- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Scheidungsanwalt München > Verfahren in Familiensachen > Unterhaltsverfahren > Zwangsvollstreckung
Titulierte Unterhaltsansprüche werden wie alle anderen Geldansprüche nach den Vorschriften im 8. Buch der ZPO zwangsvollstreckt. Dies gilt jedenfalls, soweit das FamFG keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 95 FamFG). Das Thema Zwangsvollstreckung ist im FamFG in Buch 1 (Allgemeiner Teil), Abschnitt 8 enthalten und dort in drei Unterabschnitte aufgeteilt. Im Folgenden werden die Besonderheiten der Vollstreckung von Unterhaltstiteln näher vorgestellt.
| Wegweiser zur Zwangsvollstreckung
Eine Zwangsvollstreckung kann niemals ohne einem Vollstreckungstitel stattfinden.
Damit außergerichtlich vereinbarte Unterhaltsverpflichtungen vollstreckungsfähig werden, müssen diese in eine vollstreckungsfähige Form gegossen werden, damit sie einen Vollstreckungstitel darstellen können. Dafür bietet sich notarielle Vereinbarung, der Anwaltsvergleich und beim Kindesunterhalt die Jugendamtsurkunde an. Gerichtliche Beschlüsse haben grundsätzlich eine vollstreckungsfähige Form (§ 86 Abs.1 Ziff.1 FamFG).
Somit kommen Unterhaltitel in der Praxis in folgenden Formen vor:
Es gibt einen Anspruch jedes Unterhaltsberechtigten, dass sein Unterhaltsanspruch tituliert, d.h. in eine vollstreckbare Form gebracht wird. Wer bereits freiwillig und sogar auf Basis schriftlicher Unterhaltsvereinbarung regelmäßig Unterhalt bezahlt, mag es sogar als emotional empörend empfinden, wenn zusätzlich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gefordert wird. Doch auch in einem solchen Fall ist das Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten nicht zu negieren.
BGH, Beschluss vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08
zum sog. Titulierungsinteresse
(Zitat) “Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 – XII ZR 271/97 – FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor.”
Jede Zwangsvollstreckung funktioniert nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Viele Fragen zur Zustellung tauchen nun im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr (> beA ) auf oder werden neu gestellt. Eine dieser Fragen ist, wie eine einstweilige Verfügung zu vollziehen ist. Dazu der beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21.06.2019:
“Gemäß §§ 936, 922 Abs.2 ZPO hat der Antragsteller die von ihm im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung dem Antragsgegner im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Aber wie geht das, wenn man mit dem beA arbeitet? Leider gibt die ZPO darauf (noch) keine Antwort.
Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 21.2.2019 (III ZR 115/18) die Gelegenheit, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Streitig war die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin hatte die einstweilige Verfügung nur in einfacher Anschrift zugestellt; der Antragsgegner hatte daraufhin wegen Versäumung der Vollziehungsfrist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beim Landgericht erreicht. Die Klägerin blieb mit ihrem Schadensersatzbegehren in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat ihrer Revision stattgegeben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH stellte zunächst klar, dass seit dem 1.7.2014 Urteile nach § 317 ZPO grundsätzlich in Abschrift zuzustellen sind ; die Abschrift ist nach § 169 Abs.2 ZPO durch die Geschäftsstelle zu beglaubigen. Dies gelte auch für eine einstweilige Verfügung wie im Streitfall. Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner hat der Antragsteller gem. § 192 Abs.1, 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu übergeben. Ebenso wie für eine Urteilsverfügung genügt für eine Beschlussverfügung die Übergabe und Zustellung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift (§§ 329 Abs. 2, 317 Abs.2 1, 169 Abs.2 1 ZPO). Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist stets dann ausreichend, aber auch erforderlich, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (etwa BGH NJW 2017, 3721 Rn. 11).
Auch wenn der BGH die Frage letztlich offengelassen hat, spricht er sich obiter dictum gleichwohl dafür aus, bei der Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift zumindest die Heilung nach § 189 ZPO zuzulassen. Alle Zustellungsmängel, die die Wirksamkeit der Zustellung berühren, könnten geheilt werden; hierunter falle auch ein Mangel des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Zustellung einer einfachen statt beglaubigten Abschrift, vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15; für eine Klage nach § 43 WEG: BGH, Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 202/16). Eine Zustellung solle dann als bewirkt angesehen werden, wenn der Zustellungszweck auch auf andere Weise erreicht worden sei. Neben dem Zweck, die Kenntnisnahme zu ermöglichen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren könne dem Empfänger zureichend Gewissheit über die Authentizität und Amtlichkeit des Eilrechtstitels verschafft werden, wenn eine einfache Abschrift der Beschlussverfügung zumindest durch den zustellenden Gerichtsvollzieher beglaubigt worden sei.
Um nicht auf eine – womöglich rechtsunsichere – Heilung der Zustellung hoffen zu müssen, sollte dem Gerichtsvollzieher somit immer die vom Gericht beglaubigte Abschrift zur Zustellung übergeben werden. Liegt bereits ein elektronisch unterzeichneter Beschluss i.S.d. § 130b ZPO oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift i.S.d. § 169 IV ZPO vor, dann kann letztlich dieses elektronische Dokument per beA an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 22.08.2003 – I-20 W 40/03, NJOZ 2004, 3899) will übrigens die „Übergabe“ der in Papierform vorliegenden beglaubigten Abschrift an den Gerichtsvollzieher per Telefax ebenfalls ausreichen lassen. Konsequenterweise könnte dann auch die „Übergabe“ per beA ausreichen. Dazu liegt aber noch keine Entscheidung vor!
Offen bleibt vor diesem Hintergrund noch die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift einer einstweiligen Verfügung in Papierform per beA in irgendeiner Form von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden kann. Liegt bereits ein elektronisch unterzeichneter Beschluss (i.S.d. § 130b ZPO) oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift (i.S.d. § 169 IV ZPO) vor, dann kann dieses elektronische Dokument an die Gegenseite von Anwalt zu Anwalt per beA zugestellt werden. Liegt die beglaubigte Abschrift nur in Papierform vor, war das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.05.2015 – I-2 U 2/15) sogar der Meinung, eine Urteilsverfügung könne von Anwalt zu Anwalt durch Übermittlung einer Urteilsablichtung per Telekopie wirksam vollzogen werden – auch wenn diese nur den gerichtlichen Beglaubigungsvermerk trage und vom zustellenden Rechtsanwalt nicht noch einmal beglaubigt worden sei. Das würde dafür sprechen, dass auch ein Vollzug per beA denkbar wäre. Leider gibt es aber auch hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung!
Lässt man – wie etwa das OLG Hamburg (Urteil v. 25.7.2018 – 3 U 51/18) – die vom Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift einer gerichtlich beglaubigten Abschrift zu, stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang ein Anwalt diese Beglaubigung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs anzubringen hat. Möglicherweise genügt dafür nur die qualifizierte elektronische Signatur an dem elektronischen Dokument. In der bloßen Namenszeichnung des zustellenden Rechtsanwalts unter einer Urteilsabschrift kann eine Beglaubigung dieser Abschrift gesehen werden, wenn den Umständen nach die Unterschrift keine andere Bedeutung haben kann (BGH, NJW 1971, 659). Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Urt. v. 14.9.2017 – 6 U 1864/17) ist allerdings darauf zu achten, dass die Beglaubigung sich auf das gesamte „Schriftstück“ erstreckt. Übertragen auf den elektronischen Rechtsverkehr hieße das, dass mehrere elektronische Dokumente auch mit mehreren qeS versehen werden müssten.
Festzuhalten bleibt, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im elektronischen Rechtsverkehr derzeit noch mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden ist. Man sollte daher, solange wie möglich, auf die bewährten Verfahren der Zustellung im Parteibetrieb zurückgreifen. Der Gesetzgeber wird hoffentlich zeitnah klarstellende Regelungen in die ZPO aufnehmen.”
Amtliche Antragsformulare (2023)
zur Pfändung von Einkommen und Konten
Wer Arbeitseinkommen pfänden lassen will, hat dies mit amtlichem Vordruck beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Beizufügen sind die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels sowie ein Nachweis, dass der Titel dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde. Zur Vollstreckungsklausel beachte § 86 Abs.2 FamFG. Das Vollstreckungsgericht prüft dabei lediglich, ob sich aus dem Titel – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch im Sinne des § 850d Abs.1 S.1 ZPO zur Vollstreckung vorliegt.
BGH Beschluss vom 19.3.2004 – IX a ZB 229/03
Bezeichnung von drei Kreditinstituten in einem Antrag
Der Formularantrag eines Gläubigers gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich
Wer Unterhaltsansprüche im Wege eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides zur Vollstreckung führt, sollte sich dabei bewusst sein, dass mit dem Vollstreckungsbescheid ein Nachweis nicht geführt werden kann, dass der zu vollstreckende Anspruch ein Unterhaltsanspruch ist. Deshalb sollte von diesem Verfahren im Unterhaltsrecht Abstand genommen werden.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
(…) von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Anmerkung : Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubi gers (BGH, Beschluss v. 09.07.2009 – VII ZB 65/08).
Die Vorschrift bewirkt für Unterhaltsansprüche, dass das Arbeitseinkommen einem erweiterten Pfändungsumfang unterliegt als dies im Normalfall wegen § 850a ZPO der Fall ist. § 850a Nr.1, 2 und 4 ZPO schließt von der Pfändbarkeit grundsätzlich aus:
Geht es um die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüche im Sinne des § 850d Abs.1 ZPO, so bestimmt § 850d Abs.1 S.2 2.Hs. ZPO, dass nur die Hälfte der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge dem Unterhaltsschuldner verbleiben dürfen.
Gerne und oft wird bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen übersehen, dass die Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO nicht gilt. Abweichend davon bestimmt § 850d Abs.1 S.2 ZPO:
(…) Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (…) Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.
Mit anderen Worten: dem Unterhaltsschuldner kann nur so viel verbleiben, dass er nicht selbst ein Fall für die Sozialhilfe wird.
BGH, Beschluss v. 09.07.2009 – VII ZB 65/08
(Zitat) “Hinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 11/05)”
Der im Sinne des § 850d Abs.1 S.2 ZPO sog. “notwendige Unterhalt” liegt zwischen dem “angemessenem” Unterhalt und dem “notdürftigen” Unterhalt. Im Prinzip kann bis zum notwendigen Selbstbehalt das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners gepfändet werden.
Nur auf ausdrücklichen Antrag wird in dem erweiterten Umfang des § 850d ZPO die Pfändung in das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners vollzogen. Hierzu sind bei Randziffer 8 des amtlichen Formulars dem Vollstreckungsgericht konkrete Angaben zum Umfang des pfändbaren Arbeitseinkommens mitzuteilen. Ohne dem würde ein Drittschuldner das pfändbare Arbeitseinkommen lediglich nach der üblichen Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO vollziehen. Dieser soll jedoch erkennen können, welcher Anteil des Gehalts und welche Gehaltsbestandteile von der Pfändung erfasst werden.
Dem Schuldner hat von dem errechneten Nettoeinkommen pfandfrei zu verbleiben bei Auszahlung (Zutreffendes auswählen):
Dabei sind folgende persönliche Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigt:
Bei der Festsetzung der Pfändungsgrenzen wurde berücksichtigt, dass der Schuldner nach Gläubigerangaben (ggf.: nicht, oder mit dem Gläubiger) verheiratet ist und mit dem Gläubiger (…) weitere unterhaltsberechtigte Kinder hat. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle zu § 850 c ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Dies gilt auch wegen der Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Eingang des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind (§ 850 d Abs. 1 S. 4 ZPO).vorrangige Unterhaltsansprüche bereits berücksichtigt (…)
Ein Beispiel aus der Praxis, wie die Anlage zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussieht, mit der das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsprivilegierung festlegt. Hier wurde der unpändbare Anteil des Arbeitseinkommesn auf 830,- € festgesetzt.
(…) Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten (…) bedarf (…)”
Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens z.B. wegen Vollstreckung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist, dass diesem mögliche weitere Ansprüche auf Kindesunterhalt im Rang vorgehen (§ 1609 BGB). Die Bestimmung der Rangfolge und des Vorrangs obliegt der Prüfung und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Dazu ist gegenüber dem Vollstreckungsgericht entsprechend vorzutragen und der Vortrag glaubhaft zu machen.
BGH, Beschluss v. 06.09.2012 – VII ZB 84/10
Leitsätze :
a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).
b) Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO selbständig zu prüfen und festzulegen.
Wenn in einer notariellen vollstreckungsfähigen Urkunde der titulierte Unterhaltsanspruch mit Wertsicherungsklausel versehen ist, stellt sich die Frage, ob der Unterhalt mit der notariellen Urkunde nur in Höhe des ausgewiesenen Betrags oder inklusive der Erhöhungen nach Maßgabe der Wertsicherungsklausel vollstreckt werden kann. Wertsicherungsklauseln sollen vor der Entwertung von nominal ausgewiesenen Zahlungsverpflichtungen durch Inflation schützen.
MUSTER – ABÄNDERUNGSANTRAG
mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Wann es zur Einstellung einer Zwangsvollstreckung kommen kann, ergibt sich u. a. aus § > 93 FamFG. Insbesondere wenn es darum geht, vollstreckbare Unterhaltstitel abzuändern, um künftig eine niedrigere Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, ist ein solcher Abänderungsantrag verbunden mit dem Antrag nach § 242 FamFG und § 769 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Unterhaltstitel (vgl. MUSTER – ABÄNDERUNGSANTRAG ). Wird diesem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprochen, wird das Familiengericht regelmäßig die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung beschließen (§ 769 Abs.1 S.1 ZPO).
MUSTER
Prozessbürgschaft
Für die Art der Sicherheit gilt § 108 ZPO (weg. § 113 Abs.1 S.2 FamFG). Nach § 108 Abs.1 S.2 ZPO steht die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft als gesetzlicher Regelfall gleichberechtigt neben der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung. Danach wird nun die Zwangsvollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung bei Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eingestellt. Erforderlich ist die Erbringung einer solchen Bankbürgschaft als schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Die Bank wird für eine solche Verfahrens-Bürgschaft Aval-Provisionen verlangen. Diese könne u.U. als Verfahrenskosten von der Gegenseite erstattet verlangt werden.
LG München, Beschluss vom 08.12.2015 – 14 T 20239/15
Erstattungsfähigkeit von für eine Bürgschaft angefallener Avalzinsen
Leitsätze:
Die Kosten einer zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachten Avalbürgschaft sind den Verfahrenskosten im weiteren Sinne zuzurechnen. Ihre Erstattungsfähigkeit beruht auf dem zugrundeliegenden Prozessrechtsverhältnis und bedarf keiner Rechtfertigung durch materiell-rechtliche Normen (ebenso BGH NJW 1974, 693 (694)).
Bei der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist u.a. folgendes zu beachten: Das Angebot zur Übernahme der Bürgschaft ist empfangsbedürftig (§ 130 Abs.1 S.1 BGB). Die Bürgschaft muss also zur Bewirkung der Sicherheitsleistung dem Vollstreckungsgläubiger zugehen. Damit dies beweissicher erfolgt, sind zwei Wege zu empfehlen:
Die Geldhinterlegung ist ein stark formal strukturiertes Verfahren nach den jeweiligen Hinterlegungsordnung der Länder. Bei der Frage, wie Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Geldbetrages erbracht werden kann, erhalten Sie Hilfe bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte. Besondere Spielregeln sind zu beachten, wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens der hinterlegte Betrag problemlos wieder zur Auszahlung oder Verteilung gelangen soll. Die Hinterlegungsstelle wird Auszahlungen an einen der Verfahrensbeteiligten nur gegen Nachweis der Geldempfangsberechtigung und der endgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung vornehmen.
| Formulare zur Hinterlegung
Häufig muss der Gläubiger vor Einleitung der Vollstreckung Sicherheit (§ 108 ZPO) durch Zahlung oder Stellung einer Bürgschaft stellen. Ebenso oft kommt es vor, dass die Veranlassung zur Stellung der Sicherheit durch zwischenzeitliche Rechtskraft der Ursprungsentscheidung nachträglich wegfällt. Der Beitrag von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, So erhalten Sie die Sicherheitsleistung zurück erläutert, wie Gläubiger die hinterlegte Sicherheit zurückerhalten.
Die unterhaltsrechtliche Auskunft ist eine sog. unvertretbare (höchstpersönliche) Handlung. Die Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses erfolgt i.d.R durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 883, 888 ZPO i.V.m. 120 Abs.1 FamFG. Die Zwangsgeldfestsetzung erfolgt durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, welches das Auskunftsurteil erlassen hat. In Betracht kommt hier die Festsetzung von
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers muss weder ein bestimmtes Zwangsmittel bezeichnen, noch die Höhe eines möglichen Zwangsgeldes angeben. Enthält er gleichwohl diese Angaben, liegt darin eine Begrenzung i.S. von § 308 Abs. 1 ZPO. Das Zwangsgeld darf im Einzelfall 25.000 EUR nicht überschreiten. Eine – gerichtliche – Androhung des Zwangsgeldes oder der Zwangshaft ist nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässig.
AG Altenkirchen, Beschluss vom 04.11.2019 – 4 F 104/18OG
Zwangsmittelbeschluss zur Vollstreckung eines Auskunftsbeschlusses
AG München, Beschluss vom 12.06.2024 – 551 F 13831/15 UHE
Zwangsmittelbeschluss zur Vollstreckung von Herausgabeverpflichtungen
Der Auskunftsbeschluss muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. Der Auskunftsbeschluss muss vollstreckungsfähig ausreichend bestimmt sein. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen (herausgeben) soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Ist das nicht der Fall, ist an eine Vollstreckungsgegenklage zu denken.
BGH, Urteil vom 18.11.1993 – IX ZR 244/92:
Vollstreckungsgegenklage wegen fehlener Bestimmtheit der titulierten Forderung
Ein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt·ist. Die Kostenentscheidung darf von der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen sein (vgl. MüKoZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, ZPO § 103 Rn. 4). Gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen mit Rechtskraft wirksam; ab diesem Zeitpunkt sind sie gemäß § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG auch vollstreckbar. Gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Familiengericht schon mit der Endentscheidung, d.h. vor Rechtskraft, die sofortige Wirksamkeit anordnen. Hier ist darauf zu achten, ob die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Tenor der Entscheidung räumlich vor oder nach der Kostengrundentscheidung erfolgte. Erfolgt die Anordnung räumlich vor der Kostengrundentscheidung erstreckt sich die sofortige Wirksamkeit nicht auf die Kostengrundentscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2017 – 3 WF 302/16 (intern vorhanden; Az.: 15/19).
Die Möglichkeit, künftige Unterhaltsansprüche für die Zwangsvollstreckung mit dinglichem Arrest (§§ 916 ff ZPO) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Unterhaltsschuldners zu sichern, wird in der Praxis nicht häufig genutzt. Jedoch kann das sehr effizient sein. Arrestverfahren unterliegen einer ganzen Reihe von (verfahrenstechnischen) Besonderheiten. Wenn diese nicht sicher beherrscht werden, wird das Arrestverfahren oftmals zur Haftungsfalle für Anwälte.
Inkassounternehmen unterliegen nicht den Schranken des anwaltlichen Berufsrechts. Alles was sie brauchen ist eine Inkassogenehmigung und werden registriert. Inkassounternehmen dürfen Erfolgshonorare vereinbaren und gerichtliche Verfahren finanzieren. Sie können ihren Auftraggebern ein risikofreies Angebot unterbreiten. Dies ist nur eines der Vorteile gegenüber einer Zwangsvollstreckung mit Anwälten. Die Spezialisten für Forderungseintreibung arbeiten mit spezialisierten Anwälten zusammen, wenn es um gerichtliche Vollstreckungsverfahren geht. Im unterhaltsrechtlichen Bereich arbeitet der Staat zur Beitreibung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Inkassounternehmen zusammen. Alles in allem erscheint die Einschaltung eines Inkassounternehmens an Stelle eines darauf nicht spezialisierten Anwalts empfehlenswert zu sein.
Achtung bei Forderungsabtretung
an Inkassounternehmen:
Manche Inkassounternehmen lassen sich vom Unterhaltsberechtigten die rückständigen und auch die laufenden Unterhaltsansprüche zur Absicherung abtreten. Dies wird meist nicht legal sein. Laufende und rückständige Unterhaltsansprüche sind gem. § 850b Abs. 1 Ziffer 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar und demzufolge gemäß § 400 BGB nicht abtretbar. Damit will § 400 BGB verhindern, dem Unterhaltsgläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage gänzlich zu entziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 400 Rn. 1). Eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel wurde bisher lediglich in einem Fall vom OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.2001 – 4 U 20/01, NJW-RR 2002, 361) angenommen. Leitsatz: „Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich unpfändbar und damit unabtretbar. Das gilt ausnahmsweise nicht für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte vom Abtretungsempfänger den vollen Unterhalt erhalten hat“. Danach konnte in diesem konkreten Fall der rückständige Unterhalt an die Mutter abgetreten werden, weil diese das Kind unterhalten hat. Ansonsten kann eine Einschränkung des § 400 BGB nur vorgenommen werden, wenn „der Zessionar seinerseits dem Zedenten die Leistungen erbringt, deren Erhalt das Pfändungsverbot sicherstellen will“ (MüKo/Roth/Kieninger; BGB, 7. Aufl. 2016, § 400 Rn. 7).
Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs ist am 18.06.2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO ) in Kraft getreten, die für Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert. Eine große Veränderung durch die EG-UntVO besteht vorallem in der Abschaffung des Exequaturverfahrens (Art. 17ff EG-UntVO) in fast allen EU-Mitgliedstaaten. So konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausländischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel im Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden war. Die Neuerung erlaubt es, dass nach dem 18.06.2011 ergangene Titel unmittelbar und ohne Einleitung weiterer Verfahren zur Vollstreckung in fast allen EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden können. Für vor dem 18.06.2011 ergangenen Titel, muss auch weiterhin das Vollstreckbarerklärungsverfahren durchgeführt werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen