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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Themen > Vermögen > Vermögensauseinandersetzung > Haushaltsgegenstände > Lösungen und Vertretung bei Scheidung
Ab der Trennung sind mache Ehegatten zur eigenmächtigen Mitnahme und Wegräumen von Gegenständen motiviert, um sich im Familienrechtsstreit einen Vorsprung zu verschaffen. Dabei wird auf das Eigentumsrecht gepocht. Doch erfahren Haushaltsgegenstände – unabhängig von der Eigentumsfrage – einen besonderen Schutz.
Wir erläutern für Sie die familienrechtlichen Bestimmungen zur Lösung von Streitigkeiten über Haushaltsgegenstände im Falle einer Trennung und Scheidung.
| Wegweiser zum Haushaltsgegenstand und Hauratsverteilungsverfahren
Diese Frage ist zu klären, weil an diesen Rechtsbegriff besondere Vorschriften des Familienrechts anknüpfen. Ist ein Gegenstand der Ehegatten nicht als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren, dann ist der Streit um diesen Gegenstand nicht mit familienrechtlichen Sondervorschriften, sondern nach Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts zu lösen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Haushaltsgegenstand ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung.
Haushaltsgegenstände sind all die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (vgl. BGH FamRZ 84, 144 u. 575). Ehegatten sind nicht aufgrund ihrer Heirat automatisch Miteigentümer aller Gegenstände, die während der Ehe gekauft werden. Hier muss hier in jedem Einzelfall klar geprüft werden, wofür der Gegenstand gekauft wurde: für die Familie oder für einen Ehegatten oder ein Kind allein? Nicht vorrangig entscheidend ist, wer den Gegenstand bezahlt hat. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Ehegatten jeweils über ein eigenes Konto für ihre eigenen Angelegenheiten und ein gemeinsames Konto für gemeinsame Anschaffungen verfügen. Beispiele, was regelmäßig für das Zusammenleben bestimmt und damit Haushaltsgegenstand ist:
Hochwertige Gegenstände wie wertvolle Antiquitäten und kostbare Kunstgegenstände können auch als Haushaltsgegenstände angesehen werden, wenn sie zur Verschönerung des gemeinsamen Wohnraums gekauft wurden und nicht ausschließlich als Investition. Dies wurde durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1984, 575) und des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg FamRZ 1997, 378) bestätigt.
Kein Haushaltsgegenstand im rechtlichen Sinn sind solche Gegenstände, die für einen Ehegatten zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen (z. B. persönliches Hobby) oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten oder der Kinder dienen (FamRZ 82, 399). Entscheidend ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung. Der Herausgabeanspruch persönlicher Gegenstände ist als Familiensache nach § 266 Abs.1 FamFG vor den Familiengerichten geltend zu machen.
Häufig wird danach gefragt, ob ein Pkw oder Haustiere als Haushaltsgegenstand zu werten ist. Denn nur in diesem Fall greifen beim Streit um Verteilung und Überlassung familienrechtliche Sondervorschriften (§§ 1361a, 1568b BGB).
Tatsächliche Verwendung und subjektive Zweckbestimmung:
Bei Fahrzeugen wird nicht allein auf das subjektive Element der Widmung als Gegenstand für die Familie abgestellt, sondern weiter danach gefragt, wer das Fahrzeug tatsächlich nutzt (objektives Element). Das gilt insbesondere dann, wenn der Familie mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Es ist in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass zur Einordnung als Hausratsgegenstand eines Zweitwagens oder gar Wohnmobils neben der subjektiven Widmung (Zweckbestimmung für die Familie) auch die tatsächliche Nutzung des Gegenstandes gehört. Wird der Gegenstand tatsächlich nur für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten oder von diesem zusammen mit den Kindern genutzt, aber tatsächlich nicht vom anderen Ehepartner, so sind die Kriterien für ein Fahrzeug als Haushaltsgegenstand nicht erfüllt (Schulz /Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 7. Auflage 2022, Rn 169 – 177).
AG Rheda-Wiedenbrück, Beschluss vom 10.10.2023 – 15 F 224/22
(intern vorhanden: Az.: 41/23)
Das Wohnmobil als Haushaltsgegenstand
Sachverhalt: Unter dem 28.04.2021 unterzeichnete jedenfalls der Antragsteller im Einverständnis mit der Antragsgegnerin bei einem Wohnmobilhändler mit Sitz in Spanien das Vertragsformular zum Kauf eines Wohnmobils des Typs Adria Sonic Supreme 810 SC Alde […]. Ob auch die Antragsgegnerin, welche sich zu diesem Zeitpunkt zur stationären Behandlung im Krankenhaus in Deutschland befand, das Kaufvertragsformular unterzeichnete, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während der Antragsteller über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, besitzt die Antragsgegnerin keine geeignete Fahrerlaubnis. In der Folgezeit im Juli 2021 nahm der Antragsteller das Wohnmobil beim Händler in Spanien in Empfang und überführte es anschließend nach Deutschland. Der Kaufpreis für das Wohnmobil betrug 76. 000, 00 Euro zuzüglich eines in Deutschland anfallenden Mehrwertsteueranteils in Höhe von 14.000,00 Euro. Zur Finanzierung des Wohnmobils dienten zwei Kredite. Im Einzelnen nahm der Antragsteller einen Kredit über einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro auf. Die monatliche Kreditrate, welche erstmals ab dem Monat Mai 2021 fällig war, belauft sich dabei auf 563,30 Euro und wird ausschließlich vom Antragsteller gezahlt. Am 12. 03. 2021 nahmen die Beteiligten gemeinsam einen weiteren Kredit in Höhe von 40.000,00 Euro beid er Bank II auf. Die monatliche Tilgungsrate beträgt 525,00 Euro, welche zunächst von dem gemeinsamen Konto der Beteiligten bedient wurde.
Am 07. 07. 2021 wurde das Wohnmobil auf den Namen des Antragstellers zugelassen und versichert. Am 14.07.2021 verließ die Antragstellerin infolge von Konflikten mit dem Antragsteller gemeinsam mit den Kindern die frühere gemeinsame Ehewohnung und reiste zur ihrer Schwester.Im September 2021 trennten sich die Beteiligten endgültig voneinander.
Die Tilgungsraten für den bei der Bank II geführten Kredit zahlt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Trennung fortan alleine. Wohnmobils anfallende laufende Kosten in Gestalt von beispielsweise Steuern und Versicherungsbeiträgen sowie Nebenkosten wie Z. B. Kosten für den Stellplatz, Wartung und Hauptuntersuchungen wurden zunächst vom gemeinsamen Konto der Beteiligten gezahlt. Für den Zeitraum bis August 2021 fielen dabei Kosten in Höhe von insgesamt 1.710,15 Euro an. Nach erfolgter Trennung wurde der hieraus auf die Antragsgegnerin entfallende Anteil der Kosten durch nachträgliche Verrechnung der durch den Antragsteller weiterhin getragenen Mietkosten der Antragsgegnerin erstattet.
Aus den Gründen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Überlassung und Übereignung des verfahrensgegenständlichen Wohnmobils ist in der Sache ohne Erfolg.Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1568 b Abs. 1 BGB als ein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage.
1. Zwar handelt es sich bei dem hier am 28. 04. 2021 erworbenen Wohnmobil entgegen der Auffassung des Antragstellers um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568 b Abs. 1 BGB. Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich die Bestimmung regelmäßig aus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergibt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. 02. 2020, AZ. : 2 UF 152/19, veröffentlicht in: NJW 2020, 1817 m. w. N. ; MüKoBGB, 9. Auflage 2022, § 1568 b Rn. 6). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass auch Kraftfahrzeug bzw. – wie vorliegend – Wohnmobile ein Gegenstand des ehelichen
Haushalts sein können, wenn sie für einen gemeinsamen Urlaub angeschafft und bestimmungsgemäß von den Eheleuten gemeinsam genutzt wurden und damit weder den individuellen Zwecken des einen noch dem ausschließlichen persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten dienten (vgl. jurisPK- BGB, 10. Auflage 2023, § 1568 b Rn. 52; Staudinger BGB, Auflage 2018, § 1568 b Rn. 22). Gemessen an den
vorstehenden Grundsätzen erfüllt das verfahrensgegenständliche Wohnmobil die an einen Haushaltsgegenstand gestellten Voraussetzungen. Entscheidend ist hierbei, dass das Wohnmobil nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten auch
im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im April 2021 für gemeinsame Urlaube mit der Familie, insbesondere auch mit den Kindern in Zeiten der Corona-Pandemie, angeschafft wurde. Der Umstand, dass die Nutzung des Wohnmobils zu familiären Zwecken in Gestalt von gemeinsamen Urlauben anlässlich der Trennung der Beteiligten kurz nach dem Erwerb und der Überführung des Wohnmobils im Juli 2021 tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht der Qualifizierung als Haushaltsgegenstand nicht entgegen. So kommt es vielmehr auf die Bestimmung durch die Beteiligten bei der Anschaffung an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. 12. 1998, Az. : 12 WF 109/88, veröffentlicht in: MDR 1999, 615). Vorliegend war das Wohnmobil – wie zuvor bereits dargelegt – gerade nicht für berufliche Zwecke oder private Hobbys, sondern für Familienurlaube bestimmt. Soweit der Antragsteller die gegenteilige Auffassung vertritt und sich zur Begründung auf Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Auflage 2022, 5. Kap. Rn. 168 bezieht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Vielmehr geht aus dem Gesamtzusammenhang der vom Antragsteller in Bezug genommenen Textstelle hervor, dass es lediglich dann nicht auf den Grund der Anschaffung ankommen soll, wenn der angeschaffte Gegenstand in der tatsächlichen Nutzung einem anderen Zweck als dem ursprünglich Angedachten zugeführt wird. Das Gericht folgt ebenso wenig der seitens des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.07. 1991, Az.: 3 WF 97/91, vertretenen Auffassung, dass entscheidend darauf abzustellen sei, dass durch die HausratsVO – jetzt § 1568 b BGB – ein besonderes Verfahren geschaffen worden sei, durch das die Auseinandersetzung der Ehegatten über den Hausrat schnell und zweckmäßig ohne starre gesetzliche Fesseln entschieden werden könne, es aber bei der Entscheidung über einen Wohnwagen – hier Wohnmobil – dieser Regelungen nicht bedürfe. Denn der Umstand, dass ein Wohnwagen in der Regel nicht täglich benutzt wird, rechtfertigt es nicht, ihn vom Hausrat auszunehmen. Entscheidend ist allein, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen der Eheleute für ihr Zusammenleben ebenso bestimmt und geeignet ist wie das Mobiliar und andere Hausratsgegenstände (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. 12. 1991, AZ. : 4 UF 250/91, veröffentlicht in: FamRZ 1992, 696).
Nicht nur um die Kinder, sondern auch um den Umgang und Verbleib von Haustieren nach Trennung und Scheidung kann heftig gestritten werden. Doch anders als bei Kindern gibt es im Familienrecht keinerlei ausdifferenziertes gesetzliches Regelwerk, wie mit Tieren im Scheidungsfall durch die Gerichte zu verfahren ist. Es gibt keine andere Lösung, als Tiere wie Sachen zu behandeln und dem Hausratverteilungsverfahren zu unterwerfen, wenn die Eigentumsverhältnisse am Tier umstritten sind.
OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 – 15 WF 44/09
Der Papagei im Familienrecht
(Zitat, Rn 11): “Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (FA-FamR/Klein, 6. Aufl., 8. Kap. Rn. 167 m.w.Nw.), so dass die Eignung und Zweckbestimmung maßgeblich sind. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), sollen die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung (§§ 8 ff HauratsVO) analog angewandt werden (vgl. OLG Schleswig NJW 1998, 3127 [betreffend einen Pudel ], OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432 = FuR 1998, 235; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 [bezüglich Pferden ]; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rn 23 zu § 1361 a BGB; PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl. Rn. 10 zu § 1361 a BGB). Ob grundsätzlich die Papageien, für die aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO mangels entgegen stehenden konkreten Vortrags der Parteien zu etwaigem Alleineigentum von Miteigentum der früheren Eheleute auszugehen ist, nach Maßgabe der HausratsVO oder als Gegenstände für ein gemeinsames Hobby nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zwischen den Parteien zu verteilen wären (zur Abgrenzung vgl. Fa-FamR/Klein, 6. Aufl. 8. Kap. Rn. 170), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, auch wenn nach der Anzahl der Tiere, deren Haltung im umgebauten Haus, den unstreitigen Anschaffungskosten sowie der – aus dem Internet ersichtlichen – öffentlichen Darstellung der Tiere und der im Übrigen erfolgten einvernehmlichen Hausratsteilung zweifelhaft erscheint, dass die Papageien und Wellensittiche von den Parteien allein aus Liebhaberei erworben und gehalten wurden.”
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018 – 11 WF 141/18
Rückgabe des Hundes an anderen Ehegatten nach jahrelanger Trennung?
Anmerkung: Die Ehefrau kann mehr als zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Mann und nach dem Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht zurückverlangen. Dagegen spricht das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht. Deshalb erscheint eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19
Herausgabe und Zuweisung einer Hündin nach Scheidung
Kernaussage: Auf Ehehunde sind gemäß § 90a S.3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, weshalb sich die Zuweisung eines Ehehundes anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361 a BGB und anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs.1 BGB richtet. Nach der Scheidung kann deshalb nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Ehehunden verlangt werden. Soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs.2 BGB eingreift, muss das Familiengericht über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden. Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Ehehunde nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht.
Unabhängig von der Eigentumslage kann wegen § 1369 BGB kein Ehegatte über einen Haushaltsgegenstand allein, d. h. ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (z. B. Verkauf). Ein Schadensersatzanspruch nach Deliktsrecht (§§ 823 BGB) oder ein Herausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Folge sein. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch einen Dritten an einem Haushaltsgegenstandes ist nicht möglich (Grüneberg, BGB, § 1369 BGB, Rn 10).
OLG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019 – 12 UF 37/19
Minnibagger kann Haushaltsgegenstand sein – Verkauf ohne Zustimmung
Kernaussage: Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war (also kein Haushaltsgegenstand).
Sachverhalt und Anmerkung: Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin begehrt die Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Minibaggers, welchen der Antragsgegner ohne ihre Zustimmung verkauft hat. Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück, weil es dafür kein Verfügungsverbot zu Gunsten der Antragstellerin erkannt hat. Ein Verfügungsverbot kann sich aus dem Eigentumsrecht ergeben. Nur die Verletzung eines Verfügungsverbots (bei Miteigentum: § 747 BGB) kann in der Folge Herausgabe- (§ 816 Abs.1 S.1 BGB) oder Schadensersatzansprüche (§§ 823 BGB) auslösen. Wer einen Eigentumserwerb zu seinen Gunsten nicht nachweisen kann, dem helfen u.U. die Eigentumsvermutungsregeln des § 1568b Abs.2 BGB (lex spezialis für Haushaltsgegenstände) oder des § 1006 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB (Eigentumsvermutung für Besitzer). Weil weder die Antragstellerin ihr (Mit-)Eigentum am Minnibagger nicht nachweisen konnte und insbesondere die Vermutungsregel für Haushaltsgegenstände (§ 1568b Abs.2 BGB) nicht greifen konnte, empfahl das OLG Hamburg der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zurückzunehmen und versagte ihr die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten.
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Die Frage, wer Hausratsgegenstände angeschafft und bezahlt hat, ist für den Nachweis des Alleineigentums am Haushaltsgegenstand nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf den Willen des Erwerbenden an, der aus den Umständen geschlossen werden muss (vgl. Palandt, 80. Aufl. 2021, Anm. 6 zu § 1568b BGB).
Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft und auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Beide Ehepartner tragen gleichermaßen zur gemeinsamen Lebensführung bei, basierend auf ihren Tätigkeiten und Funktionen. Der Beitrag der nicht berufstätigen Ehefrau im Haushalt wird genauso hoch bewertet wie der des Ehemannes. Dies spiegelt sich auch im Gesetz wider. Es wäre ein Widerspruch zum modernen Verständnis der Ehe zu glauben, dass der alleinverdienende Ehemann automatisch das Alleineigentum an den für den gemeinsamen Haushalt benötigten Gegenständen erwerben würde. Dies würde die Ehefrauen benachteiligen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten im Haushalt auf eigenes Einkommen verzichten oder verzichten müssen. Stattdessen wird das Arbeitseinkommen des Ehemannes – genauso wie das beider Ehepartner, wenn beide Arbeitseinkommen haben – als gemeinsames Familieneinkommen angesehen. Daher wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehepartner, der während der Ehe Hausratsgegenstände mit diesen gemeinsamen Mitteln erwirbt, stillschweigend gemeinschaftliches Eigentum begründet.
Eine abweichende Absicht des erwerbenden Ehepartners wird nur dann angenommen, wenn ausdrücklich oder durch Handlungen gezeigt wird, dass alleiniges Eigentum an bestimmten Gegenständen begründet werden soll. Dies ist in der Regel nur bei Gegenständen der Fall, die für den alleinigen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sind und nicht zum eigentlichen Hausrat gehören (vgl. OLG München, Urteil vom 25. 8. 1971 – 12 U 1671/71).
Es gibt hohe Hürden für die Widerlegung der Vermutung des gemeinsamen Eigentums, und es ist eine detaillierte Darlegung der Umstände – mit entsprechendem Willen der Ehepartner – erforderlich, um Alleineigentum nachzuweisen.
AG Rheda-Wiedenbrück, Beschluss vom 10.10.2023 – 15 F 224/22
(intern vorhanden: Az.: 41/23)
Das Wohnmobil als Haushaltsgegenstand und Eigentumsverhältnisse
Aus den Gründen:
(Zitat) “2. Allerdings ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Wohnmobil nicht im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht, sondern der Antragsteller Alleineigentum an dem Wohnmobil Adria erworben hat. Zwar wird gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB grundsätzlich vermutet, dass Gegenstände, bei denen es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind. Dies ist hier der Fall, indem das Wohnmobil bereits vor der räumlichen Trennung der Beteiligten im Juli 2021, jedenfalls aber vor der endgültigen Trennung im September 2021 und damit während der Ehe erworben wurde. Aus den unter Ziffer C. 1. 1. dargelegten Gründen ist ebenfalls zu bejahen, dass das Wohnmobil für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde. Die aus § 1568 b BGB Abs. 2 BGB folgende Miteigentumsvermutung wurde indes durch den Antragsteller widerlegt. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus den von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Umständen des Erwerbs. So ist der Kontakt zu dem in Spanien ansässigen Verkäufer ausschließlich über den Antragsteller abgelaufen. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller das Kaufvertragsformular betreffend das verfahrensgegenständliche Wohnmobil wie von ihm behauptet alleine unterzeichnet habe. Zugleich trägt sie jedoch vor, dass sie sich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Krankenhaus in Deutschland befunden habe und somit nicht bei der Unterzeichnung zugegen gewesen sein kann. Dass – und wenn ja, inwieweit – die Antragsgegnerin selbst beim Vertragsabschluss mitgewirkt haben will, legt sie indes mit keinem Wort dar. Ihr Bestreiten, dass der Antragsteller den Vertrag alleine unterzeichnet habe, wirkt vor diesem Hintergrund befremdlich, da sie im Falle einer Beteiligung an dem Vertragsschluss wissen müsste, inwieweit sie hieran mitgewirkt hätte. Aus Sicht des Verkäufers ist daher lediglich der Antragsteller als potentielle Vertragspartei in Erscheinung getreten, so dass auch nur dieser bei objektiver Auslegung Käufer und Eigentümer des Wohnmobils geworden sein kann. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass im Rahmen der Betrachtung nach § 1568 b Abs. 2 BGB bestimmte Umstände, wie Z. B. die Tatsache, wer das Fahrzeug ausgewählt bzw. bezahlt hat, auf wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer einen Führerschein für dieses Fahrzeug besitzt und es regelmäßig nutzt etc., zu berücksichtigen sein können. Dies führt indes vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis. So hat zwar unstreitig die Antragsgegnerin bei der Finanzierung des Fahrzeuges in der Weise mitgewirkt, dass sie bei der Aufnahme des weiteren Darlehens über 40.000,00 Euro beteiligt war. Hintergrund war nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung jedoch, dass letzterer wegen seines zugeringen Einkommens keine Finanzierung über den gesamten Anschaffungspreis erhalten hat und die Antragsgegnerin nur aus diesem Grunde bei der Finanzierung mitgewirkt hat. Eine abweichende Beurteilung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Raten des durch beide Beteiligte aufgenommenen Darlehens sowie laufende Kosten bzw. Nebenkosten des Wohnmobils jedenfalls bis zur Trennung der Beteiligten vom Gemeinschaftskonto gezahlt und damit letztlich durch beide Beteiligten getragen wurde. Dieser Umstand kann nämlich ohne Weiteres auch vielmehr als alleiniger Akt ehebedingter Solidarität zu werten sein, denn als Wunsch der Antragsgegnerin, Miteigentum, aus welchem zusätzliche weitergehende Pflichten resultieren, zu begründen. Diese Auslegung wird gestützt durch die Tatsache, dass zumindest die mit dem Besitz des Wohnmobils laufenden Kosten nach der Trennung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller anteilig erstatten wurden. Nicht zuletzt spricht für die Begründung eines Alleineigentums durch den Antragsteller auch, dass lediglich er im Besitz einer geeigneten Fahrerlaubnis für das besagte Fahrzeug war bzw. weiterhin ist.
Eine der Billigkeit entsprechende Entscheidung über die Überlassung und Übereignung des verfahrensgegenständlichen Wohnmobils war in Anbetracht der Alleineigentümerstellung des Antragstellers im Ergebnis nicht mehr zu treffen.”
Können sich Ehegatten für den Fall der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Haushaltsgegenstände zu welchen Teilen endgültig behalten darf, werden die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen auf Antrag durch das Gericht geregelt (§ 203 Abs. 1 FamFG). Die Auseinandersetzung und Zuteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach der Ehe erfolgt nach § 1568b BGB. Es wird damit eine Aufteilung ermöglicht, die auch abweichend von der tatsächlichen Eigentumslage erfolgen.
Solange der gemeinsame Haushalt nicht vollständig auseinandergesetzt und außergerichtlich keine Regelung erzielt wurde, sind Anträge auf isolierte Herausgabe einzelner Gegenstände nach § 985 BGB neben dem Verfahren nach § 200 Abs.2 Ziff. 2 FamFG ausgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsverteilungsverfahrens muss eine Gesamtauseinandersetzung erfolgen.
a) Dafür wird als Vorfrage in diesem Verfahren geklärt, welcher Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Dieser ist an den Eigentümer herauszugeben (§ 1361a Abs.1 BGB). Kann nicht geklärt werden, wem der Haushaltsgegenstand gehört, wir gesetzlich vermutet, dass er beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer sich also Alleineigentum am Haushaltsgegenstand behauptet, der muss dieses beweisen.
b) Befindet sich ein Haushaltsgegenstand in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten, müssen diese Gegenstände speziell nach Maßgabe des § 1568b Abs.1 BGB zum alleinigen Eigentum eines Ehegatten übertragen werden, wofür es für den anderen Ehegatten eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568b Abs.3 BGB gibt.
In einer vollständigen Hausratsliste sind also stets die konkret bestimmten Vermögensgegenstände mit einem geschätzten Zeitwert (fiktive Wiederbeschaffungskosten) anzugeben. Nur auf dieser Grundlage kann über die Überlassung der Haushaltsgegenstände und einen gegenläufigen Anspruch auf Wertausgleich gerichtlich entschieden werden. Die Aufstellung der Haushaltsgegenstände (Haushaltsverzeichnis) gilt sowohl für die Verteilung während der Trennungszeit gem. § 1361 a BGB als auch für die Verteilung nach der Scheidung gem. § 1568b BGB. Auf Anforderung des Gerichts ist eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände mit deren genauer Bezeichnung vorlegen. Adressaten dieser Anforderung können beide Ehegatten sein, nicht nur der Antragsteller. Sinnvollerweise wird derjenige zur Vorlage aufgefordert, der unmittelbaren Besitz an den Haushaltsgegenständen hat, weil er in der Ehewohnung verblieben ist. Diese Aufstellung soll auch Angaben zum Wert, zum Alter, zum Erhaltungszustand und zum Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Das Gericht kann auch Belege für die Anschaffung der Haushaltsgegenstände verlangen, wenn diese für die Entscheidung relevant sind. Eine, bereits mit Antragstellung vorgelegte, Aufstellung ist bei Unvollständigkeit durch die Ehegatten zu ergänzen.
Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen zur Zuteilung nach der Scheidung soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. Es bedarf einer individualisierbaren Beschreibung der Gegenstände. Zum interessengerechten Aufteilung muss der Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände und deren Wert in einer Bestandsliste aufgenommen werden. Das Gericht hat von Amts wegen den Bestand an Haushaltsgegenständen aufzunehmen (§ 24 FamFG). Dazu kann es die Anordnungen nach § 206 Ziff.2 FamFG treffen.
Zur Vorbereitung eines Bestandsverzeichnisse können Auskünfte vom jeweils anderen Ehegatten erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar. Weder die Vorschrift des § 1361a BGB nach § 1568b BGB normiert einen solchen Anspruch. Verneint wird der Auskunftsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hausratsteilungsverfahren das Familiengericht ohnehin von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen habe und an Parteianträge nicht gebunden sei, diese vielmehr nur als Vorschläge zu behandeln seien. Die Gegenmeinung leitet demgegenüber einen Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB her. Grundsätzlich sei ein Auskunftsanspruch danach immer dann zu bejahen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich brächten, dass eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sei und die andere Partei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen könne (vgl. KG, FamRZ 1982, 68; FamRZ OLG Düsseldorf 1987, 81). Nicht der Hausratsverteilung, sondern dem Zugewinnausgleich unterliegen Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen, ferner solche Haushaltsgegenstände, die gerade für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind, in der Regel also die erst nach der Trennung angeschafften Haushaltsgegenstände, sowie Sachen, die einem Ehegatten alleine gehören, sofern sie nicht ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugeteilt worden sind. Bei der Beurteilung, ob danach Haushaltsgegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen und deshalb in die Auskunft nach BGB § 1379 aufzunehmen sind, kann der Auskunftspflichtige von der im Hausratsteilungsverfahren getroffenen Entscheidung ausgehen. Liegt eine solche nicht vor, so muss er nach bestem Wissen seine als Kapitalanlage oder dem Beruf dienenden oder für das Getrenntleben bestimmten sowie alle ihm alleine gehörenden Haushaltsgegenstände angeben. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn das Hausratsverfahren nicht durch richterliche Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden ist (BGH, Urteil vom 01.12.1983 – IX ZR 41/83).
Der Wert des Ausgleichsanspruchs nach § 1568b Abs.3 BGB orientiert sich am Verkehrswert des Haushaltsgegenstandes. Im Rahmen des § 1568b Abs.3 BGB ist nicht vorgesehen, dass Abzüge vom Verkehrswert wegen bestehender Kreditverbindlichkeiten aus der Anschaffungsfinanzierung zu berücksichtigen sind (Schulz /Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 7. Auflage 2022, Rn 241 – 243).
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.04.2017 – 5 UF 295/16
Ausgleichsanspruch bei kreditfinanziertem PKW
Anmerkung: Nach einer Scheidung kann es zu Auseinandersetzungen zwischen den Ex-Ehepartnern über ein gemeinsam finanziertes Auto kommen. Wenn das Auto zur Haushaltsausstattung gehört, hat der andere Ehepartner nicht automatisch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, selbst wenn er zur Finanzierung beigetragen hat. Ein solcher Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt.
Um einen Zahlungsanspruch beziffern und die gewünschte Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen konkret bezeichnen zu können, benötigt man genaue Kenntnis von den Haushaltsgegenständen. Eine isolierte Ausgleichsanordnung ohne Zuteilung von Haushaltsgegenständen mit der Funktion einer Abfindung ist unzulässig. Dies würde dem Zweck der Hausratsverteilung widersprechen, eine gerechte und praktikable Lösung für die Nutzung und den Besitz der gemeinsamen Gegenstände zu finden. Eine solche Anordnung würde auch das Risiko bergen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung verweigert oder verzögert und der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Zugriff auf die Gegenstände hat.
Als zulässig wird jedoch ein Antrag angesehen, einem Ehegatten die gesamten Haushaltsgegenstände gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung zuzuteilen, da ansonsten der Ehegatte gezwungen wäre, zumindest einen Haushaltsgegenstand für sich zu beanspruchen, obwohl er diesen überhaupt nicht will (OLG Karlsruhe, 10.04.2003 – 2 WF 143/02). Ein solcher Antrag ist auch möglich, wenn sich die Eheleute einig sind, dass einer von ihnen die gesamten Haushaltsgegenstände erhalten soll, sie aber über die Höhe der Ausgleichszahlung streiten (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck FamFG § 200 Rn. 12). In diesem Fall hat das Gericht die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des § 1568b Abs.3 BGB zu bestimmen. Dabei sind vor allem der Wert und der Zustand der Gegenstände sowie die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.
Ein praktikabler Antrag für die Folgesache Hausratverteilung anlässlich Scheidung könnte wie folgt lauten:
Weiterführende Literatur:
» Duderstadt, Verwirkung im Vermögensrecht, in: NZFam 2020, 699
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