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Gemeinsame Konten
auseinandersetzen

Ein Gemeinschaftskonto besteht, wenn beide Ehegatten Vertragspartner der Bank sind. Sowohl das auf dem Bankkonto befindliche Guthaben, als auch ein aufgelaufener Schuldsaldo betrifft die Ehegatten einmal als Gesamtgläubiger und als Gesamtschuldner. Bei dieser Situation sind sich die Ehegatten im Innenverhältnis als Gesamtgläubiger nach § 430 BGB und als Gesamtschuldner nach § 426 BGB jeweils zur Hälfte ausgleichspflichtig. Nach einer Trennung kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte sämtliche Bankkonten “abräumt”. Hier stellt sich für den geschädigten Ehegatten sofort die Frage, ob wegen missbräuchlicher Kontoverfügung ein Erstattungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten besteht oder sogar eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1579 Ziff.3 BGB wegen strafbarer Untreue (§ 266 StGB) in Betracht kommt. Nachfolgende Seite beschäftigt sich primär mit dem Ausgleichsanspruch bei Kontenplünderung und wie sich das auf den Zugewinnausgleich auswirkt.

| Wegweiser zum gemeinsamen Konto

Arten
von gemeinsamen Konten

Oder-Konto


Wird das Gemeinschaftskonto als sog. “Oder-Konto” geführt, ist jeder Ehegatte gegenüber der Bank selbständig zu Kontoverfügungen ermächtigt. Die Bank muss sich hier nicht vergewissern, ob der andere Ehegatte mit der Kontoverfügung des Ehegatten einverstanden ist. Die Bank hat den Anweisungen eines Ehegatten (z.B. Überweisungsauftrag) Folge zu leisten (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 2004, 775). Die Gefahr eines Oder-Kontos besteht darin, dass eine Kontopfändung zur Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung nur gegen einen Ehegatten möglich ist (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1943). Der Vollstreckungstitel muss nicht gegen beide Ehegatten gerichtet sein. Weiter besteht die Gefahr, dass beim Oder-Konto der eine Ehegatte für die einseitig veranlassten Kontoüberziehungen des anderen Ehegatten haftet. Das Oder-Konto bietet die klassische Gelegenheit für das missbräuchliche Abräumen des Bankkontos durch einen Ehegatten bei Trennung.

Beispiel

Das Gehalt des M in Höhe von 2.000,- € geht auf das Oder-Konto zum Monatsende ein. Der Kontostand beträgt danach 2.100,- €. F zieht wenige Tage später aus der ehelichen Wohnung aus und hebt vom Bankkonto noch schnell 1.600,- € ab. Da ihr nach § 430 BGB nur die Hälfte des Bankguthabens Guthabens, also 1.050,- € zusteht, kann M von F in Höhe von 550,- € einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Und-Konto


Diese Gefahren des Oder-Kontos bestehen beim Und-Konto nicht. Hier können belastende Kontoverfügungen nur mit Zustimmung beider Ehegatten durchgeführt werden. Es bietet damit Sicherheit vor einseitigen unerwünschten Verfügungen eines Ehepartners und vor Kontopfändungen wegen Vollstreckungsmaßnahmen nur gegen einen der Ehegatten. Da es in der Praxis schwerfällig zu handhaben ist, ist es nicht weit verbreitet. Doch ein missbräuchliches Abräumen des Bankkontos ist hier nicht möglich.

Bankkonto
mit Kontovollmacht für den anderen Ehegatten


Ist ein Ehegatte allein Kontoinhaber (= Einzelkonto) und erteilt dem anderen Ehegatten während des Zusammenlebens eine Kontoverfügungsbefugnis, kann es im Fall der Trennung zum Missbrauch der Kontovollmacht kommen. Solange die Ehe intakt ist, darf der bevollmächtigte Ehegatte seine Kontovollmacht im vereinbarten Rahmen nutzen und kann ohne weitere Zustimmung des Ehepartners Geldabhebungen vom Einzelkonto für die gemeinsame Lebensführung durchführen. Dies ändert sich ab dem Zeitpunkt, wenn abzusehen ist, dass eine Trennung bevorsteht. Dann liegt in Anbetracht der kurz bevorstehenden oder bereits erfolgten Trennung regelmäßig ein missbräuchlicher Umgang mit der Kontovollmacht vor, wenn dies dazu benutzt wird, um Abhebungen vom Einzelkonto des Ehepartners vorzunehmen. In Höhe der rechtsmissbräuchlichen Abhebung ist der bevollmächtigte Ehegatte dem kontoführenden Ehegatten nach § 430 BGB ausgleichspflichtig.

Erstattungsanspruch
Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch
im Innenverhältnis


Der entscheidende Maßstab für die Rechte am gemeinschaftlichen Bankkonto ist § 430 und § 742 BGB. Danach ist jeder zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein geschäftliches Gemeinschaftskonto handelt. Beim “Oder-Konto” sind die Eheleute Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB mit der Folge, dass grundsätzlich eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Mitinhaber mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat.

Darlegungslast
des ausgleichsberechtigten Ehegatten


§ 430 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den ausgleichsberechtigten Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldners weniger als die Hälfte erhalten hat. Bei “Oder-Konten” kommt es weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Gerade bei Ehegatten sind hierfür mannigfache, dem Außenstehenden unbekannt bleibende Motive denkbar. Im Prozess braucht nur dargetan zu werden, dass dem anderen Gesamtgläubiger durch die Leistung auf das Konto mehr zugeflossen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht.

Einwendungen
des ausgleichspflichtigen Ehegatten


Das Guthaben auf einem gemeinschaftlichen Bankkonto der Ehegatten ist (beim Scheitern der Ehe) hälftig zu teilen, “soweit nicht ein anderes bestimmt ist” (§ 430 BGB). Es ist nun Sache des in Anspruch Genommenen, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt. Eine “andere Bestimmungliegt nicht in der Tatsache, dass der Geldzufluss auf das Bankkonto nur vom alleinverdienenden Ehegatten stammt ( Wever, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., 2014, Rn 721; OLG Köln, FamRZ 1987, 1139).

Kontoabhebungen
vor der Trennung


Während intakter Ehe scheidet in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, da aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft (z. B. § > 1357 BGB) zu folgern ist, dass i. S. von § 430 BGB “ein anderes bestimmt ist“. Auch stellt § > 1360b BGB den Grundsatz auf, dass bei intakter Ehe grundsätzlich nicht die Absicht besteht, Ausgleichsforderung gegen den Ehegatten geltend zu machen. Während intakter Ehe wird der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses (“etwas anderes bestimmt“) im Allgemeinen einfach zu führen sein.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gemeinsames Konto - wird abgeräumt 2

OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.12.2016 – 30 UF 1099/16
Zur Ausgleichspflicht bei Verfügung vom Oder-Konto vor der Trennung

(Zitat) “Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erteilt der Senat folgende rechtlichen Hinweise:

a) Eine Bankvollmacht reicht während des ehelichen Zusammenlebens im Innenverhältnis nur soweit, wie eine gemeinsame Lebensplanung besteht ; ein Überschreiten der Vollmacht kann jedoch insbesondere dann vorliegen, wenn die Abhebungen vom Konto nicht im Interesse der Familie, sondern allein zur Befriedigung der Bedürfnisse des verfügenden Ehegatten erfolgen (OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 439, 440).

b) Nachdem die streitgegenständlichen Abhebungen des Antragstellers von sogenannten Oder-Konten erfolgt sind bzw. von diesen Konten Überweisungen auf Einzelkonten des Antragstellers und von dort Abhebungen der Überweisungsbeträge erfolgt sind und daher der Antragsteller und die Antragsgegnerin – jedenfalls zunächst – Gesamtgläubiger im Sinn von § 428 BGB waren mit der Folge, dass nach § 430 BGB jeder der beiden Konto-Inhaber im Innenverhältnis – von Gesetzes wegen – grundsätzlich nur die Hälfte des Guthabens abheben bzw. über die Hälfte des Geldes zu seinen Gunsten verfügen darf. Diese gesetzliche Regel, dass Ehegatten als Gesamtgläubigern gleiche Anteile zustehen, gilt auch bei „Abhebungen” während intakter Ehe (vgl. BGH FamRZ 1999, 948, 949; 1993, 413; 1990, 370, 371). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, von wem und aus wessen Mitteln das Konto finanziert wurde (BGH FamRZ 1990, 370, 371 ).

c) Zwar ist zutreffend, dass nach§ 430 BGB eine Ausgleichspflicht zwischen den Eheleuten nicht besteht, soweit „ in anderes bestimmt worden ist “. Mit der Errichtung von Oder-Konten verfolgen die Eheleute den Zweck, ihr gemeinsames Leben zu finanzieren, ohne dass die Gefahr bestehen soll, dass der abhebende Ehegatte an den anderen einen Ausgleich zahlen muss (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, 6. Kap., Rn. 1795).

d) Vorliegend ist nach Auffassung des Senats aber zu berücksichtigen, dass die betragsmäßig über der Hälfte liegenden Abhebungen von Oder-Konten bzw. der Transfer dieser über der Hälfte liegenden Guthaben von den Oder-Konten auf (neu eingerichtete) Konten des Antragstellers mit Einzelverfügungsbefugnis als missbräuchliche Verfügungen zu werten sein könnten mit der Konsequenz einer Ausgleichspflicht. Missbräuchliche Verfügungen sind insbesondere dann anzunehmen, wenn hohe abgehobene Beträge nicht mehr für die Familie, sondern für eigennützige Zwecke verwendet werden (vgl. Schulz/Hauß, a.a.O., Rn.1801).

Zu berücksichtigen ist auch, dass auch dann eine missbräuchliche Verfügung über gemeinschaftliche Konten vorliegen kann, wenn ein Ehegatte vor der Trennung über Gemeinschaftskonten in der Weise verfügt, dass er sie praktisch aufhebt und eine hohe Summe durch Überweisung auf ein allein seiner Verfügungsgewalt unterliegendes Konto der gemeinsamen Zugriffsmöglichkeit entzieht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1504, 1506). Bei einer derartigen Konstellation ist zu prüfen, ob die Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten erhalten bleibt.

e) Soweit sich der Antragsteller auf eine „Vereinbarung” im Sinn des§ 430 BGB mit der Antragsgegnerin, die von dieser bestritten wird, beruft, so sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass das Ersturteil zu diesem Punkt keine Beweiswürdigung erkennen lässt (…).

f) Zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs weist der Senat darauf hin, dass das Bejahen etwaiger Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin (vgl. vorstehend) dazu führt, dass diese als Verbindlichkeiten auf Seiten des Antragstellers beim Endvermögen zu berücksichtigen wären und (erhöhend) als Forderungen im Endvermögen der Antragsgegnerin, was zunächst zu einer Erhöhung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers führt. (…) Sodann wären – wie von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgenommen – von dem errechneten Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers etwaige Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin im Wege der Aufrechnung in Abzug zu bringen (vgl. Schulz/Hauß, 6. Kap., Rn. 1510 m.w.N.).”

Anmerkung: Eine Ausnahme vom Ausschluss des Ausgleichs bei intakter Ehe bilden missbräuchliche Kontoverfügen, die durch den ehelichen Zweck nicht mehr gedeckt sind. Für sie fehlt es somit an einem konkludenten Verzicht, sodass Ausgleichsansprüche nach § 430 BGB bestehen. Sie zeigen, dass die Ehe schon nicht mehr intakt war. Ein solcher Fall kann schon aus der Höhe der Geldsumme gefolgert werden, über die ein Ehegatte allein verfügt. Eine missbräuchliche Kontoverfügung kann sogar strafrechtliche Folgen haben und dann zu Ansprüchen aus § 266 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 BGB führen (OLG Zweibrücken FamRZ 1991, 820, 822). Letztendlich führt dies zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des abgehobenen Betrages zzgl. Zinsen.

Kontoabhebungen
nach der Trennung


Nach der Trennung wird es erheblich schwieriger eine Begründung (Rechtsfertigung) dafür zu finden, warum ein Ehegatte einseitig zu seinen Gunsten mehr als die Hälfte vom “Oder-Konto” abräumt. Denn ab Trennung ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, der allen Ausgleichsmechanismen zur Vermögensauseinandersetzung einer gescheiterten Ehe zugrunde liegt. Hierzu verweisen wir auf Beispiele aus der Rechtsprechung:

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gemeinsames Konto - wird abgeräumt 2

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021- 9 UF 5/21
Ausgleichsanspruch bei Gesamtgläubigern


Leitsätze :

1. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB, wonach die Ehegatten an dem Guthaben eines Gemeinschaftskontos idR zu gleichen Teilen berechtigt sind.

2. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte des Kontoguthabens, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gemeinsames Konto - wird abgeräumt 2

OLG Bremen, Beschluss vom 03.03 2014 – 4 UF 181/13
Zum unrechtmäßigen Abheben des Guthabens vom Gemeinschaftskonto nach Trennung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gemeinsames Konto - wird abgeräumt 2

BGH, Urteil v. 29.11.1989 – IVb ZR 4/89
Zur Ausgleichspflicht bei Verfügung über Gemeinschaftskonten von Ehegatten nach deren Trennung



Anmerkung
:

1. Bei Oder-Konten kann ein Inhaber durch einseitige Sperre die Verfügungsbefugnis des anderen i.d.R. nicht einschränken (BGH v. 30.10.1990 – XI ZR 352/89, MDR 1991, 435 = NJW 1991, 420). Eine Kontensperre ist daher nicht sicher. Ein Ehegatte kann den ihm zustehenden Anteil nur durch sofortiges Abheben vor dem unberechtigten Zugriff des anderen schützen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht verdrängt (BGH v. 19.4.2000 – XII ZR 62/98 (FamRB 2003, 237, 238)

2. Das Innenverhältnis der Ehegatten beim Oder-Konto richtet sich nach § 430 BGB. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Ergänzend gelten die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft, insbes. § 742 BGB. Der BGH geht davon aus, dass beide Ehegatten zur Hälfte beteiligt sind, unabhängig von der Herkunft der Mittel oder den Gründen der Errichtung eines Gemeinschaftskontos (Münch, Christof in: Münch, Die Unternehmerehe, 2. Aufl. 2019, § 7, Rn. 64). Steht demnach das Kontoguthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte zu, kann derjenige von ihnen, der weniger erhalten hat, nach § 430 BGB vom anderen Ehegatten einen entsprechenden Ausgleich verlangen, außer bei anderweitiger Bestimmung. Während intakter Ehe ist ein solcher Ausgleichsanspruch grds. ausgeschlossen, da eine stillschweigende anderweitige Vereinbarung und damit ein konkludenter Verzicht in der Mittelverwendung zu ehelichen Zwecken liegt.

Praxistipp


  • Um unerwünschte Risiken zu vermeiden, sollte man bei drohender Trennung umgehend Oder-Konten auflösen und bei der Bank ein Einzelkonto errichten oder eine “andere Bestimmung” im Sinne des § 430 BGB anzustreben.
  • Auf keinen Fall darf dazu geraten werden, dass mehr als die Hälfte des Bankguthabens vom gemeinsamen Konto abgehoben wird. Das kann die Verwirkung des Ehegattenunterhalts nach § 1579 Nr.3 BGB zur Folge haben; zur Verwirkung wegen illoyaler Kontoabhebungen
    | MEHR

Erstattungsanspruch
bei Zugewinnausgleich

Neutralisierungseffekt
bei Zugewinngemeinschaft


Wenn in der Trennungsphase von einem Ehegatten das Bankkonto rechtsmissbräuchlich abgeräumt wurde, so hat der andere Ehegatte einen Erstattungsanspruch. Demzufolge der unzulässig handelnde Ehegatte eine entsprechende Erstattungspflicht. Immer dann, wenn es um mögliche Ausgleichsansprüche der Ehegatten außerhalb des Güterrechts geht, ist die Auswirkung dieser Ausgleichsmechanismen im Zusammenspiel mit dem Güterrecht zu beachten. Bevor ein spezieller Rechtsstreit um diesen Erstattungsanspruch “vom Zaun gebrochen” wird, ist vorab zu klären, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann das System des Zugewinnausgleichs den bestehenden Rückerstattungsanspruch wieder neutralisieren. Bei Gütertrennung ist das nicht zu befürchten.

Beispiel


M und F waren ohne Anfangsvermögen. Nach der Trennung hat M ein Vermögen von 100.000,- €, F von 50.000 €. F hebt kurz nach der Trennung vom Bankkonto des M unzulässig einen Geldbetrag in Höhe von 10.000,- € ab, um sich für die nächste Zeit mit Geld zu versorgen. Daraus folgt ein Erstattungsanspruch des M in Höhe von 10.000,- € und eine Erstattungspflicht der F in Höhe von 10.000,- €. Ob und mit welchem Wert Forderungen und Verbindlichkeiten in der Zugewinnbilanz berücksichtigt werden, hängt von der Realisierbarkeit der jeweiligen Rechte ab.

| Forderungen & Verbindlichkeiten im Zugewinn

Zugewinnberechnung
ohne Erstattungsanspruch


Berücksichtigt man den Erstattungsanspruch in Höhe von 10.000,- € beim Zugewinnausgleich nicht, ergibt sich folgende Zugewinnausgleichsrechnung:

Endvermögen des M 90.000,- € (100.000,- € abzgl. der entwendeten 10.000,- €). Vermögen der F 60.000,- € (50.000,- € zzgl. entwendeten 10.000,- €). Damit ist der Zugewinn des M um 30.000,-€ höher als der von F. M hat danach 15.000,– € (= die Hälfte von 30.000,-) an F als Zugewinnausgleich zu bezahlen. Nach dem Zugewinnausgleich verbleiben dem M 75.000,- € (= 90.000,- abzgl. Zugewinnausgleichsleistung).

Zugewinnberechnung
mit Erstattungsanspruch


Berücksichtigt man den Erstattungsanspruch beim Zugewinnausgleich, so ergibt sich folgende Zugewinnausgleichsrechnung: Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat M zwar nicht mehr die 10.000,- € auf seinem Bankkonto, aber an die Stelle des Kontoguthabens tritt der Anspruch auf Rückerstattung von 10.000,- €. Auch dieser Anspruch wird beim Endvermögen des M an Stelle des Kontoguthabens in Höhe von 10.000,- € berücksichtigt. Die unzulässige Bankabhebung hat damit das Endvermögen des M nicht gemindert. Allerdings ist beim Endvermögen der F die Erstattungspflicht in Höhe von 10.000,- € in Abzug zu bringen. Endvermögen des M damit 100.000,- € (= 90.000,- € + 10.000,- € Erstattungsanspruch). Endvermögen der F 50.000,- € (= 50.000 + 10.000,- € entwendetes Guthaben abzgl. 10.000,- € Erstattungspflicht). Der Zugewinn des M ist um 50.000,- € höher als der von F. M hat an F als Zugewinnausgleich einen Betrag von 25.000,- € zu bezahlen. Nachdem M an F 25.000,- € Zugewinnausgleich zu bezahlen hat und F dem M die 10.000,- zu erstatten hat, hat nach Verrechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche der M an F im Ergebnis 15.000,- € zu bezahlen (= 25.000,- € – 10.000,- Anspruch auf Rückzahlung). Auch in dieser Berechnungsvariante verbleiben dem M 75.000,- € (= 90.000,- € abzgl. 15.000,- €).

Praxistipp


Bevor ein kostspieliger Prozess um einen möglichen Rückerstattungsanspruch geführt wird, sollte immer eine Vergleichsrechnung angestellt werden, wie sich der Zugewinnausgleich im wirtschaftlichen Ergebnis mit und ohne Berücksichtigung eines Rückerstattungsanspruchs darstellt.

Achtung:
Richtige Regelung im Zugewinnausgleichsverfahren treffen!


Wird ein Rückerstattungsanspruch nicht vor Durchführung des Zugewinnausgleichs geltend gemacht, weil er bei Berücksichtigung im Zugewinnausgleich wieder wirtschaftlich neutralisiert wird, muss bedenken, dass der Rückerstattungsanspruch nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens gesondert geltend gemacht könnte. In diesem Fall kommt es nicht mehr zum Neutralisierungseffekt im Zugewinnausgleichsverfahren. Wer die Gefahr vermeiden will, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach rechtskräftigem Abschluss des Zugewinnausgleichs noch gerichtlich geltend macht, sollte beim Zugewinausgleichsverfahren eine belegbare Einigung anstreben, dass der Erstattungsanspruch später nicht mehr gesondert geltend gemacht werden kann.

Auskunft
über Verwendung des Geldes

Fraglich ist, ob nach Trennung ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Auskunft besteht, wie dieser das abgeräumte Guthaben verwendet oder in welcher Weise er das Geld zwischenzeitlich verbraucht hat. Für die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 430 BGB beim Oder-Konto oder sonstigen Kontomodellen ist eine solche Auskunft nicht notwendig. Denn dafür ist nur die Frage relevant, ob ein Ehegatte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis der Ehegatten zusteht und nicht wie das abgehobene Geld verwendet wurde (vgl. dazu Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 7. Aufl. 2018, Rn 572). Ein Anspruch auf Auskunft über Mittelverwendung kann ausnahmsweise wegen Zugewinnausgleich nach §  1375 Abs. 2 BGB bestehen, wenn ein Ehegatte sein eigenes Vermögen mit illoyaler Verfügung nach der Trennung vermindert. Eine Auskunft über die Mittelverwendung könnte sich daraus ergeben, dass der eine Ehegatte im Auftrag des anderen Ehegatten Kontoverfügungen durchgeführt hat. Nach Auftragsrecht hat der Auftraggeber gegen den Beauftragten Anspruch auf Abgabe einer Rechenschaft über die Ausführung des Auftrages (§ > 666 BGB). Dies setzt allerdings ein vereinbartes Auftragsverhältnis voraus.

Kontoplünderung
und Unterhaltsanspruch

Zur Frage, ob bei Kontenplünderung der missbräuchlich abhebende Ehegatte mögliche Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 3 BGB (“schwere Straftat”) verwirkt , siehe für das Einzelkonto mit Kontovollmacht für den anderen Ehegatten OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2002 – 22 U 46/02; OLG Hamm v. 25.08. 1998 – 3 UF 105/98 . Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen strafbarer Untreue (§ 266 Abs.1 StGB) kommt aber auch bei Überschreiten der Kontoverfügungsbefugnis beim Oder-Konto in Betracht.


(Zitat) “Nach § 393 BGB ist gegenüber einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Aufrechnung unzulässig. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil der Bekl. dadurch den Tatbestand der Untreue nach § 266 I StGB verwirklicht hat, daß er unter Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund den der Kl. zustehenden Anteil am Kontoguthaben abgehoben und ihr dadurch in dieser Höhe einen Nachteil zugefügt hat (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1991, 1835 [1836]).”

Links & Literatur


Links


Literatur


  • Andreas Kohlenberg, Die Auseinandersetzung von Bankkonten und Wertpapierdepots bei Trennung und Scheidung, in: NZFam 2018, 773
  • Carsten Krumm, Das Konto des “anderen” Ehegatten: Wenn gehört´s? Wer darf verfügen?, in: NZFam 2015, 841
  • Jörg Schröck, Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen, FK 2015, 118
  • Schnitzler, Auswirkungen von Straftaten auf das Familienrecht: Verwirkung, in: FPR 2006, 376
  • Ester Caspary, Pflichten des Rechtsanwalts im familienrechtlichen Mandat bei strafsrechtlich relevantem Verhalten des Mandanten oder Gegners, in: FPR 2006, 366

In eigener Sache


  • Illegale Kontoabhebung nach Trennung vom gemeinschaftlichen Haushaltskonto, unser Az.: 11/ 17 (D3319- 18)
  • Das gemeinsame Immobilienverwaltungskonto, unser Az.: 148/ 15
  • Verfügungen über ein “Oder”-Konto in der Zeit nach der Trennung, unser Az.: 380/ 12 (D3/289- 13)
  • Mögliche Begrenzung bzw. Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen illoyaler Kontoabhebungen, unser Az.: 12/ 17 (D3/124- 17)
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