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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Wertsicherung
Unterhaltsansprüche sind auf künftige Geldleistungen gerichtet. Hierbei stellt sich stets die Frage, wie Unterhaltstitel inflationssicher errichtet werden können. Steigen in Zukunft die Lebenshaltungskosten, so wird ein nominal festgelegter Unterhaltsanspruch durch die allgemeine Kostensteigerung real immer weniger wert. Ob ein Unterhalt wegen des Inflations-Effekts im Wege eines Abänderungsverfahrens abgeändert werden kann, ist eine schwierig zu beantwortende Frage und äußerst problematisch. Daher sollten Strategien verfolgt werden, die eine Unterhaltsabänderung nach Möglichkeit vermeiden. Um die Anlässe für eine Abänderung einzudämmen, können Unterhaltsansprüche (vor allem der nacheheliche Unterhalt) mit einem Pauschalbetrag, fester Laufzeit und unter Ausschluss einer Abänderung vereinbart werden. Oder Unterhaltsansprüche werden mit einer Wertsicherungsklausel versehen. Im Bereich des Kindesunterhalts wird mit dynamischen Unterhaltstiteln einer möglichen Abänderung entgegen gewirkt.
Notarielle Unterhaltsvereinbarungen zum Ehegattenunterhalt werden zur Inflationsbereinigung üblicherweise mit Wertsicherungsklauseln versehen. Ob und wie Wertsicherungsklauseln vollstreckbar sind?
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Kindesunterhalt wird in der Regel mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet (> Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle). Die Tabellenwerte verändern sich zum einen mit dem Alter des Kindes. Zum anderen erscheint alle zwei Jahre eine neue Düsseldorfer Tabelle mit Anpassung der Tabellenwerte an den aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (> Kalkulationsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle). Daran anknüpfend erlaubt § 1612a BGB die Errichtung dynamischer Kindesunterhaltstitel.
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Dynamischer Unterhaltstitel zum Kindesunterhalt
Wie soll eine Jugendamtsurkunde protokolliert werden?
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der > Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) u. (5) (weggefallen)
Ab dem 01.01.2016 wird der gesetzliche Mindestunterhalt vom steuerlichen Kinderfreibetrag entkoppelt (mehr dazu > hier). Damit wird zum 1.1.2016 der Mindestunterhalt über das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erhöht werden. Dies erfolgt über folgende Neufassung des § > 1612a BGB: Satz 2 wird künftig wie folgt gefasst: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“ In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“ ersetzt. Außerdem wird folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“
§ 1612a BGB begegnet u.a. dem Inflationsproblem bei Kindesunterhaltsansprüchen. Statt einem sog. statischen Unterhaltstitel kann ein sog. dynamischer Unterhaltstitel errichtet werden. Die Festsetzung eines dynamischen Unterhaltsbetrages hat den Vorteil, dass bei Erreichen der nächsten Altersstufe des Kindes eine Erhöhung automatisch eintritt und darüber hinaus der Betrag auch angepasst wird, wenn sich das Existenzminimum verändert, also angehoben wird. An dieses Existenzminimum knüpft die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle wegen § 1612a BGB an.
Vor dem 01.01.2009 errichtete dynamische Titel nahmen Bezug auf die bis zum 01.01.2009 geltenden Regelbeträge. Ab dem 01.01.2009 ist Bezugsgröße für den Prozentsatz der sich aus § 1612a BGB ergebende Mindestunterhalt.
| zur Umrechnung von Alt-Titeln ab 01.01.2009
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird
beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den am 12.06.2008 geborenen Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin ab dem Monat Juli 2012 einen monatlichen und im Voraus fälligen Unterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhaltes nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO der maßgeblichen Altersstufe jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeit also [Betrag] €.
Beim Ehegattenunterhalt ist die Errichtung eines sog. dynamischen Titels zur Inflationsbereinigung, gekoppelt an Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle, nicht möglich. Stattdessen behilft man sich mit speziell zu vereinbarenden Wertsicherungsklauseln.
Weiterführende Links:
» Unterhaltsvereinbarungen
“Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein von der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 127 betrug. Sollte sich der für den Monat August 1974 ermittelte Index erhöhen oder verringern, so soll sich auch die zu zahlende Rente im gleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern. Eine Veränderung der Rente kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Veränderung des Indexes zu einer Veränderung der zuletzt geschuldeten Rente um 10 oder mehr Prozent führen würde. Die veränderte Rente ist sodann von dem auf das Eintreten der Voraussetzung folgenden Monatsersten an zu zahlen.”
Wertsicherungsklauseln müssen so formuliert sein, dass sie auch vollstreckungsfähig sind. Umfassend beschrieben ist die hier bestehende Problematik in einem Aufsatz von Notar Dr. Adolf Reul , veröffentlicht in den Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins (MittBayNot), Ausgabe 4/2005, ab Seite 265. Für die Frage der Vollstreckungsfähigkeit ist allein maßgebend, ob der zu vollstreckende Anspruch laut notarieller Urkunde bestimmt genug ist. Bestimmt ist der Anspruch, wenn er aus sich heraus verständlich ist und für jeden Dritten erkennen lässt, welche Leistung der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Bestimmtheit besteht zum einen dann, wenn der zu vollstreckende Geldbetrag betragsmäßig in dem Titel genannt ist. Zum anderen genügt es, dass das Vollstreckungsorgan die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs leicht und eindeutig mithilfe offenkundiger allgemein zugänglicher Quellen ermitteln kann. Ermittlungsgrundlage ist allein die notarielle Urkunde und die darin enthaltenen Formulierungen, mit den in der notariellen Urkunde in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – IXa ZB 73/04
Anmerkung: Laut BGH können Beträge nach Wertsicherungsklauseln über die Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de erfragt werden, Sie sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1992 – V ZR 52/91, NJW 1992, 2088). Mit ihrer Hilfe lässt sich der jeweils geschuldete Betrag zuverlässig errechnen. Über die Homepage von destatis.de können die Berechnungen bequem online durchgeführt werden.
Zuständig für die Berechnung des Erhöhungsbetrags ist das jeweilige Vollstreckungsorgan: bei Gehalts- oder Kontopfändungen also das Vollstreckungsgericht, welches einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. In der Praxis haben also die Vollstreckungsgerichte den vollstreckbaren Betrag anhand der Daten des Statistischen Bundesamtes und anhand der Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln.
Dies kann zu Schwierigkeiten führen, weil sich manche Vollstreckungsgerichte nicht die Mühe machen wollen, die Berechnung anhand des statistischen Materials selbst durchzuführen. Diesem faktischen Problem kann damit begegnet werden, indem man sich an den Notar wendet, der die Wertsicherungsklausel in die Notarurkunde aufgenommen und formuliert hat. Der Notar kann gebeten werden, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde mit lt. Wertsicherungsklausel ermittelten vollstreckbaren Betrag auszuhändigen.
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