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Die Gesellschaft hat sich drastisch gewandelt: Früher waren nicht miteinander verheiratete Eltern die Ausnahme. Zwischenzeitlich wird jedes dritte Kind in Deutschland von einer unverheirateten Mutter auf die Welt gebracht. Vor zwanzig Jahren lag der Anteil noch bei 15 Prozent. Teilweise sind Regelungen des Familienrechts im BGB überholt und nicht mehr zeitgemäß. Die Bedeutung des > Betreuungsunterhalts für nicht verheiratete Eltern wächst, ebenso die Frage, welcher Vater hat > Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zu bezahlen? Damit verstärkt sich auch der Druck auf das Abstammungsrecht (5. Buch des BGB, Abschnitt 2. Verwandtschaft, Titel 2. Abstammung) und dessen praktische Bedeutung. In den letzten drei Jahrzehnten hat sich in der Entwicklungspsychologie mehr und mehr die Erkenntnis durchgesetzt, dass bereits im Lauf des ersten Lebensjahres eines Kindes die Rolle des Vaters und der Kontakt des Säuglings zum Vater eine enorme Bedeutung zukommt (vgl. > Petri H. , Deutsches Ärzteblatt 2007, S. 412ff ). Das KindRG hat seit dem 01.07.1998 die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern bei der Ausgestaltung des > Umgangsrechts aufgehoben. Seit Einführung des § > 1686a BGB im Jahr 2013 besteht auch neben der gesetzlichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters (> Presseerklärungen Bundesministerium der Justiz). Das > Sorgerecht für leibliche Väter wurde im Jahr 2013 novelliert. Es kann seit dem auch gegen den Willen der Mutter erreicht werden. Eine Auswahl von möglichen Vaterschaftsverfahren, bietet Ihnen der > Wegweiser zum “ Vaterschaftsverfahren “.
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