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Regelmäßig enthalten Kapitallebensversicherungen Regelungen, wer im Todesfall des Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung erhalten soll (Bezugsrecht im Todesfall). Nach den Versicherungsbedingungen ist die Bestimmung des Bezugsberechtigten vom Versicherungsnehmer widerruflich und jederzeit abänderbar. Oft werden vom Versicherungsnehmer dessen Ehefrau oder die gemeinsamen Kinder als Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmt.
Doch was passiert mit dem Bezugsrecht der Ehefrau wenn die Eheleute sich trennen oder gar geschieden sind?
Was passiert, wenn der versicherte Ehegatte das Bezugsrecht abändert und seine Geliebte als Bezugsberechtigte bestimmt, wovon weder die Ehefrau noch die Geliebte zu Lebzeiten des Ehemannes Kenntnis hatten?
Im Todesfall des versicherten Ehegatten werden regelmäßig die Kinder und Ehefrau Erben. Aber es stellt in solchen Fällen die drängende Frage, ob das Bezugsrecht bei der Geliebten oder geschiedenen Ehefrau verbleibt oder von den Erben angefochten werden kann
a) Kann die Ehefrau als Erbin verhindern, dass die Geliebte des verstorbenen Ehegatten die Lebensversicherungssumme kassiert?
Diesen Fall hat der BGH entschieden, Urteil v. 21.5.2008 – IV ZR 238/06
b) Können Erben des verstorbenen Ehegatten verhindern, dass die Ehefrau als Bezugsberechtigte die Lebensversicherungssumme nicht behalten darf, weil sie vom Erblasser bereits getrennt oder gar geschieden war?
Dieser Fall lag der Entscheidung des BGH, Urteil v. 30.11.1994 – IV ZR 290/93 zu Grunde.
Der BGH löst diese Fälle nach folgenden Prinzipien:
1. Auf das Bezugsrecht für eine Lebensversicherung finden keine erbrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
2. Bei Scheidung oder Trennung entfällt das Bezugsrecht des bedachten Ehegatten nicht automatisch. Denkbar sind aber Rechte entsprechend der nachfolgenden Ziff.3
3. Das Bezugsrecht betrifft zwei Rechtsverhältnisse
a) Rechtsverhältnis zwischen dem ehemaligen (verstorbenen) Versicherungsnehmer und Versicherung: Dieses Rechtsverhältnis regelt das Recht der Versicherung zur Auszahlung der Versicherung an den benannten Bezugsberechtigten.
b) Rechtsverhältnis zwischen dem ehemaligen (verstorbenen) Versicherungsnehmer und Begünstigter des Bezugsrechts. Dieses Rechtsverhältnis regelt, ob der Bezugsberechtigte gegenüber dem ehemaligen (verstorbenen) Versicherungsnehmer und dessen Erben ein Recht darauf hat, die Versicherungsleistung behalten zu dürfen (= Valutaverhältnis). Regelmäßig kann das Valutaverhältnis als eine Schenkung qualifiziert werden.
4. Wenn es kein Valuta-Recht des Bezugsberechtigten nach Ziff. 3 b.) gibt oder dieses wieder entfallen ist (z.B. wegen § 313, § 530 BGB) so muss der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung nach den Regeln einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) herausgeben.
5. Die Rechte des Erblassers aus dem Valutaverhältnis gehen mit dessen Tod auf die Erben über (§1922 BGB). Die Erben können daher mögliche Rechte aus § 313, § 530 BGB etc. geltend machen und, soweit die Voraussetzungen für einen Wegfall des Valutaverhältnisses gegeben sind, die Herausgabe der Versicherungssumme vom Bezugsberechtigten fordern.
6. Haben die Erben das Pech und können das Valutaverhältnis nicht entsprechend Ziff.3 zerstören, so ist daran zu denken, ob den Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB weiterhilft um zumindest teilweise an die Versicherungsleistung heranzukommen. Nach dieser Vorschrift sind Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen. Der Wert, der hinzuzurechnen ist, stellt aber nicht die Versicherungsleistung dar. Als Wertgrundlage ist in der Regel der Rückkaufwert der Versicherung anzusetzen oder ein – objektiv belegter – Veräußerungswert (für Kapitallebensversicherung existiert nämlich ein sog. Zweitmarkt auf dem Interessenten laufende Lebensversicherungen aufkaufen. Der Kaufpreis ist grundsätzlich höher als der Rückkaufwert der LV).
I. Sachverhalt
Der Erblasser hatte 1975 während bestehender Ehe seine Ehefrau als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung im Todesfall gegenüber der Versicherungsgesellschaft namentlich benannt. Nach der Scheidung änderte er die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nicht. Er heiratete erneut – und verstarb. Die neue Ehefrau verlangt von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage blieb erfolglos.
II. Anmerkung:
Hier hatte die Witwe versucht direkt gegen das Bezugsrecht der Ex-Frau selbst vorzugehen. Dies ohne Erfolg.
Es wäre vom Anwalt der Witwe taktisch klüger gewesen gegen das Valutaverhältnis vorzugehen. Mit der Ehescheidung fällt die Geschäftsgrundlage für das Bezugsrecht im Valutaverhältnis regelmäßig weg, mit der Folge, dass der frühere Ehegatte, der die Versicherungssumme erhalten hat, diese den Erben des Erblassers als ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugeben hat.
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