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Sind Sie ein Scheinvater, der für Kindesunterhaltsleistungen verantwortlich ist? Informieren Sie sich bei uns über Ihre Möglichkeiten und die rechtlichen Auswirkungen. Unsere Kanzlei besitzt langjährige Expertise im Zusammenhang mit Kindesunterhalt und Abstammungsrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen sich beraten.
| Wegweiser zu den Rechten des Scheinvaters
Zur Unterhaltszahlung an das Kind ist der Mann verpflichtet, der als Vater im Verwandtschaftsverhältnis zum Kind steht. Wer Vater ist, ergibt sich aus § 1592 BGB. Daraus folgt, dass der leibliche Vater nicht automatisch der Vater im Rechtssinn ist. Die biologische Abstammung ist nach § 1592 BGB kein Kriterium für die Verwandtschaft. Damit kommt es zum Phänomen des Scheinvaters: Das sind Väter im rechtlichen Sinn, ohne mit dem Kind biologisch „verwandt“ zu sein.
Solange nicht mit Vaterschaftsfeststellungsverfahren gerichtlich etwas anderes festgestellt ist, bleibt der gesetzliche (Schein-)Vater der Vater, der gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist (§ 1592 BGB). Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Scheinvaters (vgl. BGH v. 11.01.2012 – XII ZR 194/09). Die familiengerichtliche Entscheidung, wirkt gegen jedermann und hat zur Folge, dass das Kind vaterlos wird, und zwar rückwirkend auf den Tag der Geburt.
Die Dunkelziffer der möglichen Kuckuckskinder, für die gesetzliche Väter Unterhalt bezahlen, steigt: manche behaupten, jedes fünfte Kind sei ein Kuckuckskind. Wer Gewissheit haben möchte, braucht einen Vaterschaftstest. Das Bedürfnis nach einem solchen Test greift das Familienrecht mit § 1598a BGB auf und bietet eine leicht durchsetzbare Alternative zu sog. illegal eingeholten Testergebnissen.
Eine Vaterschaftsanfechtung kann nur erfolgreich sein, wenn im Verfahren Verdachtsmomente vorgetragen werden, die dafür sprechen, dass ernsthafte Zweifel an der leiblichen Vaterschaft bestehen. Zu unterscheiden ist zwischen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB und Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1599 ff. BGB.
Mit Entfallen der Vaterschaft hat das Kind seit dem Tag der Geburt unberechtigt Unterhalt bezogen. Ein Rückforderungsanspruch gegen das Kind oder dessen Mutter nach § 812 BGB scheitert am Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB). Was bleibt, ist ein möglicher Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater, sofern sich dessen Identität aufklären lässt.
BVerfG, Urteil vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14
Wenn Scheinvater die Mutter auf Auskunft verklagt, ist das verfassungswidrig!
Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG ist ein herber Schlag gegen die Rechte und Möglichkeiten der Scheinväter von biologischen (Kuckucks-)Väter Unterhaltsregress zu fordern. Wenn „Mutti“ will, kann sie den unterhaltszahlenden Scheinvater sanktionslos auflaufen lassen und sich schützend vor „Kuckuckpapi” stellen. Am 24.02.2015 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Scheinväter aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen direkten Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über den potentiellen Vater haben.
Eine lange Tradition höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH wird damit zu Grabe getragen. So hat der BGH noch zuletzt mit Beschluss vom 02.07.2014 entscheiden, dass es diesen Auskunftsanspruch gibt. Das BVerfG erteilt dem vom BGH erkannten – und über Jahrzehnte hinweg auf § 242 BGB gestützten – Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters eine Absage mit dem Argument: Dies überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle. Jetzt war der Gesetzgeber aufgefordert, einen solchen Anspruch ins Gesetz zu schreiben. Laut der Bundesregierung gibt es derzeit keine Pläne für einen neuen Gesetzesentwurf, wie in ihrer Antwort vom 3.4.2020 auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt wurde (BT-Drs. 19/18517). Es sind bis zum Stand des Jahres 2023 noch keine Änderungen am Gesetz vorgesehen.
BVerfG, Urteil vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14
Zum Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter
Anmerkung:
Zugleich macht das BVerfG deutlich, dass die Absage eines Anspruchs des Scheinvaters auf Auskunft sich nicht auf den Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters übertragen lässt. Den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seines tatsächlichen Vaters wertet das BVerfG höher als das Interesse des Scheinvaters, einen Unterhaltsregress gegen den biologischen Vater führen zu können.
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2007 – 13 UF 157/05
Beispiel für einen Scheinvaterregress
Anmerkung: Nach deutschem Unterhaltsrecht kann der Scheinvater seine geleisteten Unterhaltszahlungen für das Kuckuckskind § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB vom leiblichen Vater zurückverlangen. Aus § 1600d Abs.5 BGB folgt, dass dafür aber die gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters feststehen muss. Diese materielle Voraussetzung muss für ein erfolgversprechendes Regressverfahren erst über Abstammungsverfahren vorbereitet werden.
Der Weg zum Unterhaltsregress bleibt nur noch möglich, wenn
Weiterführende Links:
» Recht auf Kenntnis der Abstammung und Auskunft
» Vaterschaftsanfechtungsverfahren verbunden mit Unterhaltsregressverfahren
BGH, Urteil vom 12.01.2005 – XII ZR 227/03
Vaterschaftsanfechtung des Scheinvaters
Anmerkung: Für die sog. inzidente Vaterschaftsfeststellung des leiblichen Vaters ist Voraussetzung, dass der bisherige gesetzliche (Schein-)Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat (Urteilsbesprechung in NJW 2012, 852 ff.).
Bevor ein Regressanspruch gegen den biologischen Vater entsteht, neben der Anfechtung der bestehenden gesetzlichen Vaterschaft zusätzlich die Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden. Dies erfolgt
Weiterführende Links:
» Vaterschaftsanfechtung im Verbund mit Unterhaltsregress
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 412/11
Ansprüche des Scheinvaters gegen die Mutter
Leitsätze
a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363).
b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH vom 20.02.2013 zeigt deutlich, wie schwierig es ist, an Entschädigungsleistungen gegenüber der Mutter zu realisieren; selbst dann, wenn sie vorsätzlich die Identität des leiblichen Vaters verschweigt
1. Keine Ansprüche nach § 823 ff. BGB:
Der BGH hatte sich hier mit der Frage zu beschäftigen, ob dem gesetzlichen Vater und Schein-Vater ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 ff BGB gegen die ehebrechende Mutter zusteht, wenn diese ihre Auskunftspflicht über den tatsächlichen biologischen Vater verletzt. Der BGH stellt dabei klar, dass zwar bei Verschweigen von Kuckuckskindern
Doch die Anwendung des § 823 BGB hat der BGH verneint, u.a. mit dem Argument, dass ein Ehebruch nicht unter den Schutzzweck der Norm des § 823 BGB fällt. Allenfalls kann ein Schadensersatz wegen arglistigem Fehlverhalten gemäß § 826 BGB in Betracht kommen. Dafür genügt allerdings nicht allein das bloße Verschweigen eines Ehebruchs. Zusätzlich muss eine Schädigungsabsicht der ehebrechenden Frau substantiiert dargelegt werden.
2. Kein Anspruch nach § 280 BGB:
Dem gegenüber könne zwar lt. BGH ein Anspruch nach § 280 BGB in Betracht kommen. Hier müsste allerdings der verursachte und eingetretene Schaden konkret dargelegt werden. Ein Schaden könnte darin gesehen werden, dass die Ehefrau durch Verschweigen der Identität des biologischen Vaters den Schein-Vater von der Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen den biologischen Vater abschneidet.
Zur Begründung dieses Schadensersatzes gehört allerdings die Darlegung, in welcher Höhe und in welchem Umfang gemäß § 167 Abs. 3 BGB der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den biologischen Vater auf den gesetzlichen Vater übergegangen ist. Wird also zur Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters nichts oder nicht ausreichend vorgetragen, fehlt es damit an der notwendigen Darstellung eines konkreten Schadens für einen Anspruch gem. § 280 BGB. Natürlich war hier der gesetzliche Vater dazu nicht in der Lage, weil er keinerlei Informationen über den biologischen Vater seitens der Mutter erhielt.
Der BGH verweist in einer solchen Fallkonstellation den Schein-Vater darauf, die Mutter auf Auskunft in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Vollstreckung gegen die Mutter zu betreiben. Erst wenn aus diesem Auskunftsverfahren die notwendigen Erkenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des biologischen Vaters gezogen werden, kann dann anschließend ein Anspruch nach § 280 BGB des Scheinvaters gegen die Mutter durchsetzbar werden.
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