, dass den Studierenden in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelor-Studienganges zwar der Eintritt in das Berufsleben eröffnet ist. Hier stehen sie jedoch in regelmäßiger Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, sodass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist. Eltern können daher kritisch die Zusammenhänge zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang hinterfragen. Insbesondere wird man wohl neben einem inneren Zusammenhang auf eine zeitliche Nähe der Studiengänge bestehen müssen. Das heißt, wenn ein Kind nach Abschluss des Bachelor-Studienganges in das Erwerbsleben eintritt und sich erst später dazu entschließt, den Masterstudiengang nachzuholen, dürfte dies dafür sprechen, dass für den Masterstudiengang kein Ausbildungsunterhalt mehr geschuldet ist. Jedenfalls stellt es keine Selbstverständlichkeit dar, hier dass Eltern immer auch den Masterstudiengang bezahlen müssen. Hier kommt dem Aspekt des wenig zielstrebig betriebenen Bachelor-Studienganges eine besondere Bedeutung zu.
Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsplichtiger haben sich grundsätzlich über wirtschaftliche Umtsände zu informieren, die einen Unterhaltsanspruch begründen oder entfallen lassen können (§ > 1605 Abs.1 BGB). Allerdings enthält § 1605 BGB keine Aussage dazu, ob es zusätzlich einen Anspruch auf Auskunft über den aktuellen Ausbildungs- und Leistungsstand des Studenten gibt. Studienbescheinigungen sind vorzulegen und dienen als Nachweis, dass der Student sich tatsächlich an einer Hochschule für einen Studiengang eingeschrieben hat. Dieser Nachweis allein begründet einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und befreit den Studenten von der > Erwerbsobliegenheit. Welche Leistungen ein Student in der Zeit bis zum Abschluss der Regelstudienzeit erbringt, kann der Unterhaltspflichtige nicht kontrollieren. Denn ein solcher Auskunftsanspruch auf Vorlage von Leistungsnachweisen wird von der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht anerkannt. Solange nicht sicher feststeht, dass der Erfolg des Studiums wegen magelnder Begabung, schlechter Noten nachweislich ausbleibt, obliegt es der studentischen Freiheit, wie der Verlauf des Studiums vom Studenten gestaltet wird und welche Prüfungsnoten erzielt werden. Der tatsächliche Verlauf des Studiums muss auch nicht den Vorgaben der Studienordnung entsprechen. Somt kann eine Unterhaltszahlung zwar von der Vorlage von Immatrikulationsbescheinigungen, aber nicht von Vorlage von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden.
Kinder, die im Haushalt Ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, besitzen keine eigene Lebensstellung. Ihr Unterhaltsbedarf leitet sich von der Lebensstellung ihrer Eltern ab (> abgeleitete Lebensstellung) . Die Bedarfsermittlung erfolgt in diesem Fall mithilfe der > Düsseldorfer Tabelle. Ist das Kind volljährig, ergibt sich der Bedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und nach Maßgabe des unterhaltsrelevanten > Gesamteinkommens beider Eltern.
Bedarf nach Pauschalsatz:Der Bedarf des studierenden Kindes mit eigenem Haushalt (> eigene Lebensstellung), ist in Nummer 7 der Anmerkungen der DT geregelt. Der Pauschal-Betrag beträgt ab dem Jahr 2023 930,00 €. Der Zahlbetrag beträgt immer einheitlich 680,00 € (= 930,00 € – 250,00 € > Kindergeld), mit darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) in Höhe von 410,00 €, einschließlich aller umlagefähigen Nebenkosten. Er entspricht dem Höchstsatz nach §§ 13, 13 a > BAföG, enthält aber im Gegensatz zu diesem keine > Krankenversicherungsbeträge.
Mehrbedarf über Pauschalsatz:
Keine Obergrenze:
Es kann ein über den Pauschal-Betrag hinausgehender Bedarf ermittelt werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (z.B: besondere Studienaufwendungen, die im Regelfall nicht berücksichtigt sind. In größeren Städten passen oftmals die Wohnkosten-Pauschale nicht zur Realität am Wohnungsmarkt. Dies führt immer wieder zu Streitigkeiten um den tatsächlichen Geldbedarf zwischen Studenten und Ihren Eltern. Hier müssen der Mehrbedarf an Wohnkosten konkret dargelegt und begründet werden.
In dem Pauschalsatz nach > Düsseldorfer Tabelle sind Aufwendungen für Studiengebühren und Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten (vgl. > SüdL, Ziff. 13.1.2.). Diese können zusätzlich als > Mehrbedarf zum Barunterhalt gefordert werden (vgl. des OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.12.2008 – 11 UF 519/08 ; FamRB 2009, 204).
Vergleichsrechnung:
Lebt das studierende Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, wird der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nicht nach > Tabellenbeträgen (d.h. jeweils nach Altersstufe des Kindes und Elterneinkommen) bestimmt. Der nun in Ziffer 7 enthaltene Hinweis auf die Lebensstellung der Eltern gibt dem Studierenden jedoch die Möglichkeit, einen über dem Pauschalbetrag von 860 € liegenden Bedarf geltend zu machen, wenn – unabhängig von einem erhöhten Bedarf – sich bei einer Vergleichsrechnung nach allgemeiner Unterhaltstabelle und Elterneinkommen ein höherer (Tabellen-)Bedarf ergibt. Der Richtsatz für das studierende Kind mit eigenem Haushalt kann also bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern erhöht werden. Dies ist insbesondere angezeigt, wenn das Kind nach der Tabelle einen höheren Unterhalt erhalten würde, falls es noch im elterlichen Haushalt lebte (Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn 514). Es erscheint befremdlich, wenn der Bedarf eines 7-jährigen Kindes begüterter Eltern bei 910 EUR liegt, der aus identischen wirtschaftlichen Verhältnissen kommenden Student aber nur 860 EUR benötigen soll (Birgit Niepmann: Die Düsseldorfer Tabelle – immer noch ein brauchbares Instrument in Unterhaltssachen?, in: NZFam 2022, 141).
In Anmerkung 9 der > Düsseldorfer Tabelle wird ausdrücklich erklärt, dass in den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) keine
enthalten sind. Diese Bedarfspositionen sind damit regelmäßig > Mehrbedarf, wenn Sie tatsächlich anfallen. Unter welchen Voraussetzungen Studenten beitragsfrei familienmitversichert sind, erfahren Sie
> hier
(Zitat, Rn 11) “Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für den Semesterbeitrag in Höhe von 42,00 EUR erhöhen ihren Bedarf nicht. Diese Aufwendungen sind – anders als Studiengebühren – aus dem Regelunterhalt zu zahlen, da sie dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind. Die Semesterbeiträge umfassen in erster Linie Kosten für das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag und dienen damit der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1654).“
Anmerkung: Semesterbeiträge sind von Studiengebühren zu unterscheiden. Damit ist unklar, ob Semestergebühren aus dem Regelbedarfssatz zu bestreiten sind oder von den Eltern zusätzlich als Mehrbedarfsposition zu bezahlen sind. Leider gibt es hier keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung (> mehr). Erst mit einer BGH-Entscheidung wäre der Meinungsstreit geklärt. Doch soweit wir das überblicken, gibt es eine solche BGH-Entscheidung bisher nicht.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2019 – 5 UF 141/17
(intern vorhanden zu Az.: 9/16)
Ausbildungsbedarf – Mehrbedarf bei Zahnmedizinstudium in München
Anmerkung: In dem Verfahren war umstritten, ob der Studentin neben dem Regelbedarfssatz nach Düsseldorfer Tabelle ein Anspruch auf Deckung eines > Mehrbedarfs wegen hoher Studienkosten zusteht. Im vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt a.M. mit folgender Begründung angenommen: (Zitat) “Darüber hinaus stehen der Antragstellerin die im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Mehrkosten zu, soweit diese unterhaltsrechtlich Mehrbedarf darstellen. Der dem Kind geschuldete Unterhalt umfasst nämlich gemäß § 1610 Abs.2 BGB den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht – zumindest nicht vollständig – erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann(BGH FamRZ 2013, 1563; BGH FamRZ 2008, 1152; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015,§ 2 Rn 232ft). Die durch die standardisierten Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle bestimmten Zahlbeträge decken nicht in jedem Einzelfall den gesamten Lebensbedarf des Kindes ab. Daher sind die nicht berücksichtigen individuellen Mehrkosten, die ihre Ursache in den konkreten Lebensumständen des Kindes haben, ebenfalls vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, soweit es sich bei den Mehrkosten um solche handelt, die den tatsächlichen Lebensbedarf in berechtigter Weise erhöhen, sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern halten und angemessen sind (vgl. BGH FamRZ 2013, 1563).
Die von der Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Ausgaben sind nicht bereits umfänglich im > Tabellenunterhalt enthalten. Der Mindestunterhalt umfasst lediglich bestimmte Bedarfspositionen und zwar insbesondere diejenigen, die sich aus §§ 27ff SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des Regelbedarfsermittlungsgesetzesergeben. § 6 RBEG nennt Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren und Dienstleistungen. Dabei decken Unterhaltsbeträge nach höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, die den Mindestunterhalt übersteigen, grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand ab, sondern zielen auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau (BGH FamRZ 2009, 962; 2017, 437, 440). Die von der Antragstellerin geltend gemachten erhöhten Kosten für ihr Studium stellen in diesem Sinne > Mehrbedarf dar, da sie über gewöhnliche· Kosten eines Studiums hinausgehen und in diesem Ausmaß nicht in den Tabellensätzen enthalten sind. Die Aufnahme des Zahnmedizinstudiums durch die Antragstellerin entspricht unzweifelhaft ihren Begabungen und Fähigkeiten und wird von ihr mit dem nötigen Fleiß und Ehrgeiz und der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt. Sie hat die zahnärztliche Vorprüfung mit der Note 1 = sehr gut abgeschlossen, sodass das von der Antragstellerin gewählte Studium als geeignete Berufsausbildung angesehen werden kann. Denn geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064). Die Antragstellerin wird das Studium in der Regelstudienzeit beenden und erwartet nach eigenen Aussagen im direkten Anschluss eine erste Anstellung. Dies wurde vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass die Ausgaben erforderlich sind, ihr Studium durchzuführen und letztlich zu beenden. Dies gilt insbesondere für die Materialkosten, die vorklinischen und klinischen Instrumente, für die Gebühren, die für die nötigen Kurse anfallen, die zusätzlich benötigte spezifische Kleidung und Bücher. Diese Kosten fallen zwar nicht in regelmäßig monatlich gleicher Höhe an, jedoch erhöhen sie den Bedarf der Antragstellerin über den Zeitraum ihres Studiums regelmäßig und übersteigen das Übliche derart, dass sie im Tabellensatz nicht enthalten sind. Die Aufstellung der Antragstellerin lässt auch erkennen, dass der erhöhte Aufwand im Verlauf der Regelstudienzeit kalkulierbar ist. Der monatliche Mehrbedarf der Antragstellerin kann anhand der Darlegung der bislang auf gewandten Kosten und der zu erwartenden Kosten bis zum Ende des Studiums auf monatlich 133,00 Euro > geschätzt werden. Dabei hat die Antragstellerin auch das Gebot zur Kostenreduzierung beachtet, indem sie darauf bedacht ist, Instrumente gebraucht zu erwerben. Im Übrigen lässt sich das Ausbildungsziel nicht auf anderem kostenfreien Weg erreichen. Die Übernahme des Mehrbedarfs ist dem Antragsgegner auch wirtschaftlich > zumutbar , da er unstreitig über ausreichendes Einkommen verfügt. Da die Eltern für den > Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (vgl. BGH FamRZ 2013, 1563), haftet der Antragsgegner auch für den Mehrbedarf mit dem auf ihn entfallenden Anteil von 98%, mithin in Höhe von gerundet 131,00 Euro (98% von 133,00 Euro).
Keinen Mehrbedarf stellen die Semesterbeiträge dar, die im Wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen. Diese sind aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 847; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1654). Auch die Kosten für den Laptop und das Tablet stellen keinen Mehrbedarf dar. Die Antragstellerin hat zum einen nicht dargelegt, dass sie für diese Kosten aufgekommen ist, zum anderen nicht, dass das Studium ohne diese Hilfsmittel nicht durchzuführen ist. Die Unfallversicherung wird ebenfalls nicht von der Antragstellerin finanziert. Keine Berücksichtigung können derzeit der zukünftige Wegfall des Kindergeldes und die in der Zukunft liegende Pflicht der Antragstellerin, sich auf eigene Kosten zu versichern, finden.“
OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 – II-6 WF 298/12 (juris)
Ausbildungsbedarf – Private Repetitorien zur Studien-Abschlussvorbereitung
(Zitat, Rn 12) “Soweit die Antragstellerin ab September 2012 darüber hinaus Kosten für den Besuch eines privaten Repetitoriums in Höhe von monatlich 190,00 EUR geltend macht, sind diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht als berechtigter Mehrbedarf einzustufen und damit derzeit auch nicht von dem Antragsgegner im Rahmen der Zahlung des Kindesunterhaltes zu erstatten. Mehrbedarf wird nur dann als berechtigt anerkannt, wenn die kostenverursachende Maßnahme > erforderlich ist und die sich daraus ergebenen Mehrkosten angemessen sind (Wendl/Dose-Klinkhammer, Kommentar zum Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 532).”
Kinder haben > Anspruch auf Ausbildung und Deckung der Kosten einer angemessenen Vorbildung zum Beruf. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist nur derjenige als bedürftig anzusehen, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Allgemein gilt für Unterhaltsberechtigte die Obliegenheit, Ihre Bedürftigkeit so gering wie möglich zu halten (> Loyalitätsprinzip). Für den > Volljährigenunterhalt folgt daraus, dass das volljährige Kind weder über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen noch Vermögen besitzen darf, um seinen Unterhalt daraus zu bestreiten. In der Umkehrung folgt aber auch daraus, dass grundsätzlich alle Arten von Einkünften anzurechnen sind. Für den Ausbildungsunterhalt des Studenten bedeutet dies, dass sämtliche Geldleistungen (staatliche Förderungen), die ein Student für das Studium erhält (> Kindergeld , BAföG, etc.), dessen Bedürftigkeit und damit den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern mindern. Die Haftung der Eltern für den Ausbildungsunterhalt ihres Kindes gilt: Studenten haben vorrangig ihren Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten
Ein Stipendium muss sich der Stipendiat wie anderes eigenes Einkommen auch bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen (OLG Bamberg, 03.01.1986 – 7 UF 102/85).
Nach unserer Meinung ist es unverständlich, warum das Kind nicht verpflichtet sein sollte, erreichbare Stipendien in Anspruch zu nehmen, wenn dies auch für BAföG-Leistungen gilt. Im Unterhaltsrecht gilt generell der Grundsatz, dass man seine Einkünfte optimieren soll. Wer gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, hat hier mit Zurechnung fiktiven Einkommens in Höhe des möglichen Stipeniums zu rechnen.
Die bekanntesten Stipendien werden über die Begabtenförderungswerke wie die Studienstiftung des deutschen Volkes vergeben. Weitere Informationen zu Inlands- und Auslandsstipendien finden Sie zum Beispiel auf www.mystipendium.de.
Ob Einkommen eines Studenten während der Studienzeit (ganz oder zum Teil) auf den Unterhaltsbedarf > angerechnet wird, hat u.a. das OLG Hamm entschieden:
OLG Hamm, Beschluss vom 10. 09.2012 – II-14 UF 165/12
Überobligatorisches Einkommen während der Studienzeit
Sachverhalt: Der 21 Jahre alte Ast. ist Student im dritten Semester und lebt im Haushalt seiner Mutter. Er nimmt den Ag., seinen von der Mutter geschiedenen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Streitig ist u. a., ob und ggf. in welcher Höhe er sich ein Nebeneinkommenvon ca. 300 € monatlich aus einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, der sich aufgrund der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach Einkommensgruppe 10 (2011) bzw. 9 (2012) der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Ag. zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 397 € (2011) bzw. 364 € (2012) verpflichtet und dabei eine Anrechnung des Nebenverdienstes abgelehnt. Die Beschwerde des Ag. hatte teilweise Erfolg, wobei der Senat im Ergebnis eine Anrechnung zu einem Drittelvorgenommen hat.
Aus den Gründen: (Zitat, Rn 30 bis 33) “D er Antragsteller ist allerdings nicht in voller Höhe der obigen Bedarfssätze bedürftig. Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i. H. v. derzeit 305 € monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig > überobligatorischenAushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz § 2 Rn. 109, /Klinkhammer § 2 Rn. 491). Diesen Anteil bemisst der Senat hier auf ein Drittel, wobei folgende Umstände für die Abwägung maßgeblich waren:
Gegen eine Anrechnung spricht es, wenn der Unterhaltsberechtigte eine überobligatorische Erwerbstätigkeit gerade deswegen aufnehmen muss, weil der Unterhaltspflichtige ihm nicht den vollen geschuldeten Unterhalt zahlt (vgl. BGH a. a. O. Juris-Rn. 32; OLG Hamm a. a. O.). Hier hatte der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens Ende 2011 nach Angabe des Antragstellers monatlich 337 € an ihn gezahlt. Das waren bereits mehr als die titulierten 227 €, wenngleich sich für September bis Dezember 2011 ohne Anrechnung des Eigeneinkommens 393 € ergeben hätten (65,9 % von 597 €, vgl. unten 4). Für den Zeitraum ab Januar 2012 hätten die Zahlungen dann wieder ungefähr den geschuldeten Beträgen entsprochen (60,5 % von 558 € = 338 €). Im übrigen trägt der Antragsteller selbst nicht vor, die Nebentätigkeit gezielt aus Anlass einer vom Antragsgegner verweigerten Unterhaltsaufstockung aufgenommen zu haben. Er will sie vielmehr bereits seit „der letzten Zeit seiner schulischen Ausbildung“ ausgeübt haben (S. 3 unten der Antragsschrift). Gegen eine Anrechnung sprechen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, die es ihm ermöglichen würden, auch einen ungekürzten Unterhalt (Bezifferung s. o.) ohne auch nur annähernde Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts zu zahlen. Ferner ist ihm eine volle Absetzung auch der Tilgungsbeiträge zu seinem Eigenheim gestattet worden, was ein gewisses Maß an Großzügigkeit auch auf der anderen Seite, also zugunsten des Antragstellers, rechtfertigt. Für die Anrechnung von Nebeneinkünften eines Studenten spricht es, wenn die Nebentätigkeit einen so erheblichen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt und der Unterhaltspflichtige deshalb eine zeitliche Verlängerung seiner Zahlungspflicht befürchten muss. Anders als in dem der Entscheidung OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 725 zugrundeliegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 € erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er glaubhaft angegeben hat, ihn in Zeiten erhöhter Studienbelastung kurzfristig reduzieren zu können.
Wenn Eltern an ihre studierenden Kinder Unterhalt leisten, können die Eltern den Unterhalt bei ihrer Einkommensteuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Weitere Voraussetzungen dafür sind
Für weitere Details wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
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