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> Elternunterhalt > Leistungsfähigkeit der Kinder wegen Vermögen
Immer dann, wenn beim Unterhaltsschuldner nicht ausreichendes Einkommen zur Leistung von Unterhalt vorhanden ist, stellt sich gleich die Frage, ob der Unterhaltsschuldner vorhandenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen muss und welches Schonvermögen nicht unterhaltsrelevant ist (> unterhaltsrelevantes Vermögen).
Beim Elternunterhalt stellt sich somit die Frage, ob Kinder ihr Vermögen verwerten müssen, um den Elterunterhalt aufzubringen (> unterhaltsrelevantes Vermögen) oder welches Schonvermögen zu Gunsten der unterhaltsplichtigen Kinder besteht. Die Lösung erfolgt hier analog den Grundsätzen zum Schonvermögen der Eltern gegenüber ihren nicht privilegierten volljährigen Kindern. Ebenso wie hier stellt § 1603 Abs.1 BGB die Grenze der Leistungsfähigkeit dar, woraus die Rechtsprechung Grundsätze zum Schonvermögen beim Verwandtenunterhalt entwickelt hat. Direkt aus dem Gesetzestext des § 1603 Abs.1 BGB ergibt sich dazu kein Hinweis. Der BGH erklärt, dass der Wortlaut des § 1603 Abs.1 BGB eine Pflicht zur Vermögensverwertung nicht ausschließt. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, gibt es beim Verwandtenunterhalt nicht (BGH, Urteil v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04). Die “Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts” sieht der BGH allerdings gegeben, wenn bei Rücksichtnahme auf die sonstigen eigenen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer eigenen angemessenen Altersvorsorge die Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis steht damit fest, dass das Altersvorsorgevermögen der Kinder Schonvermögen darstellt.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Leitsätze :
a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792).”
Anmerkung: Im Ergebnis gelangt mit dem BGH zu dem Grundsatz, dass Sparvermögen oder sonstige Vermögensanlagen unterhaltsrechtlich unantastbares Schonvermögen darstellen, wenn sich dieses Vermögen zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge eignet. > Altersvorsorgevermögen
Dies leitet der BGH aus der Interpretation des § 1603 Abs.1 BGB wie folgt ab: (Zitat) “Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat ( Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 – XII ZR 266/99 – FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). (…) Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden.
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12
Selbstgenutzte Immobilie der Kinder & Schonvermögen
Hier zur > Pressemitteilung
Anmerkung : Ein (pauschales) Schonvermögen zum Kauf einer Immobilie zu Wohnzwecken und zur Alterssorge ist im Rahmen des Elternunterhalts nicht zu berücksichtigen. Der BGH schont zwar bei Unterhaltspflichtigen die bereits bestehende selbstgenutzte Eigentumswohnung und lässt diesen Wert bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens unberücksichtigt (BGH 07.08.2013 – XII ZB 269/12). Wenn aber der Unterhaltspflichtige kein selbstgenutztes Immobilienvermögen hat, kommt neben dem geschonten Altersvorsorgekapital kein weiterer Vermögensschutz für den Erwerb einer Immobilie in Betracht (zumal nicht konkret und unmittelbar bevorstehend.
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