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Im Unterhaltsverfahren trägt grundsätzlich der Unterhaltsgläubiger im Streitfall die volle Beweislast für den Bedarf und seine Bedürftigkeit . Allerdings ist beim Mindestunterhalt nicht durch das unterhaltsrelevante Einkommen indiziert. Deshalb ist es für einen Leistungsantrag auf Zahlung von Mindestunterhalt nicht notwendig, Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen einzuholen oder den Bedarf unter Beweis zu stellen. Eine Stufenklage erübrigt sich.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – XII ZR 20/00
Darlegungs- und Beweislast des Mindestbedarfs beim Kindesunterhalt
(Zitat) “ Von maßgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemäß § 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings für die Darlegungs- und Beweislast. Da der Regelunterhalt als Mindestbedarf “galt”, war eine weitere Darlegung der Bedarfshöhe nicht erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 278/95 – FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser Vorschrift könnte die allgemeine Darlegungs- und Beweislast für Unterhaltsansprüche eingreifen. Das minderjährige Kind wäre für die bedarfsprägenden Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Leistungsfähigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so Klinkhardt DAVorm 1998, 655). Dies würde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjähriger Kinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern wollte. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in Höhe des Regelunterhalts das Kind von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein solle (BT-Drucks. 13/7338, S. 19). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB-E “Ein minderjähriges Kind kann… den Regelunterhalt verlangen.” (RegE aaO S. 5) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des Rechtsausschusses auf den Anspruch auf Regelunterhalt verzichtet wurde, hat man dessen Funktion für die Darlegungs- und Beweislast übersehen. Der Rechtsausschuß hat ausgeführt, ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das Existenzminimum nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit zu rechtfertigenden Regelunterhalt erscheine zur Verwirklichung der Reformziele nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus läßt sich nur herleiten, daß der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von der bisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmen des Regelbetrages nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig von der Darlegungs- und Beweislast freistellen wollte (im Ergebnis ebenso Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3025).
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08,
Darlegungs- und Beweislast für Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt
(Zitat, Rn 32) “nach der Rechtsprechung des Senats die unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs beim nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bildet. Dabei darf die Höhe des stets zu wahrenden Existenzminimums mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 13. Januar 2010 – XII ZR 123/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).”
Wenn auch nur der Mindestbedarf gerichtlich eingefordert wird, besteht im Verlauf des weiteren Verfahrens einen höheren Unterhalt zu realisieren. Mehr dazu finden Sie beim -> Thema Mut zum Leistungsantrag.
OLG Brandenburg, Urteil v. 25.03.2010 – 9 UF 17/09
Beweislast für Leistungsunfähigkeit beim Mindest-Unterhalt
(Zitat) “Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte für seine mangelnde Leistungsfähigkeit angesichts des streitgegenständlichen Mindestunterhalts die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. Für seine die Sicherung des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO (bis Dezember 2007) bzw. des Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2002, 536 ff; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2008, 2304 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung). Dazu bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den Unterhaltspflichtigen. Legt der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte oder sein Vermögen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht umfassend offen, kann er sich nicht mit Erfolg auf seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts berufen. “
Anmerkung : Vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss v. 23. 12.2006 – 9 WF 371/06). Dies gilt nicht nur beim Mindestunterhalt für Kinder nach § 1612a BGB, sondern auch beim Ehegattenunterhalt, wenn lediglich der Mindestbedarf des Ehegatten mit Leistungsklage verfolgt wird. Der Unterhaltspflichtige befindet sich nun unter dem Druck, umfassend seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, will er nicht – wegen Beweislast – als “voll leistungsfähig” gelten.
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