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Schuldner eines > Rückgewähranspruchs kann nur derjenige sein, der eine Zuwendung erhalten hat (= Leistungsempfänger). Daher ist zunächst zu klären, wer der Leistungsempfänger einer schwiegerelterlichen Zuwendung ist? Ist Leistungsempfänger nur das eigene Kind oder auch das Schwiegerkind? Das kann in der Praxis immer wieder unklar erscheinen, weil der Grund für die Zuwendung nicht schriftlich bestimmt ist oder eindeutige Indizien für die Bestimmung des Leistungsempfängers fehlen.
Zur Antwort auf diese Fragen haben sich zwischenzeitlich Kriterien in der Rechtsprechung für die Weichenstellung herausgebildet. Abzustellen ist auf folgende Indizien:
OLG Bremen, Beschluss vom 17.8.2015 – 4 UF 52/15
Wer ist Leistungsempfänger? – Geldzuwendungen der Schwiegereltern zum Abtrag der Hausdarlehen
(Leitsätze des Gerichts)
1. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind – bei Fehlen genauer Angaben – die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend.
2. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.
3. Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sogenannten Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.
> Vorrangig sind vertragliche Vereinbarungen zu einer möglichen Rückabwicklung der Zuwendung von Schwiegereltern. So kann etwa die Zuwendung als Darlehen an die Schwiegerkinder erfolgen.
Beispiel
Zuwendungen an die (Schwieger-) Kinder als Darlehen:
Wir, die Eltern […] gewähren unserem Kind […] und Schwiegerkind […] ein Darlehen in Höhe von [Betrag]. Der Darlehensbetrag wird zum [Datum] bereitgestellt und ist zinsfrei bis zum [Datum]. Das Darlehen wird zur Finanzierung von gemeinsam genutzten Wohneigentum eingesetzt. Zinssatz und Zahlungsziel für Zinsen werden zum Eintritt der [Eltern] zum [Datum] vereinbart. Der Zinssatz entspricht einer maximalen monatlichen Zinszahlung in Höhe von [Betrag]. Eine Tilgung wird nicht vereinbart. Im Erbfall wird das Darlehen als Vorab-Auszahlung aus dem Erbe betrachtet und mit Ansprüchen aus dem Erbvertrag [genaue Bezeichnung]…
Sofern keine Vereinbarung zur Rückabwicklung im Fall des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind ersichtlich ist, ist nach möglichen gesetzlichenAnspruchsgrundlagen zu fragen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage kann sich nichtaus dem > Güterrecht der Ehegatten ergeben. Somit ist nach > Ausgleichsmechanismen außerhalb des Güterrechts zu fragen. Um hier die richtige Anspruchsgrundlage zu finden, ist nach dem Grundsatz vorzugehen, dass nach dem Zweck der VermögenszuwendungSchwiegereltern an ihr Kind und/oder ihr Schwiegerkind und weiter zu fragen, mit welchem Rechtsbindungswillen die Schwiegereltern die Zuwendung geleistet haben. Je nachdem, wie diese Fragen beantwortet werden, kommen folgende Varianten an Anspruchsgrundlagen in Betracht:
In den meisten Beispielen aus der Rechtsprechung seit 2010 steht der Rückgewähranspruch der Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Mittelpunkt. Abgesehen davon, dass der ehebezogene Zweck der Zuwendung mit Scheitern der Ehe des Kindes weggefallen sein muss, müssen zusätzliche Kriterien für einen Anspruch aus § 313 BGB erfüllt sein: So folgt schon aus dem Wortlaut des § 313 Abs.1 BGB, dass ein Rückgewähranspruch voraussetzt, dass ein Festhalten an der entstandenen Vermögensverschiebung nicht zumutbar erscheint. Wann dies der Fall ist, muss im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden.
Seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 wird im Zweifel die Zuwendung der Schwiegereltern als Schenkung betrachtet. Ergänzend zum Rückabwicklungsrecht von Schenkungen kommen Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder das Bereicherungsrecht zur Anwendung, wenn zugleich eine ehebezogene Zuwendung an das Schwiegerkind anzunehmen ist. Ob dies der Fall ist muss für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden. Wann eine Zuwendung “ehebezogen” ist, erfahren Sie > hier. Allgemein muss grundlegende Vorstellung für die Zuwendung die Ausgestaltung der Ehe von (eigenem) Kind und Schwiegerkind in Erwartung des Fortbestands der Ehe sein.
BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind grundsätzlich als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)
BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – XII ZR 149/09
Zur rechtlichen Einordnung schwiegerelterlicher Zuwendungen als unbenannte schwiegerelterliche Zuwendung oder als ehebezogene Schenkung
(Zitat, Rn 19) “Wie der Senat – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).”
Anmerkung: Seit dem Jahr 2010 beschäftigen Vermögenszuwendungen der Schwiegereltern und deren Rückabwicklung im Fall des Scheiterns der Beziehung des Schwiegerkindes mit dem eigenem Kind den BGH verstärkt. Dies liegt an der Entscheidung des BGH vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 mit welcher die bisherige Rechtsprechung zu den Zuwendungen der Schwiegereltern vollständig geändert wurde. Seit dem qualifiziert der BGH die Zuwendung an das Schwiegerkind (ebenso wie an das eigene Kind) regelmäßig als eine ” ehebezogene ” > Schenkung, die zum privilegierten Anfangsvermögen des Schwiegerkindes i.S.d. § 1374 Abs.2 BGH zählt. Damit noch nicht genug: Obwohl nun solche Vermögenszuwendungen an das Schwiegerkind im rechtlichen Sinn Schenkungen sind, werden Rückabwicklungsansprüche nicht nur aus dem Schenkungsrecht erkannt (§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung; § 530 BGB: Widerruf der Schenkung wegen schwerer Verfehlung oder groben Undanks). Ergänzend dazu wird ein Rückabwicklungsanspruch bzw. Entschädigungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für möglich gehalten (Stichwort: Rechtsgrundsätze zur > ehebezogenen Zuwendung : in der Praxis der am häufigsten auf diesem Gebiet zum Tragen kommende Rückabwicklungsanspruch). Auch an einen Rückabwicklungsanspruch nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs.1 S.2 2.Alt. BGB: Rückabwicklung wegen Verfehlung des bezweckten Erfolgs) oder Anfechtung der Schenkung wegen > arglistiger Täuschung kann gedacht werden. Ohne auf die Details hier näher eingehen zu wollen, erfuhr die Rechtsprechung in der Folge erhebliche Kritik. Denn Sie bricht mit einigen gewohnten Gedankengrundsätzen: z.B. wird es außerhalb der Schwiegeelternproblematik es nicht für zulässig erachtet, Rückabwicklungsansprüche aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) herzuleiten, wenn die Zuwendung einem bestimmten Vertragstypus (hier Schenkungsrecht) zugeordnet werden kann. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall der Rückabwicklungsanspruch allein aus den dafür gesetzlich speziell vorgesehenen Rückabwicklungsinstrumenten herzuleiten. Für einen Anspruch aus § 313 BGB wird dann kein Raum gewährt. Wie gesagt: bei der Schwiegerelternproblematik sieht der BGH das ausnahmsweise anders. Trotz erheblicher Kritik in der Literatur hält der BGH an seiner Auffassung seit dem Jahre 2010 in ständiger Rechtsprechung daran fest. Das rechtspolitische Ziel, was dahinter steht, ist die Stärkung möglicher Erstattungsansprüche der Schwiegereltern. Vor der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2010, war es nämlich kaum möglich, zu einen Entschädigungsanspruch zu Gunsten der Schwiegereltern zu kommen. Weil dies seit 2010 anders ist, häufen sich natürlich Fälle, die vom BGH auf der Basis der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Entscheidung kommen. Auf eine Auswahl davon (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), soll hier hingewiesen werden:
Alle Entscheidungen des BGH knüpfen an die seit dem Jahr 2010 geänderte Rechtsprechung an und beschäftigen sich nun mit offenen Folgefragen und weiteren Facetten des Rückabwicklungs- und Entschädigungsanspruchs der Schwiegereltern. Flankiert werden die Rechtsprechungsgrundsätze natürlich auch von den OLG`s, die ihrer Rechtsprechung wiederum an die Ansicht des BGH seit 2010 angepasst haben.
BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13
Zweckverfehlung der Zuwendungen der Schwiegereltern bei Immobilienkredit
a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.
b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.
Nach dem Wortlaut des § 313 Abs.1 BGB wird voraussetzt, dass ein Festhalten an der entstandenen Vermögensverschiebung nicht zumutbar erscheint. Wann dies der Fall ist, muss im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden. Folgende Kriterien sind dafür zu beachten:
Der Anpassungsanspruch des § 313 BGB entsteht nicht ad hoc mit Trennung oder Scheidung, sondern muss erst geltend gemacht werden. Dies geschieht, indem der eine Ehegatte den anderen nach Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe zu Verhandlungen über die Vermögensauseinandersetzung auffordert.
Je länger die Zeitspanne zwischen der Schwiegerelternzuwendung und Scheidern der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind ist, desto mehr tritt der Gedanke der Zweckerfüllung der Schenkung in den Vordergrund. Dieser führt letztendlich zur kontinuierlichen “Abschreibung” des Rückgewähranspruchs. Mit anderen Worten: selbst wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 313 BGB vorliegen, wird im Ergebnis weniger oder nichts herauskommen, wenn die Zuwendung der Schwiegereltern zu lange zurückliegt. Dieser Umstand birgt ein hohes Haftungsrisiko für Anwälte, die Rückgewähransprüche zu Gunsten der Schwiegereltern geltend machen. Auf die Risiken der Anspruchsreduzierung wegen “Anspruchsabschreibung” muss unbedingt hingewiesen werden. Ob und wie das Abschreibungsproblem in den Griff zu bekommen ist, erklärt Thomas Herr, in NZFam 2015, 1033.
(Zitat, Rn 28) “In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durften. Dagegen lässt sich insbesondere bei Immobilien ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist.”
Anmerkung: Zur Vorstellung von der Ehezeit, die Bedeutung für die Abschreibung des Rückgewähranspruchs Bedeutung hat, wird in Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob Angesichts der Scheidungsquote von 40% der Rückgewähranspruch nach einer durchschnittlichen Ehezeit von 10 Jahren auf Null “abgeschrieben” ist (so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012 – 16 UF 249/11, FamRZ 2012, 1595). Der BGH spricht sich gegen eine allgemeine zeitliche Grenze für den Ehezeitraum (d.h. Abschreibungszeitraum) aus und betrachtet das Idealmodell der lebenslangen Ehe als Rahmen für den Abschreibungszeitraum. In seiner Entscheidung vom 26.11.2014 geht der BGH unter Rn 28 weiter auf die unterschiedlichen Ansichten zu diesem Problemkreis ein.
BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14
Entstehung und Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen der Schwiegereltern
Anmerkung: Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Daher sind Fragen der Verjährung von vermögensrechtlichen Ausgleichansprüchen zwischen Ehegatten in der Praxis meist kein Thema.
Anders sieht das bei Rückgewähransprüchen der Schwiegereltern aus: Hier erklärt der BGH zum einen, dass der Rückgewähranspruch aus § 313 BGB nicht erst mit Rechtskraft der Ehescheidung, sondern bereits mit Scheitern der Ehe entsteht. Zum anderen hat dies Auswirkung auf die Verjährung. Eine Verjährungshemmung wie bei Ansprüchen zwischen Ehegatten existiert nicht. Grundsätzlich gilt die Verjährung von drei Jahren. Praxistipp: Wenn das Scheidungsverfahren bereits seit mehr als zwei Jahren anhängig ist, muss immer an die drohende Verjährung möglicher Schwiegereltern-Ansprüche gedacht werden.
BGH, Beschluss vom 3.12.2014 – XII ZB 181/13
Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkung und Wohnrecht der Schwiegereltern
Anmerkung: Die Schwiegereltern schenkten ihr Grundeigentum unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. In einem solchen Fall kann das Scheitern dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch verjährt sei und waren dabei von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgegangen. Das war falsch, denn die Vertragsanpassung einer Grundstückschenkung von Schwiegereltern, die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorgenommen wird, ist grundstücksbezogen. Daher richtet sie sich nach § 196 BGB, der für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht.
Im Verhältnis Schwiegereltern – Schwiegerkinder erfasst § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren wegen
BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern (= Verbindlichkeit im Endvermögen des Beschenkten) sollen auf den Zugewinnausgleich keine Auswirkung haben
Anmerkung: Der BGH qualifiziert die Vermögenszuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind als > Schenkung, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgefordert werden können. Das Rückforderungsrecht kann auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basieren. Das hat Auswirkungen auf die Zugewinnbilanz der Ehegatten. Wenn die Schenkung als Geschenk an beide Ehegatten gewertet wird, wird der mögliche Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkindals latente Belastung sowohl im Anfangsvermögen wie im Endvermögen des Schwiegerkindes als Passivposten in der > Vermögensbilanz angesetzt wird (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, > Rn 2098 ff ; vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06, Rn 42). Der BGH bestätigte seine Sichtweise mit Urteil v. 21.07.2010 – XII ZR 180/09 . Diese Vorgehensweise gilt nun als ständige Rechtsprechung, wenn daran auch immer wieder heftige Kritik in der Literatur geübt wird (vgl. z.B. Kogel, FuR 2014, 19, 20).
Nicht selten werden in dem notariellen Schenkungsvertrag zur Übertragung eine Immobilie an die Kinder automatische Rückforderungsansprüche für den Fall der Scheidung der Kinder vorgesehen. Während bei automatischen Rückfallrechten dieImmobilie mit Zustellung des Scheidungsantrags rückübereignet werden muss, bedarf es bei vorbehaltenen Rückforderungsansprüchen erst einer Gestaltungserklärung der Eltern. Bei automatischen Rückfallrechten wird die Immobilie im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Der Wert der Immobilie wird bei den Aktiva zwar eingestellt, zusätzlich wird aber bei den Passiva das Rückfallrecht mit dem gleichen, jedoch negativen Wert berücksichtigt.
Strittig ist, wie demgegenüber vorbehaltene Rückforderungsansprüche im Endvermögen zu bewerten sind. Die Bewertungsgrundsätze beim Zugewinnausgleich gebieten es, dass zu den jeweiligen Stichtagen Aktiva und Passiva mit ihrem wahren und wirklichen Wert angesetzt werden. Eine geschenkte Immobilie, auch wenn sie mit einem Rückforderungsanspruch belastet ist, muss daher sowohl im Anfangs-, als auch im Endvermögen bei den Aktiva mit dem je wahren und wirklichen Verkehrswert angesetzt werden. Im Endvermögen ist damit grundsätzlich der Rückforderungsanspruch bei den Passiva einzustellen. Der vorbehaltene Rückforderungsanspruch kann insoweit als so genanntes > unsicheres Recht angesehen werden. Er kann mit einem Schätzwert bei den Passiva in die Vermögensbilanz eingestellt werden (z.B. mit 1/3, so OLG München, Beschluss vom 13.4.2000 – 12 UF 765/00).
In den letzten Jahren haben die Gerichte, allen voran der BGH, in zahlreichen Entscheidungen über die Ansprüche der Schwiegereltern befunden, die diese haben können, wenn sie dem eigenen Kind und/oder dem Schwiegerkind während bestehender Ehe Zuwendungen gemacht haben und die Ehe sodann scheitert und die Ehe sodann scheitert. Ähnlich gelagert sind die Interessen dann, wenn das Schwiegerkind seinerseits Vermögen auf die Schwiegereltern übertragen hat. Auch in diesem Fall stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, ob und ggf. wie das Schwiegerkind, das seine Erwartungen enttäuscht sieht, sein Geld zurückerhält.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 – 9 WF 204/13
Aufwendungsersatz erst nach Auflösung des Nutzungsverhältnisses
Sachverhalt: Der Schwiegervater hatte im Jahr 1999 seinem Schwiegersohn und seiner Tochter, die seit 1990 verheiratet waren, sein unbebautes Grundstück unentgeltlich zur Errichtung eines Familienheimes überlassen. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Eheleute mit ihren zwei Kindern dort auf Dauer wohnen könnten. Die Ehegatten bauten im folgenden Jahr auf dem Grundstück ein Haus und wohnten darin, bis der Ehemann sich 2009 von seiner Ehefrau trennte und auszog.
Entscheidung: Durch die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks und die unentgeltliche Nutzung des von den Ehegatten errichteten Hauses sei zwischen dem Schwiegervater und den Eheleuten ein unbefristeter Nutzungsvertrag zu Stande gekommen. Durch den Auszug des Schwiegersohnes sei das Vertragsverhältnis nicht beendet worden, sondern bestehe weiter fort, bis auch die Ehefrau die Nutzung des Hausgrundstücks aufgäbe. Da somit die Rechtsgrundlage für das Nutzungsverhältnis nicht entfallen sei, habe der Ast. für seine finanziellen Aufwendungen und Arbeitsleistungen zum Bau des Hauses keinerlei Ersatzansprüche, weder als Verwendungsersatz (§ 601 BGB) noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 1 BGB). (Zitat, Rn 14 f.) “Bei dieser Sachlage ist eine Anpassung des Nutzungsrechtsverhältnisses allein in Form einer (laufenden) Nutzungsentschädigungsleistung und zwar erst dann, wenn auch die geschiedene Ehefrau des Antragstellers (mit den Kindern) die Nutzung des Hausgrundstücks aufgibt und damit dem Antragsgegner eine eigene wirtschaftliche Verwertung des bebauten Grundstücks ermöglicht. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor; auch die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge – der Ausgleich „seiner“ Aufwendungen in die Bebauung des Grundstücks – kann damit keinesfalls erreicht werden. Solange im Übrigen das Nutzungsrechts Verhältnis unverändert fortbesteht, scheiden auch Bereicherungsansprüche des Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen Zweckverfehlung aus.”
Praxishinweis von Werner Schulz in > NZFam 2015, 525.
BGH, Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 46/13
Arbeits- und Materialleistungen für die Immobilie der Schwiegereltern
Leitsatz: Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines > Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegan-gen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).
Anmerkung von Gerd Weinreich, in FF 2016, 164.
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