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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhaltsverfahren > Unterhalt für volljährige Kinder > Unterhaltsverfahren mit volljährigen Kindern > Abänderungsverfahren wegen Erreichen der Volljährigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 232 FamFG) ist für Unterhaltsanträge volljähriger Kinder nicht automatisch am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gegeben (§ 232 Abs.1 Ziff.2 FamFG). Handelt es sich nicht um ein privilegiert volljähriges Kind, muss nach § 232 Abs.3 FamFG die Zuständigkeit weiter geprüft werden.
Bis zur Volljährigkeit konnte der nach § 1629 BGB klagebefugte Elternteil die rechtlichen Interessen des minderjährigen Kindes und seine eigenen Interessen durch einen Anwalt vertreten lassen (Klagebefugnis für minderjährige Kinder). Das ist jetzt ab Volljährigkeit des Kindes vorbei. Ab Volljährigkeit leitet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht mehr nur vom Einkommen des Elternteils ab, der bisher alleine die Barunterhaltspflicht erbracht hat, sondern die Lebensstellung bemisst sich nach dem Einkommen beider Elternteile. Trotz des scheinbaren Interessengleichklangs und dem Wunsch, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu sparen, besteht hier regelmäßig eine (latente) Interessenkollision zwischen Kind und dem bisher kinderbetreuenden Elternteil. Denn das volljährige Kind hat jetzt (auch) gegen den betreuenden Elternteil Ansprüche auf Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen und einen anteiligen Barunterhaltsanspruch. Somit können zwischen (ehemals) betreuenden Elternteil von volljährigem Kind widerstreitende Interessen real zum Tragen kommen. Vertritt der bisherige Anwalt des betreuenden Elternteils nun zusätzlich die Interessen des Kindes als gemeinsamer Anwalt gegenüber dem anderen Elternteil, verstößt damit der Anwalt gegen §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 1. Alt. BORA; der Anwalt würde sich standeswidrig verhalten und sogar einen strafbaren Parteiverrat begehen. Ein objektiv vorhandener Interessenwiderspruch lässt sich nicht durch den schlichten Hinweis darauf auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 · Az. AnwZ (Brfg) 35/11). Wird ein Elternteil, von einem solchen gemeinsamen Anwalt (meist von Mutter & Kind) auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen, wird sich dieser Anwalt – nach entsprechenden Hinweisen auf sein standeswidriges Arbeitsweise – erstmal damit auseinandersetzen müssen.
Verfahren des Kindes: Wegen der anteiligen Haftung der Eltern hat das volljährige Kind gegen jeden Elternteil ein gesondertes Verfahren zur Realisierung des jeweiligen Haftungsanteils zu führen.
Abtretungsverbot?: Das Kind kann einen Haftungsanteilsanspruch gegen einen Elternteil grundsätzlich nicht an den anderen Elternteil abtreten, denn hier ist das Abtretungsverbot des § 400 BGB zu beachten. Dieses Abtretungsverbot greift ausnahmsweise nicht, wenn
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11
Wille des Kindes zur Übernahme des Prozesses gegen einen Elternteil
Leitsatz: Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig (Anmerkung zum Beschluss, Frauke Günther, in: FF 2013, 454ff.).
Anmerkung:
(Zitat, Rn 6) “Die Antragstellerin [verfahrensführende Mutter] hat die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die für ihre Tochter B. geltend gemachten Ansprüche betroffen sind, nachdem diese erklärt hatte, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht in das Verfahren eintreten zu wollen. Hierzu ist die Antragstellerin befugt, weil mit der Verfahrensführungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung nachträglich entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11 – FamRZ 2013, 1378 Rn. 9 mwN). Der Antragsgegner [Vater] hat sich der Erledigung angeschlossen, § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 22 Rn. 3). Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der hier gegenständlichen Unterhaltsansprüche der B. beenden zwingend insoweit die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 423/12 – juris Rn. 5).” Anmerkung zum Beschluss: Martin Benner, in: NZFam 2020, 622).”
Anmerkung: Der ursprüngliche Verfahrensantrag des ex-klagebefugten Elternteils muss über Antragsumstellung an die veränderte neue verfahrensrechtliche Situation (Klagebefugnis des Elternteils entfällt) angepasst werden; andernfalls wird das Gericht – mit entsprechend negativer Kostenentscheidung – den ursprünglichen Antrag des ex-klagebefugten Elternteils als unbegründet zurückweisen.
Musterformulierung zur Erledigungserklärung:
Die Antragstellerin (ex-klagebefugte Mutter) erklärt den Antrag, den Antragsgegner (Vater) zu verpflichten, an die Antragstellerin Unterhalt für das (jetzt volljährige) Kind K zu zahlen in der Hauptsache für erledigt. Außerdem beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab … (Monatsanfang) bis einschließlich… (Datum/Monatsende) erbrachte Barunterhaltsleistungen in Höhe von… an die Antragstellerin zu bezahlen (= familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ).
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – XII ZB 325/20
Eintritt des volljährigen Kindes in laufendes Kindesunterhaltsverfahren
(Zitat, Rn 11) “Die Antragstellerin zu 2 [volljähriges Kind] ist in wirksamer Weise anstelle ihrer Mutter in das Verfahren eingetreten. Die auf Seiten der Mutter gegebene Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB bestand zwar zunächst noch fort. Sie ist aber mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 2 entfallen, was auch wegen des Unterhalts für die Vergangenheit gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11 – FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN).”
Im Ergebnis ergibt sich zur Lösung des Konkurrenzverhältnisses ein Durchsetzungshindernis für Ansprüche des volljährigen Kindes auf Ausgleich rückständiger Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Volljährigkeit, soweit dafür eine familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des vormals klagebefugten Elternteils besteht.
In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 geht das OLG Brandenburg ausführlich auf die Lösung des möglichen Konkurrenzverhältnisses von Unterhaltsrückstandsforderungen des volljährigen Kindes und familienrechtlicher Ausgleichsforderung des Elternteils ein (siehe Anmerkungen zur Entscheidung von Hans-Ulrich Graba, in: NZFam 2016, 750).
Grundsätze:
Praxistipp – Tilgungsbestimmung:
Eines der wesentlichen praktischen Konsequenzen zur Lösung des Konkurrenzverhältnisses bei Unterhaltsrückständen ist die Forderung nach einer (nachträglichen) Tilgungsbestimmung des ausgleichsberechtigten Elternteils nach § 267 Abs.1 BGB gegenüber dem volljährigen Kind; denn dies führe für das Kind zum Erlösschen seines eigenen Anspruchs auf Geltendmachung von Unterhaltsrückständen aus der Zeit seiner Minderjährigkeit. Über die Tilgungsbestimmung wird der Weg zur Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die in der Vergangenheit überobligatorisch erbrachten Unterhaltsleistungen erst frei. Wer also die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch vollständig schaffen will, muss eine entsprechende Erklärung (Tilgungsbestimmung) gegenüber dem volljährigen Kind formulieren.
BGH, Beschluss vom 7.12.2016 – XII ZB 422/15
Darlegungs- und Beweislast des volljährigen Kindes für die Haftungsquoten der Eltern
(Zitat, Rn 39 f) “Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als Abänderungsantragsgegner nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen war. Das volljährige Kind muss deshalb – trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ 1601 BGB) – grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § 1606 Absatz III 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile, denn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Einkommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der Erstellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren haben. Anders ist es dann, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die – nunmehr abzuändernde – Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. § 6 Rn. 746). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsansprüche des minderjährigen und des volljährigen Kindes identisch sind, worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hingewiesen hat. Gerade wegen der Identität der Unterhaltsansprüche ist es überhaupt erforderlich, mit einem Abänderungsantrag gegen den bestehenden Titel vorzugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1613 = FamRZ 1984, 682, 683).”
Grundsätze:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 – 18 UF 207/08 (FamRZ 2009,1497-1498)
Darlegungs- und Beweislast zum Haftungsanteil der Eltern beim Volljährigenunterhalt
(Zitat) „Unerheblich ist es wegen der beim Kind liegenden Darlegungs- und Beweislast, dass der Kläger auf Unterhalt bereits ab Oktober 2007 in Anspruch genommen wird. Denn unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt von ihm Unterhalt verlangt wird, werden für ihn die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils erst dann erheblich, wenn der Anspruch auch in Bezug auf den Haftungsanteil durch seinen Sohn substantiiert dargelegt worden ist; bis dahin braucht er keinen Unterhalt zu leisten.”
Anmerkung: Die Entscheidung stellt klar, dass es nicht Aufgabe des barunterhaltpflichten Elternteils, sondern Aufgabe des unterhaltsbedürftigen volljährigen Kindes ist, schlüssige Angaben zum Einkommen beider Elternteile vorzutragen. Solange das nicht geschieht, besteht kein berechtigter Anlass, den Volljährigenunterhalt zu bezahlen. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe darf nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, dass der Volljährigenunterhalt nicht entsteht, bis das klagende Kind das Einkommen beider Elternteile substantiiert darlegt hat. Richtig ist vielmehr Folgendes:
Muster | Schriftsatz:
Einwand des fehlenden Sachvortrags zum Haftungsanteil der Eltern
Vortrag zum fiktiven Einkommen der Eltern?
OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2011 – 14 WF 20/10
Darlegungs- und Beweislast des Kindes für die Einkommensverhältnisse der Eltern (gegen den BGH?)
(Zitat) „Das Unterhalt fordernde Kind hat zwar die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Haftungsanteile und damit für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile, auf fiktive Einkünfte des nicht in Anspruch genommenen Elternteils braucht sich das Kind aber nicht verweisen zu lassen (vgl. Wendl/Staudigl[Klinkhammer], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, Rdn. 440 und 451 zu § 2; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. 2011, Rdn. 20 zu § 1606; OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009 – 2 UF 73/08 – Leitsatz 1, dokumentiert bei juris).“
Dagegen aber der BGH:
(Zitat, Rn 31) „Allein aufgrund des Umstands, dass es sich um fiktives Einkommen handelt, folgt auch im Rahmen der anteiligen Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB noch nicht, dass eine Mithaftung entfällt. Anderenfalls hätte der Elternteil die Möglichkeit, durch seine Pflichtverletzung den Wegfall seiner Unterhaltspflicht herbeizuführen.”
Ein Antrag zur Durchsetzung des Volljährigenunterhalts ist nur schlüssig vorgetragen, wenn das volljährige Kind zu den Haftungsquoten, d. h. zum jeweiligen Einkommen beider Eltern ausreichend vorträgt. Ohne Auskunft und Belege zum Einkommen beider Eltern kann das volljährige Kind keinen Anspruch gegen einen Elternteil geltend machen. Die Auskunft zum Einkommen beider Eltern ist in der Praxis häufig ein großes Thema.
Unterhalt kann das volljährige Kind von seinen Eltern nur verlangen, wenn Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des Kindes als auch beider Elternteile bekannt sind. Dazu muss das volljährige Kind im Unterhaltsverfahren vortragen. Zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs muss das volljährige Kind die Haftungsquoten der Eltern darlegen und im Streitfall beweisen. Dies führt zu der Frage, wer von wem entsprechende Auskünfte verlangen kann, damit die Haftungsquoten der Eltern ermittelbar sind. Dafür ist das volljährige Kind auf Auskünfte zum Einkommen beider Elternteile angewiesen. Die Ungewissheit über die Rechtslage zur Auskunft kann sich als absoluter „Hemmschuh“ zur Durchsetzung des Kindesunterhalts entpuppen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
AG Sieburg, Auflagen zur Auskunftserteilung – 312 F 51/23 (unser Az.: 43/23JS26)
Obliegenheit des Volljährigen Kindes zur Auskunft über das Elterneinkommen
Anmerkung: Dem volljährigen Kind stehen gegen beide Eltern eigene Auskunftsansprüche gem. § 1605 BGB zu, weil beide Eltern gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zum Unterhalt verpflichtet sind (vgl. allgemein Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rz. 1161 m. w. N.), sodass eine entsprechende Anwendung des § 242 BGB – nicht ohne weiteres – gerechtfertigt ist. Das Kind kann sich von der Obliegenheit zur Auskunftseinholung nicht dadurch entlasten, indem es die Eltern pauschal darauf verweist, die Auskünfte vom jeweils anderen Elternteil selbst einzuholen. Ein auf Volljährigenunterhalt in Anspruch genommener Elternteil kann auf das volljährige Kind Druck erzeugen, vom anderen Elternteil eine ordnungsgemäße Auskunft zum relevanten Einkommen und Vermögen einzuholen und vorzulegen. Dieser Druck folgt aus der Darlegungs- und Beweislast des volljährigen Kindes, seinen Bedarf, Bedürftigkeit und zum Haftungsanteil des jeweiligen Elternteils vorzutragen. Erfolgt dazu kein ausreichend subtantiierter Vortrag – insbesondere im Hinblick auf das Einkommen beider Elternteile – droht der Verlust des Unterhaltsverfahrens wegen unzureichendem Sachvortrag.
Immer dann, wenn Eltern für den Kindesunterhalt anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften, kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, wenn er ohne diese Auskunft seinen Haftungsanteil nicht errechnen kann. Aus § 1618a BGB wird von der Rechtsprechung eine unmittelbare und wechselseitige Auskunftsverhältnis zwischen den Eltern abgeleitet. § 1618a BGB (Pflicht zu Beistand und Rücksicht) gilt auch, wenn volljährige Kinder betroffen sind. Als Folge der besonderen Rechtsbeziehungen der Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind, ergibt sich die Auskunftspflicht aus § 242 BGB (BGH, FamRZ 2014, 541, Rn 14; BGH FamRZ 2003, 1836; 1988, 268 (269); KG FamRZ 2009, 702; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249; OLG Schleswig – 8 UF 210/00; a. A. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1497).
Dieser wechselseitigen Auskunftspflicht zwischen den Eltern nach § 242 BGB steht nicht entgegen, dass das Kind einen eigenen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gegen beide Eltern hat (OLG Hamm FamRZ 2005, 1926). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1618a BGB) soll ein barunterhaltspflichtiger Elternteil seinen berechtigten Informationsbedarf direkt vom anderen Elternteil erlangen können (BGH FamRZ 1988, 268; OLG Schleswig – 8 UF 210/00, BeckRS 2001, 30182251).
Anlass für den direkten Auskunftsanspruch zwischen den Eltern kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch sein. Ebenso sind Eltern zur Prüfung und Bestimmung Ihrer anteiligen Haftungsquote berechtigt.
Dass grundsätzlich die Eltern untereinander zur Auskunft verpflichtet, ist nicht unumstritten. So vertritt das OLG Karlsruhe im Jahr 2009 eine andere Auffassung. Die Entscheidung gibt jedoch einen guten Überblick zur Auskunftslage zwischen Eltern und Kind beim Volljährigenunterhalt:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 – 18 UF 207/08 (FamRZ 2009, 1497)
Auskunftsanspruch der Eltern untereinander beim Volljährigenunterhalt
(Zitat) „Dem Kläger (Vater) steht gegen die Beklagte (Mutter) kein Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zu ihrem Einkommen und Vermögen zu. Gesetzlich geregelt ist eine Auskunftspflicht nur zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner in den §§ 1580, 1605 BGB sowie §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 1605 BGB (Rechtsgrundlagen zum Auskunftsanspruch). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist dem deutschen Recht fremd. Zwar ist anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Auskunft auch aus § 242 BGB ergeben kann. Dieser setzt allerdings das Bestehen besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen den Beteiligten voraus, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet (so schon RGZ 108, 1, 17; 158, 377, 379; ferner BGH NJW 1957, 669; NJW 1978, 1002; FamRZ 1988, 268, 269; NJW 2003, 3624, 3625). Zwar hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1988, 268; ihm folgend OLGR Schleswig 2001, 373; OLG Köln FamRZ 1992, 469, 470; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 666) nach diesen Grundsätzen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen eines Elternteils gegen den anderen Elternteil bejaht. Indessen ist ein solcher Anspruch nicht in jedem Falle gegeben (ebenso Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 6. Kap. Rn 507a; Borth in Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, IV Rn 536; Viefhues in juris-Praxiskommentar zum BGB, 4. Aufl. 2008, § 1605 Rn 15)”“
BGH, Beschluss vom 17.04.2013 – XII ZB 329/12
Auskunftsanspruch des auf Volljährigenunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils gegen den anderen Elternteil
(Zitat, Rn 6) “Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kind ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 IVb 5/87 FamRZ 1988, 268, 269).”
(Zitat, Rn 10) „Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehlt es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte.“
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