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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Vermögen auseinandersetzen
Langfristige Beziehungen, sei es in Form einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, beruhen in hohem Maße auf einer intensiven wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Im Laufe der gemeinsamen Zeit fließen Einkommen, Investitionen und Erwerbsleistungen zusammen, sodass ein umfangreiches wirtschaftliches Geflecht entsteht. Wird diese Beziehung beendet, muss das entstandene wirtschaftliche Bündnis wieder aufgelöst werden.
Dabei stehen beide Parteien vor der Herausforderung, ihre bisherigen gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolge und auch etwaige Schulden gerecht aufzuteilen. Streitigkeiten sind in diesem Kontext leider keine Seltenheit, weshalb fundierte rechtliche Grundlagen und Lösungsansätze gefragt sind. Ziel dieses Ratgebers ist es, einen strukturierten Überblick über die verschiedenen Modelle des finanziellen Ausgleichs zu geben und aufzuzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen – und wie sich diese optimal kombinieren lassen.
Es muss dabei unterschieden werden zwischen Ehe und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Während bei der Ehe häufig ein spezifisches Güterrecht – etwa in Form der Zugewinngemeinschaft – Anwendung findet, existiert für nichteheliche Partnerschaften keine einheitliche gesetzliche Regelung. Das bedeutet, dass für letztere in der Regel allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen herangezogen werden müssen, um Ansprüche und Gegenansprüche zu klären. Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen erfordern daher eine genaue Analyse der individuellen Situation und eine angepasste Vorgehensweise.
Im Folgenden wird umfassend erläutert, wie vertraglich vereinbarte und gesetzliche Ausgleichsmechanismen priorisiert werden, welche Rolle das Güterrecht spielt und wie allgemeine, zivilrechtliche Regelungen – das sogenannte Nebengüterrecht – in diesen Prozess integriert werden.
| Wegweiser zu den Ausgleichsmechanismen
| Blog-Beitrag: “Kampf um Gold und Schmuck“
In einer partnerschaftlichen Verbindung fließen beide Parteien häufig in ein gemeinsames wirtschaftliches System ein. Bei einer Beziehungsauflösung muss daher geklärt werden, wie der bisherige finanzielle Zusammenhalt wieder in Einzelinteressen überführt wird. Hier kommen unterschiedliche Modelle ins Spiel, die individuell oder gesetzlich geregelt sein können. Um die komplexen Fragestellungen verständlich zu machen, wird zwischen zwei zentralen Ansätzen unterschieden:
Bevor auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen wird, ist es häufig sinnvoll, vorhandene individuelle Vereinbarungen zu prüfen. Viele Paare treffen bereits während der Beziehung oder zu Beginn der Ehe vertragliche Absprachen – beispielsweise in Form eines Ehevertrags oder einer Partnerschaftsvereinbarung. Diese individuell ausgehandelten Regelungen genießen in der Regel Vorrang, da sie auf der beiderseitigen Zustimmung beruhen. Dank der Vertragsfreiheit haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, vertraglich eigene Regelungen zu treffen.
Thema: Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung
» Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
» Vorrang ausdrücklicher und konkludenter Vereinbarungen
» Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
» Konkludente Ausgleichsvereinbarung
Diese individuellen Absprachen können sowohl explizit als auch konkludent erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bieten den Vorteil, dass sie speziell auf die Lebenssituation der Partner zugeschnitten sind und somit oftmals eine flexible Lösung darstellen. Gleichzeitig erfordern sie jedoch ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick und rechtlicher Beratung, um eine ausgewogene und rechtssichere Regelung zu erreichen.
Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, weitreichende Regelungen zu treffen. Dabei stehen ihnen jedoch auch gewisse Grenzen bevor, die sich aus dem übergeordneten Familien- und Güterrecht ergeben. Eine individuelle Vereinbarung darf beispielsweise nicht dazu führen, dass schutzwürdige Interessen eines Ehegatten völlig missachtet werden. So bleibt etwa der Grundsatz der Billigkeit erhalten, der sicherstellen soll, dass auch bei vertraglicher Regelung eine gewisse Ausgewogenheit in der Vermögensauseinandersetzung gewahrt bleibt. Die Rechtsprechung, wie im Urteil des BGH vom 9. Oktober 1991 (XII ZR 2/90) bestätigt, unterstreicht den Vorrang ausdrücklicher Vereinbarungen, die auf die konkrete Vermögensaufteilung abzielen.
Individuelle Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung bieten zahlreiche Vorteile. Zum einen kann der gesamte Prozess einer Scheidung oder Trennung durch klare Regelungen erheblich beschleunigt werden, da langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Zum anderen ermöglichen solche Absprachen, dass auch Besonderheiten wie gemeinsame Unternehmungen, gemeinsame Immobilien oder spezifische Schuldenregelungen passgenau berücksichtigt werden. Letztlich führt eine vertragliche Regelung zu einer höheren Rechtssicherheit, da die Vertragsparteien ihre Vermögensverhältnisse bereits im Vorfeld abschließend geklärt haben. Individuelle Vereinbarungen bieten den Vorteil, dass sie speziell auf die Lebenssituation der Partner zugeschnitten sind und somit oftmals eine flexible Lösung darstellen. Gleichzeitig erfordern sie jedoch ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick und rechtlicher Beratung, um eine ausgewogene und rechtssichere Regelung zu erreichen.
Fehlen individuelle Vereinbarungen oder sind diese unvollständig, greifen die gesetzlichen Regelungen. Hierbei werden unterschiedliche Modelle unterschieden, die sich je nach Güterstand der Partner unterscheiden.
Die Wahl des Güterstandes hat weitreichende Folgen für die Vermögensauseinandersetzung. Während im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor allem der Zugewinnausgleich im Mittelpunkt steht, ermöglicht die Gütertrennung eine individuellere Vermögensaufteilung, bei der der gemeinsame Vermögenszuwachs nicht pauschal ausgeglichen wird. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn die Parteien ihre wirtschaftlichen Beiträge differenziert gestalten möchten.
Je nachdem, welches Güterrecht für die Ehe gilt, bestehen für die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe besondere Ausgleichsmechanismen zur Verfügung.
Bei der klassischen Zugewinngemeinschaft – dem in vielen Ehen üblichen Güterstand – wird der während der Ehe erzielte Mehrwert beider Partner verglichen. Das Modell des Zugewinnausgleichs sieht vor, dass derjenige, der im Vergleich zum anderen einen geringeren Vermögenszuwachs verzeichnen konnte, einen Ausgleich in Form einer Geldzahlung erhält. Dieses Verfahren dient dazu, wirtschaftliche Ungleichgewichte zu beseitigen und beiden Parteien einen fairen Anteil am gemeinsamen Erfolg zu sichern.
Neben der Zugewinngemeinschaft können Ehegatten im Rahmen eines notariellen Ehevertrages alternative Güterstände wählen.
Die Entscheidung für einen bestimmten Güterstand hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Vermögensauseinandersetzung. So kann beispielsweise durch den Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung nicht nur der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, sondern es können auch erbrechtliche Vorteile der Zugewinngemeinschaft genutzt werden. Viele Ehepaare entscheiden sich daher für eine Mischform, die die Vorteile mehrer Systeme vereint.
Beispiel: Modifizierte Zugewinngemeinschaft – Die Lösung für Familienunternehmen
Neben den speziellen Regelungen des Güterrechts existiert im deutschen Recht das sogenannte Nebengüterrecht. Unter diesem Begriff fallen alle allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die sich mit der Vermögensteilung, -abwicklung und Rückzahlungsansprüchen befassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt hierbei die rechtliche Grundlage dar, auf deren Basis die Rechtsprechung zahlreiche Mechanismen entwickelt hat, die auch im Familienrecht Anwendung finden. Diese allgemeinen Ausgleichsmechanismen sind besonders relevant, wenn keine speziellen güterrechtlichen Regelungen getroffen wurden oder wenn es um Vermögensgegenstände geht, die nicht ausdrücklich im Rahmen des Güterrechts erfasst sind.
| Nebengüterrecht im Überblick
Die Aufteilung von gemeinsam erworbenem Vermögen stellt in der Praxis häufig eine besondere Herausforderung dar. Neben der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Güterrechts müssen auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, die nicht in den klassischen Güterstand fallen. Beispiele hierfür sind:
Nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die gemeinsam aufgenommenen Schulden müssen im Falle einer Trennung fair verteilt werden. Ein klassisches Beispiel hierfür sind gemeinsame Immobilienkredite. Liegt eine gemeinsame Immobilie vor, so müssen nicht nur die Eigentumsverhältnisse geklärt, sondern auch die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen transparent aufgeteilt werden. Hier greifen oft allgemeine zivilrechtliche Vorschriften, da es keine speziell ausgestalteten Regelungen für die Aufteilung von Schulden gibt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Auseinandersetzung um Haushaltsgegenstände und persönliche Besitztümer, die während der Beziehung gemeinsam erworben wurden. Anders als bei großen Vermögenswerten wie Immobilien gibt es für Alltagsgegenstände selten spezielle gesetzliche Regelungen. Hier ist es oft notwendig, individuelle Lösungen zu finden, die den tatsächlichen Wert der Gegenstände sowie die emotionalen Bindungen der Parteien berücksichtigen.
Auch die gemeinsame Nutzung von Bankkonten und anderen finanziellen Einrichtungen stellt eine Herausforderung dar. Gemeinsame Konten, in die beide Parteien einzahlen, können im Zuge der Trennung zu Streitpunkten werden, wenn es um die Abgrenzung von Einlagen und Ausgaben geht. Ebenso können gemeinsame unternehmerische Projekte oder Investitionen zu komplexen Auseinandersetzungen führen. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine faire und nachvollziehbare Lösung zu erzielen.
Vermögens findet also außerhalb des Güterrechts statt. In der Praxis kommt in diesem Zusammenhang gemeinsame Immobilie und gemeinsamer Immobilienkredit besonders häufig vor.
Nehmen wir an, zwei Ehepartner leben seit über zehn Jahren in einer Zugewinngemeinschaft. Während der gemeinsamen Zeit hat der eine Partner überwiegend das operative Geschäft geführt und dadurch einen deutlichen Vermögenszuwachs erzielt, während der andere vor allem familiäre Aufgaben übernommen hat. Im Falle einer Trennung stellt sich die Frage, wie der wirtschaftliche Mehrwert ausgeglichen werden kann.
In diesem Fall sieht der Zugewinnausgleich vor, dass der Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs eine Ausgleichszahlung erhält. Die genaue Berechnung erfolgt anhand des Anfangsvermögens beider Partner und des während der Ehe erzielten Endvermögens. So wird sichergestellt, dass beide Seiten am gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden.
Ein anderes Beispiel betrifft ein Paar, das sich zu Beginn der Ehe für den Güterstand der Gütertrennung entschieden hat. Beide Partner haben von Anfang an ihr eigenes Vermögen verwaltet und keine gemeinsame wirtschaftliche Vermischung vorgenommen. Dennoch haben sie im Laufe der Beziehung gemeinsame Investitionen getätigt, beispielsweise beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie.
In einer solchen Situation kommen ergänzende Regelungen wie der Versorgungsausgleich oder individuelle vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung. Ziel ist es, trotz getrennter Vermögensführung einen fairen Ausgleich für die während der Beziehung entstandenen gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteile zu schaffen.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gestaltet sich die Situation häufig noch komplexer, da hier kein spezielles Güterrecht existiert. Ein Paar, das über Jahre hinweg wirtschaftlich eng verflochten war, muss im Falle einer Trennung auf die allgemeinen Bestimmungen des BGB zurückgreifen.
Typischerweise werden hierbei sämtliche während der Beziehung erworbenen Vermögenswerte und Schulden zusammengetragen und anhand individueller Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen aufgeteilt. Die Herausforderung besteht darin, den tatsächlichen wirtschaftlichen Beitrag beider Partner zu ermitteln und eine Lösung zu finden, die beide Seiten fair berücksichtigt.
Eine außergerichtliche Einigung bietet oft den Vorteil, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Offene und sachliche Kommunikation ist dabei essenziell. Beide Parteien sollten sich frühzeitig zusammensetzen und über ihre Vorstellungen und Erwartungen sprechen. Eine transparente Darstellung der wirtschaftlichen Situation und der individuellen Beiträge kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und eine gemeinsame Basis für Verhandlungen zu schaffen.
In vielen Fällen kann die Einschaltung eines neutralen Dritten, wie etwa eines Mediators, dazu beitragen, festgefahrene Verhandlungen zu lösen. Mediatoren unterstützen dabei, die Interessen beider Seiten zu identifizieren und Lösungswege aufzuzeigen, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Ebenso kann der frühzeitige Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts wertvolle Orientierung bieten und helfen, rechtliche Fallstricke zu umgehen.
Ein weiterer wichtiger Schritt zur außergerichtlichen Einigung ist die Erstellung einer detaillierten Vermögensaufstellung. Beide Partner sollten alle relevanten Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten lückenlos dokumentieren. Dies umfasst nicht nur Immobilien, Bankguthaben und Wertpapiere, sondern auch immaterielle Werte wie Rentenanwartschaften, Versicherungen oder unternehmerische Beteiligungen. Eine klare Übersicht erleichtert die Verhandlungen und schafft die Grundlage für eine faire Verteilung.
Bei der Verhandlung eines finanziellen Ausgleichs sind Flexibilität und Kompromissbereitschaft entscheidend. Oftmals ist es notwendig, individuelle Regelungen zu treffen, die über die starren gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Hier können kreative Lösungen helfen, die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten zu wahren. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass ein Teil des wirtschaftlichen Mehrwerts in Form von Ratenzahlungen ausgeglichen wird oder dass bestimmte Vermögenswerte über einen festgelegten Zeitraum hinweg genutzt werden dürfen.
Ein häufiger Fehler liegt darin, dass individuelle Vereinbarungen zu vage oder unvollständig formuliert sind. Unklare Regelungen können zu langwierigen Streitigkeiten führen, da im Ernstfall Interpretationsspielräume entstehen. Eine präzise und rechtssichere Formulierung ist daher unabdingbar – idealerweise in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Juristen.
Ohne eine umfassende Dokumentation der finanziellen Situation und gemeinsamer Vermögenswerte geraten viele Paare in Schwierigkeiten, wenn es um die Aufteilung der Wirtschaftsgüter geht. Fehlende oder unvollständige Unterlagen erschweren eine transparente Verhandlung und können dazu führen, dass wichtige Ansprüche übersehen werden.
Die Auflösung einer langjährigen Beziehung ist häufig von starken Emotionen begleitet. Emotionale Konflikte können sachliche Verhandlungen behindern und zu überzogenen Forderungen führen. Es ist wichtig, sich rechtzeitig professionelle Unterstützung zu holen – sei es durch Mediation oder juristische Beratung –, um auch in emotional schwierigen Zeiten klare, faire Entscheidungen treffen zu können.
Bei der Aufteilung des wirtschaftlichen Zusammenhalts sollte nicht nur der aktuelle Stand betrachtet werden, sondern auch zukünftige Entwicklungen. Beispielsweise können Rentenanwartschaften oder zukünftige Erträge aus gemeinsamen Investitionen eine Rolle spielen. Eine vorausschauende Regelung, die auch zukünftige wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt, kann spätere Auseinandersetzungen verhindern.
Die Vermögensauseinandersetzung bezieht sich auf die Aufteilung des während einer Ehe oder Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens. Dies umfasst sowohl vertraglich individuell vereinbarte Regelungen als auch gesetzlich festgelegte Mechanismen, die im Falle einer Trennung oder Scheidung greifen.
In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand bei Eheschließungen die Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner ermittelt und bei Beendigung der Ehe ausgeglichen. Daneben können alternative Güterstände wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Bei der Zugewinngemeinschaft werden die während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächse beider Ehepartner ermittelt. Der Partner, der einen geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldzahlung, um die Differenz auszugleichen.
Ehegatten und Lebenspartner können durch individuelle vertragliche Regelungen (zum Beispiel in Form eines Ehevertrages) von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen. Solche Vereinbarungen genießen grundsätzlich Vorrang, sofern sie wirksam und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen getroffen wurden.
Zwar erlaubt die Vertragsfreiheit weitgehende Regelungen, jedoch müssen schutzwürdige Interessen, etwa der Grundsatz der Billigkeit, beachtet werden. Das bedeutet, dass Vereinbarungen nicht dazu führen dürfen, dass ein Ehegatte völlig benachteiligt wird.
Das Nebengüterrecht umfasst die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die ergänzend zum speziellen Güterrecht (z. B. der Zugewinngemeinschaft) Anwendung finden. Es regelt etwa die Vermögensaufteilung bei Sachverhalten, die nicht ausdrücklich in den güterrechtlichen Vereinbarungen geregelt sind.
Durch individuell ausgehandelte Vereinbarungen lässt sich der Vermögensauseinandersetzungsprozess erheblich beschleunigen. Sie schaffen klare Verhältnisse, vermeiden langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen und ermöglichen maßgeschneiderte Lösungen, die den besonderen Lebensumständen der Parteien gerecht werden.
Güterverträge, etwa in Form eines notariell beurkundeten Ehevertrages, können den gewählten Güterstand festlegen oder modifizieren. Sie regeln beispielsweise, ob und in welchem Umfang der Zugewinnausgleich zur Anwendung kommt, und bieten so Rechtssicherheit für beide Partner.
Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn individuelle Vereinbarungen getroffen werden sollen, ist es ratsam, einen Fachanwalt zu konsultieren. Ein Experte kann dabei helfen, die rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen und die Interessen beider Parteien zu wahren.
Bundeszentrale für politische Bildung: Zugewinngemeinschaft
Vermögensauseinandersetzung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Gerd Brudermüller, Die Entwicklung des Familienrechts seit Frühjahr 2014 – Güterrecht und Versorgungsausgleich, NJW 2014, 3204
Jörg Schröck, Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen, FK 2015, 118
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