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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Unterhaltsverfahren > Wahrheitspflicht > Auskunft an Eides statt versichern
Wird zu den Bemessungsgrundlagen des Unterhaltsanspruchs in einem Unterhaltsverfahren keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt, kann das Gericht keine korrekte (gerechte) Unterhaltsentscheidung treffen. Vor einem Unterhaltsverfahren entstehen Auskunftspflichten in der Regel nur, wenn ein außergerichtliches Auskunftsverlangen erfolgte. Die Zentralnorm für die vorgerichtliche Auskunftspflicht ist § 1605 BGB. Wann und welche Auskunftspflichten in und nach einem Unterhaltsverfahren existieren, regelt § 1605 BGB nicht. Im laufenden Unterhaltsverfahren Verfahren greift die
| prozessuale Wahrheitspflicht
Welche rechtlichen Folgen eine Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht mit sich bringt, erfahren Sie hier
| Wegweiser zur prozessualen Wahrheitspflicht
Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
In familienrechtlichen Verfahren gilt die sog. die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 27 Abs.2 FamFG: “Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.” Für unterhaltsrechtliche Verfahren ergibt sich die prozessuale Wahrheitspflicht aus §§ 113 Abs.1 FamG i.V.m. 138 Abs.1 ZPO. Die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verschärft sich in dem Augenblick, in dem sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren befinden. In der Phase des laufenden Unterhaltsverfahrens und für die Zeit danach rückt das Thema der Obliegenheit zur ungefragten Auskunft in den Vordergrund. Die Wahrheitspflicht ist flankiert von der Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung über die gemachten Angaben zu verlangen. Diese hat wegen der strafrechtlichen Sanktion einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine abschreckende Wirkung gegen Falschangaben. Aber sie bitten auch keine Gewähr für wahre Angaben
Hinweise
auf die Rechtsfolgen
Im Regelfall löst nur ein ausdrückliches Auskunftsverlangen eine Auskunftspflicht aus. Im Unterhaltsverfahren verschärfen sich die Auskunftspflichten; jetzt gilt die sog. prozessuale Wahrheitspflicht. Diese kann Auslöser für Auskunftspflichten sein, ohne dass ein Auskunftsverlangen vorausgehen muss: Man spricht in diesen Fällen von der
Obliegenheit
zur ungefragten Informationsmitteilung
Die Frage, wann eine Obliegenheit zur ungefragten Auskunft besteht, wird sehr differenziert beantwortet. Jedenfalls gilt der Grundsatz: Immer dann, wenn eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 238 FamFG eingetreten ist und das Schweigen über eine grundlegende Änderung der Verhältnisse evident unredlich erscheint, besteht unter den Beteiligten eines Unterhaltsrechtsverhältnisses als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowohl
» beim Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 1986, 450; 1988, 270; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 841) als auch
» beim Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 25.11.1987 – IVb ZR 96/86 ; BGH FamRZ 1988, 270)
eine Verpflichtung, unaufgefordert Auskunft zu erteilen.
Zur ungefragten Auskunftspflicht gehört, dass ein Schweigen sich als “ evident unredlich ” darstellt. Diese nach der Rechtsprechung erforderliche evidente Unredlichkeit eines Schweigens liegt dann vor, wenn der andere Beteiligte des Unterhaltsrechtsverhältnisses auf Grund vorangegangenen Tuns keinen Anlass hatte, sich einer Änderung der unterhaltsrechtlichen Umstände durch eine Auskunft zu vergewissern. Weiter differenziert die Rechtsprechung danach, in welchem Verfahrensstadium sich der Unterhaltsrechtsstreit befindet. Während in der Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25.11.1987 – IVb ZR 96/86, in: NJW 1988, 1965
Pflicht zur ungefragten Auskunft des Unterhaltsschuldners beim nachehelichen Unterhalt
(Zitat) “Grundsätze (…), die der Senat im Urt. v. 19. 2. 1986 (NJW 1986, 1751 = FamRZ 1986, 450 (451)) zu den Voraussetzungen einer Auskunftspflicht unter geschiedenen Ehegatten dargelegt und im Urteil vom 23. 4. 1986 (NJW 1986, 2047 = FamRZ 1986, 794 (796)) bestätigt hat. Danach kommt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (…) unter besonderen Umständen auch eine Verpflichtung zur ungefragten Information des anderen Beteiligten eines Unterhaltsrechtsverhältnisses in Betracht. Eine solche Pflicht zur ungefragten Offenbarung einer (…) wesentlichen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint.”
Die Wesentlichkeitsschwelle wird in der Praxis in Anlehnung an § 238 Abs.1 S.2 BGB häufig angenommenen ab 10 % Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, Rn 86 zu § 238).
Wer seine > Verpflichtung zur ungefragten Auskunftserteilung verletzt u.U. derjenige, der trotz eines längeren eheähnlichen Zusammenlebens mit einem anderen Partner den titulierten Ehegattenunterhalt weiterhin entgegennimmt. Hierin kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsschuldners zu sehen sein, die gem. § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet und zur > Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt (OLG Hamm, Urteil v. 28.02.1996 – 5 UF 43/95, in FamRZ 1996, 1079 ff). Jedem Unterhaltsgläubiger muss sich nämlich aufdrängen, dass ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist, die sich in der Regel auch auf die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners auswirkt. Der Unterhaltsschuldner kann erwarten, dass ihm ein redlicher Unterhaltsgläubiger eine solche Veränderung der Verhältnisse, die zu erfragen er in der Regel keine Veranlassung hat, unaufgefordert mitteilt, § 242 BGB (OLG Koblenz FamRZ 1987, 1156). Zur Verwirkung des künftigen Unterhalts wegen neuer verfestigter Lebenspartnerschaft
> hier
Prozessbetrug des Unterhaltsgläubigers
Beispiele aus der Rechtsprechung
Wer im laufenden > Unterhaltsverfahren falsche oder unzureichende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, verstößt gegen die > prozessuale Wahrheitspflicht. Die prozessuale Wahrheitspflicht trifft alle Beteiligten. Generell drohen jedem Beteiligten > strafrechtliche Konsequenzen wegen (versuchten) Prozessbetrugs.
Zwar kennt das Gesetz die > prozessuale Wahrheitspflicht. Doch hat der Gesetzgeber in Zivilverfahren (ZPO / FamFG) davon abgesehen, dem ertappten Lügner, der falsche Angaben außerhalb gerichtliche Verfahren macht, Sanktionen anzudrohen. Falsche Angaben zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen außerhalb eines Gerichtsverfahrens bleiben grundsätzlich ohne Konsequenzen. Denn in dieser (vorprozessualen) Phase der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung greift die prozessuale Wahrheitspflicht nicht. Soweit Sanktionswirkungen bestehen, basieren diese meist nur die auf dem > Strafrecht und dem > Deliktsrecht (§ 823, 826 BGB). Dort, wo das Verfahrensrecht die Möglichkeit vorsieht, eine > eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlangen, kann der strafrechtliche Sanktionsdruck erhöht werden.
Zivilrechtliche Sanktionswirkungen sind für Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigte unterschiedlich gestaltet.
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