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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Vermögensauseinandersetzung > Vermögen der Ehegatten > Nebengüterrecht > Ehegatteninnengesellschaft
Die (unentgeltliche) Mitarbeit der Ehefrau im Familienbetrieb kommt nicht selten vor. Ein adäquates Gehalt, wie unter fremden Dritten üblich, wird ihr nicht bezahlt. Dies ist einer der Fälle, in denen der Zugewinnausgleich zu keiner Entschädigung führt. Das wird als ungerecht empfunden und führt zu der Frage, ob es für Beiträge und Leistungen in gemeinsame Projekte der Ehegatten weitere Ausgleichsmechanismen außerhalb des Güterrechts gibt (> Nebengüterrecht). Hier soll aufgezeigt werden, wann bei gemeinsamen Projekten der Ehegatten im Fall der Trennung und Scheidung gesellschaftsrechtliche Regeln (§§ 705 ff BGB) für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung greifen:
| Wegweiser zur Ehegatteninnengesellschaft
Nicht immer führt der Zugewinnausgleich zu angemessenen und damit zu gerechten Ergebnissen. Ein güterrechtlicher Ausgleich kommt bei Gütertrennung oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften ohnehin nicht in Betracht oder es bestehen schlicht > Regelungslücken.
Das gilt vor allem für den Ausgleich unterschiedlicher Beitragsleistungen der Ehegatten in gemeinsame Projekte und gerechter Verteilung der gemeinsam erwirtschafteten (Gesellschafts-)Erträge, spätestens dann, wenn die Ehe gescheitert ist. Eine angemessene Verteilung von Verlust und Gewinnen aus gemeinsamen Projekten ist mit dem Zugewinnausgleich allein nicht in den Griff zu bekommen bekommt. All das kann den Ruf nach weiteren > Ausgleichmechanismen außerhalb des Güterrechts begründen. Sobald also gemeinsame Projekte zum Thema im Fall einer gescheiterten Beziehung werden, ist für den Ertragsausgleich aus dem gemeinsamen Projekt an die Rechtsfigur der “Innengesellschaft” zu denken.
Das Gesetz sieht für im Fall der Scheidung > güterrechtliche Ausgleichsmechanismen zur Vermögensauseinandersetzung vor. In erster Linie ist der Zugewinnausgleich das vorrangige Instrument. Platz für Ausgleichsmechanismen des > Nebengüterrechts besteht damit in der Regel bei einer
Es wird von der Rechtsprechung nicht für ausgeschlossen gehalten, eine Innengesellschaft bei gemeinsamen Projekten der Eheleute anzunehmen, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Der Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) gilt als vorrangiger Ausgleichsmechanismus, der in aller Regel auch hier zur angemessenen Beteiligung am gemeinsamen Vermögensaufbau führt. Doch gilt der Vorrang des Güterrechts nicht, wenn sich > Vereinbarungen der Ehegatten zum Vermögensausgleich erkennen lassen. Grundsätzlich besteht auch für Ehegatten die Möglichkeit, sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen. Solche Vereinbarungen müssen nicht ausdrücklich geschlossen worden sein; es können auch Vereinbarungen sein, die sich aus > schlüssigem Verhalten ableiten.
Die Vereinbarung einer sog. Ehegatteninnengesellschaft durch konkludentes Verhalten setzt – anders als bei ausdrücklicher Vereinbarung – voraus, dass ein über die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird, wobei unerheblich ist, ob die Beiträge eines Ehegatten in Geld- oder Sachleistungen oder in Mitarbeit bestehen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Zielvorstellung die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie in der Vorstellung handeln, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formell berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll (vgl. zu allem Vorstehenden Johannsen/Henrich/Althammer-Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1376 BGB, Rdnr. 29).
Wenn eine solche Vereinbarung der Ehegatten dem Typus einer Gesellschaft nahe kommt, dann können > Ausgleichmechanismen des Gesellschaftsrechts neben dem Zugewinnausgleichsanspruch in Betracht kommen (vgl. Weinreich, Vermögensausgleich ohne Ehe, in FF 2011, 271, 272). Der > (GbR-)Ausgleichsanspruch neben dem Anspruch auf > Zugewinnausgleich besteht nicht erst dann, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenem Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Rückabwicklung/Entschädigung von (rein) > ehebedingten Zugwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2012 – II-12 235/11
Zu den Kriterien für einen durch schlüssiges Verhalten geschlossener (Innen-)Gesellschaftsvertrag bzw. aus familienrechtlichen Kooperationsvertrag zwischen Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
(Zitat) “Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Tätigkeit als Mitgesellschafter zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, nur in seltenen Fällen angenommen werden kann ; der Umstand, dass die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft (vgl. BGH vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02 unter Hinweis auf BGH vom 29.01.1986 – IVb11/85): Für den Fall der Ehescheidung ist der gebotene Vermögensausgleich regelmäßig durch den Zugewinnausgleich gesichert. Aus der genannten Entscheidung des BGH vom 29.01.1986 ergibt sich weiter worauf ebenfalls das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, dass hier beim Betrieb einer Arztpraxis ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Innengesellschaft der Umstand ist, dass der Antragsteller, der ja selbst kein Arzt ist, in der Praxis keine gleichwertige Mitarbeiten leisten kann. Herauszustellen ist, dass die vorgenannten Gesichtspunkte die konkludente Vereinbarung einer Innengesellschaft zwar nicht ausschließen; sie führen aber dazu, dass es eher fernliegt, eine gesellschaftliche Bindung zwischen den Parteien anzunehmen.”
Anmerkung: Eine (Innen-)Gesellschaft unter Ehegatten ist zu bejahen, wenn die Beteiligten gesellschaftsrechtliche Bindungswirkungen gewollt haben und einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie für ein gemeinsames, planvoll angelegtes, dauerhaftes Projekt zielstrebig zusammenwirken, um gemeinsames Vermögen zu bilden (BGH FamRZ 2006, 607 (608). Dafür muss ein ausdrücklicher oder durch schlüssiges Verhalten geschlossener Gesellschaftsvertrag festgestellt werden. Eine rein faktische Willensübereinstimmung dahingehend, dass man einen gemeinsamen Wert schaffen und in Zukunft gemeinsam nutzen will, reicht nicht aus. Dadurch wird der Vermögensausgleich nach Gesellschaftsrecht zum Ausnahmefall. Denn in der Regel wird ein konkludenter Vertrag mit dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrages nur schwer zu begründen sein.
BGH, Urteil v. 30.06.1999 – XII ZR 230/96
Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft.
(Zitat) “Das Oberlandesgericht hat einen Ausgleichsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der > ehebezogenen Zuwendung in Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB geprüft. Das ist rechtsfehlerhaft. Es hätte bei dem gegebenen Sachverhalt in erster Linie der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer – auch stillschweigend möglichen – Abrede der Ehegatten über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens auszugehen ist, die einen Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts erfordert. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ehegatten über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines Vermögens (hier Immobilien) mitgearbeitet haben, um – auch im Alter – aus dessen Erträgen zu leben und daraus auch weiteres Vermögen zu bilden, liegt die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen den Ehegatten nahe (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen führt zu Ergebnissen, die dem Typus ihrer Erwerbsgemeinschaft angemessener und im übrigen auch praxisgerechter sind, wenn die Ehegemeinschaft scheitert und der dinglich nicht berechtigte Ehegatte an den Früchten der Vermögensbildung nicht mehr teilhaben kann.”
(Zitat) “Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist daher nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits oder durch Mitarbeit andererseits [Anmerkung: d.h. es muss nach außen kein rechtliches Gesamthandsvermögen i.S.v. § 718 BGB entstehen ]. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält der Senat am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrags fest, so daß eine rein faktische Willensübereinstimmung, wie sie der II. Zivilsenat (BGHZ 77,55 = NJW 1980, 1520 = LM § 426 BGB Nr. 51 L; BGHZ 84, 388) für die nichteheliche Lebensgemeinschaft für ausreichend hält, nicht ausreicht.”
Anmerkung: Der BGH differenziert bei Anwendung des Rechtsinstituts der “Innengesellschaft” zwischen Ehegatten und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Fall einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden die Voraussetzungen strenger gesehen, als bei einer Ehe mit Gütertrennung oder bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Geht es um Ausgleich von Wertschöpfungen durch erbrachte Arbeitsleistungen, ist hierfür stets an das Instrument der Innengesellschaft zu denken. Wird diese aufgrund der oben genannten Kriterien verneint, kann subsidiär das Modell des familienrechtlichen Kooperationsvertrages zum Tragen kommen. Dieser gilt als ein nicht im BGB geregelter Vertragstyp und wird dementsprechend als familienrechtlicher Vertrag sui generis bezeichnet.
Nach Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – XII ZR 189/02 -, juris, Rdnr. 19). Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Dieser Anspruch besteht neben einem solchen auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – XII ZR 189/02 -, juris, Rdnr. 21 und Rdnr. 30).
Der aus Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft folgende Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten setzt grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus, aus der sich ergibt, dass der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2003 – XII ZR 95/01 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Urteil vom 30. Juni 1999 – XII ZR 230/96 -, juris, Rdnr. 34). Mithilfe einer solchen Ausgleichsbilanz muss erschöpfend vorgetragen und dargestellt werden, welche Gewinne jeder der Ehegatten erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis getragen hat. Mit der Ausgleichsbilanz und dem damit begründeten Ausgleichsansproch soll eine paritätische Beteiligung der (Gesellschafter-)Ehegatten – oder entsprechend der im Innenverhältnis geltenden Beteiligungsquote der Eheleute an der Gesellschaft – an den Erträgnissen des gemeinsamen Projekts erreicht werden.
OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009 – I-33 U 13/09
Wann endet eine Ehegatteninnengesellschaft?
(Zitat) “Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2). b) Spätestens aufgelöst ist die Innengesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 28). Die Zusammenarbeit der Parteien endete, als die Beklagte ohne Absprache am 01.07.2008 von dem gemeinsamen Bankkonto einen Betrag i.H.v. 24.000,00 € und damit im Wesentlichen das vorhandene Guthaben auf ein eigenes Konto überwies sowie die Mieter der Immobilie anschrieb und diese aufforderte, die Mieten fortan auf ein neues, allein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft keiner ausdrücklichen, empfangsbedürftigen “Kündigungserklärung”. Ausreichend für die Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft ist insoweit, dass einer der Ehegatten im Zuge der Trennung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er an der bisherigen gemeinsamen Zweckverfolgung nicht mehr festhalten will.”
Anmerkung: Eine Ehegatteninnengesellschaft wird in der Regel – wenn auch nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – XII ZR 189/02 -, juris, Rdnr. 28) – mit dem Scheitern der Ehe aufgelöst, weil die Beendigung der Zusammenarbeit meistens mit der Trennung der Ehegatten zusammenfällt (vgl. BGH, NJW 1999, 2962, 2967; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2012 – 8 U 192/08 -, juris, Rdnr. 43). Denn ab diesem Zeitpunkt kann regelmäßig nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).
Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Für den > Tag der Beendigung der Gesellschaft ist grundsätzlich eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, da nach Auflösung keine Einzelansprüche mehr geltend gemacht werden können. Diese sind ggf. nur noch Rechnungsposten in der Gesamtbilanz.
OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2012 – I-8 U 192/08
Zur Auseinandersetzungsbilanz einer Ehegatteninnengesellschaft?
(Zitat) “Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (BGHZ 142, 137; BGH NJW 2006, 2168). Nach § 738 BGB hat der Außengesellschafter dem ausscheidenden (Innen-)Gesellschafter die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde.
Da der Kläger nichts zur Benutzung überlassen hat (für vom Innengesellschafter geleistete Dienste kommt ein Ausgleich regelmäßig nicht in Betracht, § 733 Abs.3 S.3 BGB; vgl. Ulmer/Schäfer, a. a. O. § 730 Rn. 15), kommt es auf das Ergebnis der Auseinandersetzungsrechnung an. Nach § 733 Abs.2 BGB sind die Einlagen zurückzuerstatten, sodann ist der Überschuss nach § 734 BGB zu verteilen.
Die Einlagen des Klägers liegen in seiner Arbeitsleistung. Diese aber ist nicht zu vergüten. Seitens der Beklagten sind eigene, zu berücksichtigende Einlagen von 50.000,- € erbracht worden.
Es bleibt die Verteilung des Vermögens, auf das sich die Innengesellschaft bezieht. Insoweit hat der Kläger einen hälftigen Zahlungsanspruch. Im Zweifel ist nach § 722 Abs.1 BGB von gleichen Anteilen der Gesellschafter auszugehen. Dies wird vorliegend zudem dem Umstand gerecht, dass beide Seiten vollumfänglich ihre Tätigkeit in die Innengesellschaft eingebracht haben, ohne dass ein maßgebliches Einsatzgefälle zwischen den Parteien feststellbar ist. Dabei ist nach durchgeführter Beweisaufnahme im Vorfeld des Senatsurteils vom 28.11.2001 auch nicht feststellbar, dass der Kläger (wie von der Beklagten zunächst behauptet) keine maßgeblichen Beiträge hieran geleistet hat. Ebenso wenig würde hier eine Beteiligung des Klägers von nur 2% gemäß den GmbH-Anteilen, wie wiederum von der Beklagten verfochten, dem Wesen der Ehegatteninnengesellschaft gerecht. Insofern kommt es nach den obigen Ausführungen zum Wesen der Innengesellschaft eben nicht darauf an, dass dem Kläger kein hälftiger Anteil an der GmbH selbst und auch an dem Grundbesitz zugestanden hat.”
Anmerkung : Die Entscheidung zeigt sehr detailliert, wie der Ausgleichsanspruch im Fall einer Ehegatteninnengesellschaft mit Hilfe der Auseinandersetzungsbilanz ermittelt wird.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller
a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Vermögens der Innengesellschaft, bestehend aus der Zahnarztpraxis M. P.-S. sowie der V. K. Lebensversicherung Nr…., durch Erstellung einer Abfindungsbilanz;
b) folgende Belege vorzulegen:
Aus den Gründen: „Die Auseinandersetzung hat in entsprechender Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff BGB zu erfolgen. Sie zielt – anders als die Auflösung der Gesellschaft – nicht auf eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, sondern auf eine stichtagsbezogene Abrechung und Abfindung ab. Der Ausscheidende hat danach Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (- hier unstreitig der 31.12.2010 -), durch das er an dem Ergebnis des wirtschaftlichen Zusammenwirkens beteiligt wird. Um dieses Guthaben zu ermitteln muss zunächst eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden, sodann sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz einzustellen; hingegen können Einzelforderungen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 1999, 1580, f, Palandt-Sprau, BGB-Kom., 71. Aufl., Rz. 2 u § 738 BGB). Dabei ist anerkannt, dass – auch wenn der Abfindungsanspruch letztlich auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet ist – der ausscheidende Ehegatte – soweit er zur Ermittlung bzw. Berechnung des ihm zustehenden Ausgleichsanspruches auf entsprechende (Vorab-)Informationen angewiesen ist – im Wege der Stufenklage zunächst die Vorlage einer Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz bzw. auch die Mitwirkung und/oder Duldung sonstiger zur Anspruchsermittlung und/oder -feststellung erforderlicher Schritte und Maßnahmen verlangen kann (Palandt-Sprau, a. a. O., Rz. 5 zu § 730 BGB und Rz. 6 zu § 738 BGB).
Anmerkung: Die Auskunftsrechte im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind insoweit beschränkt, als sie rein stichtagsbezogen sind (§ 1379 BGB). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt demgegenüber weitaus umfangreichere Auskunftsansprüche.
Der gemeinsame Hausbau mag zwar ein Projekt der Ehegatten sein. Aber ob allein deshalb die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Immobilie nach gesellschaftsrechtlichen Regeln erfolgt, ist zweifelhaft. Der BGH ist in dieser Frage eher zurückhaltend und erkennt darin nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine Ehegatteninnengesellschaft: BGH FamRZ 1999, 1580. Weiter kann ein Ausgleich über den Vertragstypus eines stillschweigend zustande gekommenen > Kooperationsvertrages in Betracht kommen.
> mehr
BGH, Urteil vom 19. 09.2012 – XII ZR 136/10
Fall des gemeinsamen Hausbaus von Ehegatten mit Gütertrennung
(Zitat): Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. mwN). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nur angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Andernfalls bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009 – I-33 U 13/09
Fall des gemeinsamen Hausbaus der Ehegatten mit Fremdvermietung und Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben über ein Gemeinschaftskonto: hier ein Fall der Ehegatteninnengesellschaft.
(Zitat) “Die Art der geleisteten Beiträge ist für die Frage einer Gesellschaftsgründung ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht darauf abzielen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie dies in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im allgemein für Ehegatten üblichen Umfang der Fall ist (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 18]).
Die vom Kläger geleisteten Beiträge gehen über diesen Rahmen weit hinaus. Die Beklagte hat dem Kläger im Wesentlichen die Geschäftsführung und Verwaltung der Immobilie überlassen. Die umfangreichen Umbauarbeiten über Jahre und die Verwaltung von 10 Mieteinheiten gehen deutlich über das im Rahmen einer Ehe geschuldete Maß an Solidarität und Hilfe hinaus. Zudem hat der Kläger, wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, seine eigene GmbH nur nachrangig betrieben und sich im Wesentlichen auf den Aus-/Umbau und die Bewirtschaftung der Immobilie konzentriert. Ein derart über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam betriebener Vermögensaufbau, der auch der Absicherung des Alters dienen sollte, spricht für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft (BGH aaO, Rz. 14).”
Weiterführende Links:
» Schutz des Privatvermögens vor Zugriff der Gläubiger eines Ehegatten
Auch wenn das Vermögen sich im Eigentum nur eines Ehegatten befindet und die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, kann es zur Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kommen. Dies führt dann dazu, dass der Ehegatte, dem das (Gesellschafts-)Vermögen formal als Alleineigentum zugeordnet ist, dem anderen (Gesellschafter-)Ehegatten für den Vermögensaufbau die Hälfte davon in Form einer Ausgleichszahlung zu vergüten hat.
KG, Beschluss vom 06.12.2016 – 18 UF 33/16
Ehegatteninnengesellschaft und gemeinsames Projekt: Betrieb von Ferienwohnungen
Anmerkung: Im Fall des Kammergerichts war die Ehefrau Alleineigentümerin von zwei zu Vermietungszwecken erworbenen Ferienhäusern. Die Ausgestaltung des Ferienhäuserbetriebes zwischen den Ehegatten veranlasste das Kammergericht von einer > konkludenten Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. Das führte zu Gunsten des Ehemannes zu einem > gesellschaftsrechtlichem Abfindungsanspruch (vgl. Anmerkung von Herr, Nebengüterrecht 2017, in: FF 2018, 138)
BGH, Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02
Auseinandersetzung eines familienbetriebenen Unternehmens.
In diesem Fall nahm der BGH eine Ehegatteninnengesellschaft an, obwohl die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
(Zitat) “Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 – XII ZR 132/93 – FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 – XII ZR 98/88 – FamRZ 1990, 973).
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154). Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 – XII ZR 44/89 – FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 – IVb ZR 43/86 – FamRZ 1987, 907, 908 f.).”
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