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Formular II – Auskunft des Unternehmers
Mit Formularen und Checklisten vom Fachanwalt
den unterhaltsrelevanten Gewinn korrekt ermitteln und Auskunft verlangen bzw. erteilen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre > Einkünfte, ihr > Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner > schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den > §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer > Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Vor einem Unterhaltsverfahren sollte stets darauf geachtet werden, dass bereits außergerichtlich zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Fristsetzung aufgefordert wurde (> Aufforderung zur Auskunft ). Erteilt der Unterhaltspflichtige trotz > außergerichtlichem Auskunftsverlangens des Unterhaltsberechtigten > keine ordnungsgemäße Auskunft , kann jetzt an ein > Unterhaltsverfahren ohne Auskunft in Betracht kommen, wobei § > 235 FamFG helfen kann. Ein Vorgehen nach § > 235 FamFG kann letztendlich dazu führen, dass im laufenden Unterhaltsverfahren jetzt das Familiengericht Belege direkt von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern und Versicherungsunternehmen anfordert. Werden die Voraussetzungen nach § 235 Abs.1 FamFG geschaffen, indem bereits vor Verfahrensbeginn die > Auskunftsaufforderung erfolgt, ist das Familiengericht wegen § > 236 Abs.2 FamFG zur Einholung der Auskünfte und Belege bei Dritten verpflichtet. Mit § 235 FamFG sollen die zeitaufwendigen Auskunftsverfahren in Form von Stufenanträgen in möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum FamFG; BT-Drucks. 16/6308, S. 255f.).
Eine solche Versicherung, die vom Beteiligten eigenhändig abzugeben ist, hat eine ähnliche Funktion wie die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs.2 BGB. Doch man beachte den unterschiedlichen Wortlaut: Nach § 260 Abs.2 BGB muss lediglich versichert werden, dass ein Auskunftsverzeichnis “nach besten Wissen so vollständig angegeben wurde, wie man dazu imstande war“. Nach § 235 Abs.1 S.2 FamFG soll schriftlich die Wahrheit und Vollständigkeit der Auskunft versichert werden. Letzteres geht also erheblich weiter. In beiden Fällen können falsche Versicherungen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
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Ändern sich die geforderten Bemessungsgrundlagen im Lauf des Verfahrens, sind Änderungen ungefragt und unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen (§ 235 Abs.3 FamFG). Diese gesetzlich normierte Pflicht hat keinen Einfluss auf die bereits bekannten allgemeinen Grundsätze zur prozessualen Wahrheitspflicht und Offenbarungspflichten, die sich aus § 138 Abs.1 ZPO und § 242 BGB herleiten lassen (ausführlich Bömelburg, Offenbarungspflichten im Unterhaltsrecht, in: FF 2012,240). Eine besondere, eigenständige Bedeutung ist demnach § 235 Abs.3 FamFG nicht zuzusprechen. In jedem Fall drohen bei Verstößen gegen prozessuale Wahrheitspflichten Verfahren wegen Prozessbetrug und Schadensersatz.
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Eine gerichtliche Entscheidung ist zwar mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 235 Abs.4 FamFG), aber mit Zwangsmitteln gegen die Beteiligten nicht durchsetzbar. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zum > vollstreckungsfähigen Auskunftsbeschluss im Rahmen eines beantragten > Stufenverfahrens. Der nicht anfechtbare Anordnungsbeschluss (Zwischenentscheidung in erster Instanz) kann im Fall einer Beschwerde gegen den Endbeschluss inzident überprüft werden (§ 58 Abs.2 FamFG).
Anordnung zur Einkommensauskunft:
Wer eine Anordnung zur Auskunft über sein Einkommen missachtet, muss damit rechnen, dass die Auskunft zum Einkommen samt Belegen gerichtlich bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Finanzämtern etc.) eingeholt werden (§ 236 FamFG). Das mag Beteiligte in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis beeindrucken, doch weniger > auskunftspflichtige Unternehmer.
Anordnung zur Vermögensauskunft:
§ 235 Abs.1 S.1 FamFG sieht zwar eine Verpflichtung zur Vermögensauskunft vor. Jedoch gilt § 236 FamFG nur bei Anordnungen zur Einkommensauskunft. Wie kommt man als weiter, wenn die gerichtliche Anordnung mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar ist? Ein indirekter Druck mag sich aus § 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG ergeben; eine Auskunftsverweigerung kann zu einer vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten führen, selbst wenn man in der Hauptsache obsiegt hat.
Viele Gerichte neigen dazu, keinen Gebrauch von § 235 FamFG zu machen (> Beispiele aus der Praxis). Oft wird das Problem unzureichender Auskunft als ein Problem der Beteiligten selbst gesehen. Eine gewisse Egalität der Familiengerichte, ob dabei das Ermittlungsergebnis richtig oder falsch ist, ist leider festzustellen. Deshalb sollte im Unterhaltsverfahren immer auch die Möglichkeit im Auge behalten werden, die die erforderlichen Angaben zu den unterhaltsrelevanten Einkünften gegebenenfalls auch innerhalb des Verfahrens im Wege des (Wider-)Antrags durch Geltendmachung seines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § > 1605 BGB verschaffen, sofern nicht das Gericht von sich aus Maßnahmen nach § 235 Abs. 1 FamFG für angezeigt hält.
Hier zeigen wir Beispiele aus der Rechtsprechung zur verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht der Beteiligten:
Nach § 235 Abs.2 FamFG muss das Familiengericht die Anordnung treffen, wenn
In den meisten Unterhaltssachen wird zur Unterhaltsbemessung die Auskunft über das Einkommen der Gegenseite benötigt (zu den Ausnahmen > hier). Wenn nur schleppend oder keine Auskunft erteilt wird, verzögert sich die Unterhaltsermittlung erheblich. Eines der Ziele des Gesetzgebers war die Beschleunigung des Unterhaltsverfahrens. Dies ist wichtig, denn Unterhalt wird zum Bestreiten des täglichen Lebens dringend und schnell benötigt. § > 235 FamFG soll u.a. den Zwang zum stufenweisen Vorgehen (erster Schritt: Antrag auf Auskunft; zweiter Schritt: bezifferter Leistungsantrag nach Auskunft) vermeiden und ein direkter Leistungsantrag mit Einholung der Auskünfte in dem Verfahren möglich sein. In der Praxis wird davon kaum Gebrauch gemacht. Größtenteils wird im ersten Zugriff an einen > Stufenantrag und nicht an den > bezifferten Leistungsantrag ohne Stufenantrag gedacht. Der Weg über die Stufenklage ist ein äußerst zeitaufwendiges Unterfangen.
Eine Alternative kann in einer > Leistungsklage – auch ohne Auskunft – bestehen oder man beginnt das Unterhaltsverfahren mit einem Antrag auf Zahlung von > Mindestunterhalt. Bei letzter Variante besteht für den Unterhaltsgläubiger nicht das Problem, Bedarf und Bedürftigkeit beweisen zu müssen. Mehr dazu
> hier
Wenn keine Auskunft gem. § 1605 BGB erteilt wird, steht man vor dem grundsätzlichen Problem, wie der Unterhaltsanspruch in diesem Fall dargelegt und im Streitfall bewiesen werden soll. Schließlich trifft den Unterhaltsgläubiger die volle Beweislast für den Bedarf an Unterhalt und seine Bedürftigkeit (> Beweislastverteilung). Um an die notwendigen Auskünfte zu gelangen, wird in der Praxis der Weg über § 235 FamFG selten gegangen. Dies liegt u.a. auch daran, dass die Familiengerichte nicht besonders gewillt sind, einem Antrag nach § 235 FamFG Folge zu leisten. Manchmal wird ein solcher Antrag schlicht ignoriert. Deshalb kann nicht empfohlen werden, das strategische Vorgehen allein auf § 235 FamFG aufzubauen. Es gilt, die Möglichkeiten von Unterhaltsverfahren ohne Auskünfte auszuloten.
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