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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Europäisches Unterhaltsrecht > Leitfaden zum Kindesunterhalt in Österreich Prüfungsschema > Unterhalt bemessen

Unterhalt für das Kind ermitteln
Bemessungsgrundlagen

Soll über dem Regelbedarfssatz an das Kind Unterhalt in Österreich bezahlt werden, muss eine entsprechen höherer Unterhaltsbedarf festgestellt werden. Ein höherer Bedarf kann sich aus der Bedarfsermittlung nach der Prozentsatzmethode in Abhängigkeit vom  unterhaltsrelevantren Einkommen des unterhatspflilchtigen Elternteils ergeben.

Wegweiser zum Unterhaltsbedarf des Kindes

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Kindesunterhalt in Österreich - Bemessungsgrundlagen 1
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Regelbedarfssätze

Jedes Jahr werden vom LGZ Wien jeweils für den Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni Regelbedarfssätze veröffentlicht. Möglicher konkreter Sonderbedarf des Kindes ist damit nicht abgedeckt. Vergleichbar sind die Veröffentlichungen zu den Regelbedarfssätzen in Österreich mit den Existenzminimumberichten der Bundesregierung in Deutschland, die Grundlage für die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle sind. Die Regelbedarfssätze lassen bewusst Umstände des Einzelfalls außer Acht (vgl. RIS-Justiz RS0117791; RS0047564; RS0109908 u.a.) und stellen insbesondere nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ab. Die Regelbedarfssätze bringen den Bedarf zum Ausdruck, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kultureller und sportlicher Betätigung, sonstiger Freizeitgestaltung und Urlaubs, hat (RIS-Justiz RS0047531). Der Bedarf des Kindes nach den Regelbedarfssätzen in Österreich entspricht in Deutschland dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB.

Loewe

OGHBeschluss vom 30.08.2006 – 7Ob164/06b
Regelbedarf = Mindestbedarf des Kindes


(Zitat) “In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass der monatliche Regelbedarf als Durchschnitts- und Mindestbedarf für Kinder (…) durchaus bis zum Zweieinhalbfachen (…) überschritten werden könne.”


(Zitat) “ Unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf versteht man im allgemeinen jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat. Der Sonder- oder Individualbedarf ist nach Lehre und Rspr dagegen jener individuelle und außergewöhnliche Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (SZ 63/81 mwN; RZ 1995/30; 1 Ob 2383/96i uva; Schwimann in Schwimann2, § 140 ABGB Rz 27 ff). Ganz allgemein ist der Sonderbedarf durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet, betrifft hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes und fällt somit bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an ( 1 Ob 2383/96i ; SZ 70/23 mwN ua).

Anmerkung: Weitere Informationen zum sog. Sonderbedarf und wie dieser in Österreich vom unterhaltspfllichtigen Elternteil zu decken ist, erfahren sie
> hier

Prozentsatzmethode

Die Bedarfsermittlung nach der Prozentsatzmethode verwendet folgende Faktoren:

Der Prozentsatzmethode kommt das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zu (vgl. 3 Ob 531/92 = EFSlg 67.737; 1 Ob 588/93 = ÖA 1994, 99 U 94 u.a.). Mit dieser Methode soll § 231 Abs.1 ABGB entsprochen werden. Diese Vorschrift verlangt, dass sich der Bedarf des Kindes an den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Eltern zu orientieren hat. Daher folgt – wie im deutschen Familienrecht – die Bedarfsermittlung für das Kind in Österreich primär nach Maßgabe von Altersstufen und des unterhaltsrelevanten Einkommens der barunterhaltspflichtigen Eltern bzw. des barunterhaltspflichtigen Elternteils.


(Zitat) „Gemäß § 231 ABGB trifft beide Elternteile eine primäre Unterhaltspflicht. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet gemäß Abs. 2 dadurch seinen Beitrag. Der andere Elternteil hat die übrigen Bedürfnisse des Kindes (in Geld) zu befriedigen. Die Unterhaltsbemessung hat sich im Wesentlichen an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Berechtigten zu orientieren. Bei durchschnittlichen Verhältnissen bietet die Prozentmethode eine brauchbare Grundlage dafür, den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (EFSlg. 61.615, 61.818, u.a.). Die Prozentkomponente bringt im Allgemeinen das Kräfteverhältnis zum Ausdruck, welches nach § 231 Abs. 1 ABGB für die Unterhaltsleistung maßgeblich ist, und ermöglicht in der Regel auch das im Gesetz geforderte angemessene Teilhaben des Kindes an den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.“


Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, bis zu welcher Grenze (Unterhaltsstopp) die Prozentsatzmethode bei der Bedarfsermittlung zur Anwendung kommt und wie weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden.

1. Das unterhaltsrelevante Einkommen


Nach österreichischem Unterhaltsrecht richtet sich der Bedarf des Kindes an Barunterhalt nach Prozentsätzen vom unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

2. Die Prozentsätze & Altersstufen


Ähnlich dem deutschen Recht (Düsseldorfer Tabelle) wird hier nach Altersstufen unterschieden. Folgende Prozentsätze sind für folgende Altersstufen maßgebend:

  • bis 6 Jahren: 16%
  • von 6 Jahren bis 10 Jahren: 18%
  • von 10 bis 15 Jahren: 20%
  • von 15 Jahren bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit: 22%

3. Weitere unterhaltsberechtigte Personen


Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber mehreren Kindern und evtl. dem Ehegatten unterhaltspflichtig, so erfolgen Abzüge von den Prozentsätzen. Nach deutschem Recht werden mehrfache Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, indem Abschläge durch Einstufung in niedrige Gruppen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden (vgl. Anmerkung Ziff.1 zur Düsseldorfer Tabelle).

Die Abzugsbeträge lauten wie folgt:

  • 1% für jedes Kind bis 10 Jahre
  • 2% für jedes Kind über 10 Jahren
  • 1 bis 3% je Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener Frau oder neuer Ehegattin. Sorgepflichten für einkommenslose Ehepartner finden ihre Berücksichtigung in einem Abzug von 3 % bzw. von 1 % – 2 %, bei teilweiser Berufstätigkeit, je nach Einkommen. Ehefrauen, welche Kinderbetreuungsgeld (Elterngeld) beziehen gelten als einkommenslos.
Loewe

BG Gänserndorf, Beschluss vom 18.08.2016 – 5 PU 157/15 f (intern vorhanden, Az.: 20/16)
Wann wird die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau berücksichtigt?


(Zitat) “Da der Vater die Sorgepflicht für seine jetzige Ehefrau nur behauptet, jedoch nicht belegte und auch keine Auskünfte oder Unterlagen hinsichtlich eines eventuell zu bezahlenden Unterhalt für die geschiedene Ehefrau vorliegen, wird davon ausgegangen, dass der Vater lediglich den mj. L. und den mj. N. als anrechenbare Sorgepflichten bei der Unterhaltsberechnung der beiden Kinder hat. Die ledigliche Vorlage des Heiratsnachweises genügt nicht. Auf die Aufforderung Einkommensunterlagen vorzulegen wurde nicht reagiert.”

Loewe

BG Gänserndorf, Beschluss vom 25.06.2019 – 1 PU 104/14s-14 (intern vorhanden, Az.: 607/18)
Wann wird die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau berücksichtigt?


(Zitat) “Zu prüfen bleibt, ob die Gattin eine weitere Sorgepflicht darstellt. Bei der Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten kommt es nicht auf tatsächlich geleistete Zahlungen, sondern auf die bloße Verpflichtung an, welche im gegenständlichen Fall nicht strittig ist. Daher kann die Höhe des Ehegattenunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach österreichischem Sachrecht beurteilt werden (LG Salzburg 21 R 146/16s). Die Sorgepflicht für eine Ehefrau ist grundsätzlich durch Abschlag eines – von O bis 3 % variierenden – Prozentsatzes zu berücksichtigen. Dabei richtet sich die Höhe des Abschlages sowohl nach der Höhe des Einkommens der Ehefrau (EFSlg 113.493), als auch nach dem Verhältnis des Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes zu jenem seiner Ehefrau. Eine – sich zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes auswirkende – Sorgepflicht für seine Ehefrau wird nämlich nur durch eine entsprechende Einkommensdifferenz zwischen diesen beiden Einkünften begründet.”

Loewe

BG Salzburg, Beschluss vom 25.03.2019 – 20 Fam 6/19s-ii (intern vorhanden, Az.: 92,19)
Wie wird die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau berücksichtigt?


(Zitat) “Für Kinder im Alter ab 15 Jahren besteht ein Anspruch auf 22 % des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Unterhaltsschuldners. Für jede weiter Sorgepflicht für Kinder unter 10 Jahren wird 1 % abgezogen, für jede über 10 Jahren 2 %. Für unterhaltsberechtigte Ehegatten werden, abhängig von deren Eigeneinkommen, zwischen 1 % und 3 % abgezogen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt 40 % des Familieneinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens (EFSlg 113.152). Allerdings sind von diesen 40 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind 4 % in Abzug zu bringen (EFSlg 113.158). Im vorliegenden Fall beträgt das Familieneinkommen EUR 4.007,10 (3.056,77 + 950,33). Die Ehegattin hat einen Anspruch von 28 % (40-4-4-4) des Familieneinkommens, das sind EUR 1.121,99. Zieht man ihr Eigeneinkommen ab, verbleibt noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von gerundet EUR 170,– und wird sie somit mit 1 % berücksichtigt.”

HinweisWeiteres Beispiel zur Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt siehe BG Zwettl, Beschluss vom 16.12.2019 – 9 Fam 33/19, intern vorhanden, unser Az.: 71/19)

Luxusgrenze

Rechtsprechung

BG Linz, Beschluss vom 11.11.2020 – 7 Pu 5/19a (intern vorhanden, Az.: 37/ 20)
Luxusgrenzen 2018 und 2019


(Zitat) “Bei durchschnittlichen Verhältnissen bietet die Prozentmethode eine brauchbare Grundlage dafür, den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (EFSlg. 61.815, 61.818, u.a.). […] Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist die Prozentkomponente nicht auszuschöpfen, vielmehr ist zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze ( Luxusgrenze, Unterhaltsstopp) zu setzen. Als Richtwert kann hierfür der 2,5-fache Regelbedarf für Kinder im Alter über 1O Jahren herangezogen werden.”

Anmerkung: Der Bedarf an Barunterhalt wird durch die sog. Luxusgrenze begrenzt. Unabhängig vom weiteren Einkommen wird über der sog. Luxusgrenze kein weiterer Kindesunterhalt zuerkannt, es sei denn es werden konkrete Umstände vorgetragen und bewiesen, die einen konkreten Bedarf des Kindes über der Luxusgrenze rechtfertigen. Die Luxusgrenze wird regelmäßig zwischen dem 2 fachen bis 2,5 fachen des Regelbedarfssatzes taxiert.

  • Die aktuellen Regelbedarfssätze
  • Bei Kindern im Vorschulalter oder Kindern in der Volksschule (Kind bis 10 Jahre) wird grundsätzlich bereits beim 2-fachen des Regelbedarfssatzes die Luxusgrenze fixiert.
  • Erst danach ist die Luxusgrenze für das Kind beim 2,0 bis 2,5 fachen des Regelbedarfs zu setzen.
  • Vgl. zur Luxusgrenze Oberster Gerichtshof vom 01.09.2010 – 6 Ob 127/10k Oberster Gerichtshof vom 14.09.2010 – 1 Ob 109/10a . Der Oberste Gerichtshof akzeptiert die Anwendung und Rechtsprechung der Bezirksgerichte zu den Luxusgrenzen, um regelmäßig damit einer Überalimentierung entgegen zu wirken.
  • Bei Alimentierung bis zur Luxusgrenze ist die exakte Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen maßgeblich (vgl. Oberster Gerichtshof vom 11.06.2008 – 3 Ob 95/08d). Wird die Unterhaltsverpflichtung bis zur Luxusgrenze vom Unterhaltspflichtigen anerkannt, so kann die Auskunft und Belegung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht mehr verlangt werden. Wer darüber hinaus Unterhalt für sein Kind fordert, muss dafür Gründe vortragen. Gibt es solche stichhaltigen Gründe, so kann wiederum bei einer individuellen Einzelfallbetrachtung das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Gesamtabwägung eine Rolle spielen.

Hinweis: Nach deutschem Unterhaltsrecht wird ähnlich verfahren: siehe dazu: Bedarf und gehobener Lebensstandard .

Berechnungsbeispiele

Unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze können folgende Berechnungsbeispiele vorgeführt werden:

1. Beispiel:

Monatliches Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 1200,– €
Unterhalt für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt
Mutter hat eigenes Einkommen.

Berechnung:

Unterhalt für das 5-jährige Kind: 14 % (16 % minus 2 % da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, über 10 Jahre alt) von 1.200,– €: Barunterhaltsanspruch = 168 €
Unterhalt für das 16-jährige Kind: 21 % (22 %, minus 1 % da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind unter 10 Jahre alt) von 1.200,– €: Barunterhaltsanspruch = 252,– €.

2. Beispiel:

Monatliches Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 5.000,– €.
Unterhalt für zwei Kinder: 5 Jahre und 16 Jahre alt.
Mutter hat eigenes Einkommen.

Berechnung:

a) Unterhalt für das 5-jährige Kind : 14 % (16 % minus 2 %, da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, über 10 Jahre alt) von 5.000,– € = 700,– €. Der Regelbedarfssatz für diese Altersgruppe beträgt 238,– € (Stand 2012). Die Luxusgrenze bildet bei Volkschul- oder Vorschulkind € 238 × 2,0 = 476,– €. Der nach der Prozent-Methode errechnete Betrag von € 700,– liegt über dem 2-fachen Regelbedarfssatz (= Luxusgrenze). Daher ist der Bedarf des Kindes mit 476,– € anzusetzen. Weiter wird die altersentsprechende Familienbeihilfe angerechnet (hier: 112,70 €, Stand 2012). Damit ergibt sich ein Barunterhaltsanspruch für das fünfjährige Kind in Höhe von 363,– € pro Monat.

b) Unterhalt für das 16-jährige Kind : 21 % (22 % minus 1 %, da Unterhaltspflicht gegenüber weiterem Kind, unter 10 Jahre alt) von 5000,– € ergibt € 1050,–. Der Regelbedarfssatz für diese Altersgruppe beträgt 412,– € (Stand 2012). Die Luxusgrenze liegt bei Kindern dieser Altersgruppe beim 2,5-fachen Regelbedarfssatz (412 × 2,5 = 1.030,– €). Wird die altersgemäße Familienbeihilfe voll angerechnet (hier: 130,90,– €, Stand 2012), dann ergibt sich ein Barunterhaltsanspruch für das 16-jährige Kind in Höhe von 899,– € (= 1.030,– € minus 130,90 €).

Exkurs
Das Kind studiert in Österreich


Die Prozentsatz-Methode in Österreich gilt ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland nur für die Bedarfsermittlung für den Barunterhalt, wenn das Kind im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt (vgl. Anwendungsbereich der Düsseldorfer Tabelle). Führt das Kind einen eigenen Hausstand (z. B. Student mit eigener Wohnung) folgt die Berechnung nach anderen Kriterien: hier hat jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt des Kindes beizutragen hat (1 Ob 564/91; 6 Ob 120/03w; 10 Ob 53/03x; 7 Ob 182/07a; 10 Ob 502/96).

Loewe

OGHBeschluss vom 10.03.2008 – 10Ob2/08d
Kind benötigt keine Betreuungsleistung eines haushaltsführenden Elternteils (Eigenpflege)


(Zitat) Nach herrschender Ansicht (Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 26; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 [2004] 13) errechnet sich der Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber beiden Elternteilen bei Eigenpflege folgendermaßen:

a) Zunächst sind die Unterhaltsbemessungsgrundlagen der beiden Unterhaltspflichtigen zu errechnen.

b) Als Unterhaltsexistenzminimum ist der um ein Viertel verminderte erhöhte allgemeine Grundbetrag iSd § 291a Abs 2 Z 1 EO heranzuziehen (= Wert in der ersten Reihe der ersten Spalte der Tabelle 2b m der Existenzminimumtabelle).

c) Der Gesamtunterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes ist um sein Eigeneinkommen zu verringern.

d) Der Geldunterhaltsanspruch gegenüber jedem Elternteil (hier gegenüber „Elternteil 1″) errechnet sich nach folgender Formel:

Gesamtunterhaltsbedarf mal (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 1 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) dividiert durch die Summe aus (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 1 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) und (Unterhaltsbemessungsgrundlage Elternteil 2 abzüglich Unterhaltsexistenzminimum).

e) In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht; allfälliges Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist dabei nicht abzuziehen.

Hinweis: Zur Berechnung des Bedarfs des Kindes bei anteiliger Elternhaftung nach deutschem Recht siehe > Bedarf & volljähriges Kind.

Familienbeihilfe
Kindergeld in Österreich

In Österreich nennt man das Kindergeld “> Familienbeihilfe “. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist in Österreich beim Wohnsitzamt einzubringen. Seit der Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshof (kurz: VfGH) vom 19.06.2002 – G7/02, B1285/00 ist wie in Deutschland das Kindergeld/ Familienbeihilfe bei minderjährigen Kindern auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Deutsche Unterhaltsschuldner können sich allerdings nicht darauf berufen, ihre Unterhaltsverpflichtung sei um die Familienbeihilfe zu kürzen.

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Links & Literatur



Links


Literatur


  • Jörg Schröck, Kindesunterhalt in Österreich, Kindle Edition 2015.

In eigener Sache


  • BG Güssing – 1 Pu 104/124s-14, Einkommen bei Katenzurlaub des Vaters, weitere Sorgebrechtigte, unser Az.: 607/ 18
  • BHM Bludenz – V-131-01230/2018, Einkommensermittlung, Einkommensbereinigung, Prozentsatzmethode, weitere Sorgeberechtigte, unser Az.: 27/ 18 (D3/165- 18)
  • BG Traun – 27 PU 141/15w-73, Unterhalt bis zur Luxusgrenze & Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen, unser Az.: 83/ 16 (D3/632- 16)
  • Leistungen zur Deckung von Sonderbedarf (kieferorthopädische Behandlung) nach österreichischer Differenzjudikatur, unser Az.: 95/ 16 (D3/714- 16)
  • Prozentsatzmethode & unterhaltsrelevantes Einkommen, unser Az.: 171/ 15
  • Kindesunterhalt & Luxusgrenze, unser Az.: 75/ 15; 57/ 15
  • Volljährigenunterhalt & Luxusgrenze, unser Az.: 120/ 15; 74/ 15
  • Kindesunterhalt im Verhältnis zu Pflegegeldleistungen für das behinderte Kind, unser Az.: 224/ 15 (D3/1058- 15)
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