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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhaltsverfahren > Auskunft wegen Unterhalt > Stufenantrag > Leistungsantrag
Es gilt alle Maßnahmen zu ergreifen, die trotz fehlender Auskunft die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Um möglichst zeitnah und in angemessener Höhe mit einem Leistungsantrag einen Unterhaltstitel zu erreichen, ist darüber nachzudenken, ob Nachweisprobleme mit den Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung gelöst werden können und damit ein Leistungsantrag ohne außergerichtlicher Auskunftsgrundlage sinnvoll erscheint.
Holen Sie sich den schnellen Weg zum Unterhalt mit professionellen Anträgen aus unserer Familienrechtskanzlei. Wir helfen Ihnen, einen korrekten Unterhaltsantrag zu stellen, damit Sie in kürzester Zeit die Leistungen erhalten, die Sie benötigen. Wir beraten Sie, welche Strategie für Ihren individuellen Fall am besten geeignet ist! Erfahren Sie noch heute Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren mehr über unsere Dienstleistungen!
| Wegweiser zur Verfahrensbeschleunigung
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Gerichtliche Anordnung
zur Auskunft
Ausnutzung
der Darlegungs- und Beweislastverteilung
Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.
Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums
Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder
Beweislast
im Unterhaltsrecht
Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.
Geständnisfiktion
§ 138 ZPO
Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.
Beim Stufenverfahren wird in erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt (Auskunftsstufe). In der zweiten Stufe kann ein Antrag auf Abgabe der eideststattlichen Versicherung zur gestellt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen. In der dritten Stufe, wenn zufriedenstellend Auskunft zu Einkommen und unterhaltsrelevanten Vermögen erteilt wurde, wird basierend auf der Auskunft ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag mit einem entsprechenden Leistungsantrag gefordert (Leistungsstufe).
Bei einem mit Stufenantrag eingeleitetem Unterhaltsverfahren wird jede Stufe durch gesonderten Teilbeschluss entschieden. Zuerst gibt es einen Auskunftsbeschluss, dann folgt ein Beschluss zur Abgabe der eidesstattlichen Verrsicherung. Am Ende folgt ein gerichtlicher Beschluss zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages (Unterhaltstitel).
Erst nach Erledigung der Vorstufe wird auf Antrag eines Beteiligten – nicht von Amts wegen – das Verfahren in die nächste Stufe übergeleitet und fortgesetzt. Das Durchlaufen von mehrern Stufen kann zu einem langwierigen Prozess führen, bis endlich ein Titel zur Zahlung von Unterhalt erreicht wird und den Wunsch zur Abkürzung des Prozederes wecken. Ziel sollte immer sein, möglichst zeitnah in die Leistungsstufe zu kommen. Wann ist dafür der richtige Zeitpunkt?
Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.”
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen.”
Anmerkung: Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).
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