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Eigentum an Immobilie 
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  • Rückabwicklung 
    ehebedingter ZuwendungenIn besonderen Fällen kann es unakzeptabel sein, eine > Zuwendung dem Ex-Partner nach Scheitern der Beziehung zu belassen. Unter welchen Voraussetzungen eine Rückabwicklung bzw. Entschädigungsleistung in Betracht kommen kann, erfahren Sie 
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  • Eigentum an Immobilie 
    zurückverlangenBesteht ein Herausgabeanspruch auf den Miteigentumsanteil, kann das die > Teilungsversteigerung der Immobilie als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Kann damit die Teilungsversteigerung verhindert werden? 
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Einwand 
gegen Teilungsversteigerung –
Drittwiderspruchsklage

§ 771 Abs.1 ZPO 
Gesetzestext


Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

Anmerkung: Grundsätzlich sind die Vollstreckung hindernde Rechte nur sog. dingliche Rechte, die an dem Vollstreckungsgegenstand direkt bestehen. Ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einer Immobilie ist kein dingliches Recht an der Immobilie, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch, selbst wenn dieser schuldrechtliche Anspruch mit einer Vormerkung dinglich gesichert ist.

Rechtsprechung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Immobilie - anlässlich Scheidung zurückfordern? 2

BGH, Urteil vom 19.10.1993 – XI ZR 184/92

(Zitat) “Die Klage ist nicht nach § 771 ZPO gerechtfertigt, da dem Kl. kein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Er hatte nach dem mit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag vom 27. 12. 1974 nur einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes im Falle der Ehescheidung. Dieser schuldrechtliche Verschaffungsanspruch begründet kein Widerspruchsrecht, auch dann nicht, wenn er durch eine Vormerkung gesichert ist.”

Mit einer weiteren Entscheidung des BGH vom 20.02.2003 zur Rechtsnaturdes dinglich gesicherten Rückübertragungsanspruchs stellt der BGH fest:

(Zitat) “Das Recht des Schuldners, nach freiem Belieben einen Gegenstand seinem Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist, hat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nießbrauchsvorbehalt), zumindest nicht endgültig entäußert.”

Anmerkung: Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem Rückübertragungsanspruch die Eigentumsübertragung an den jetzigen Miteigentümer nicht zu einem Vollerwerb des Miteigentums geführt habe. Dies lässt weiter das Argument zu, dass ein Miteigentumsanteil, der mit einer schuldrechtlichen Rückübertragungsverpflichtung “belastet” ist, zu keinem vollwertigen dinglichen Erwerb der Eigentümerstellung führt und damit im Umkehrschluss der Rückübertragungsanspruch ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO sein kann.

(Zitat) “Die gemäß § 771 ZPO erhobene Klage ist zulässig. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß diese Klageart der zulässige Rechtsbehelf des Miteigentümers darstellt, der ein die Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht behauptet (BGH NJW 1985, 3066 m. w. N.).”

Anmerkung: Obwohl ein Rückübertragungsanspruch (ob gesetzlich oder notariell vereinbart) kein dingliches Recht an dem Grundstück darstellt, hat das OLG München die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Teilungsversteigerung mit dem Einwand für zulässig erachtet, es bestünde ein Rückübertragungsanspruch. Im Ergebnis hat das OLG München jedoch die Drittwiderspruchsklage für unbegründet erkannt, weil es den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch verneint hat.

Rückübertragungsanspruch 
wegen Zweckverfehlung der Zuwendung?

Beispiel


M war bei Eheschließung Alleineigentümer einer Immobilie. Im Lauf der Ehe überträgt er den halben Miteigentumsanteil an seiner Immobilie an seine Frau F (> ehebedingte Zuwendung). Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute wollen sich scheiden lassen. Als Zugewinnausgleich steht M gegen F ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes der Zuwendung zu. M will aber die Rückübertragung des Miteigentumsanteil. Er behauptet, der Immobilienanteil wäre nicht auf die Ehefrau übertragen worden, wenn er mit einer Scheidung gerechnet hätte. F lehnt die Rückübertragung des unentgeltlicherworbenen Miteigentumsanteils ab und beantragt stattdessen die > Teilungsversteigerung.

Lösungsansätze


Allgemein gilt der Grundsatz, dass dingliche Rückübertragungsansprüche wegen Scheiterns der Ehe nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die meisten > gesetzlichen Ausgleichsmechanismen sehen einen solchen Anspruch nicht vor. Doch abstellend auf den Grundsatz von “Treu und Glauben” (§ 242 BGB) werden Ausnahmen zugelassen, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenssituation ohne Rückabwicklung ein unzumutbares Ergebnis darstellt und nur die Rückabwicklung der Vermögenszuwendung zu einem angemessenen Ausgleich schützenswerter Interessen führt (vgl. BGH, NJW 1991, 2553; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl., Rn 500). Weiter stellt sich dann die Frage, ob sich das Recht auf Betreibung einer > Teilungsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 778; insgesamt zu diesem Thema, Kleine, in FamRZ 1997, 1383; zustimmend: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl., Rn 501; OLG Celle, FamRZ 2000, 668).

  • In den Fällen, in denen ein Grundstücksanteil zugewendet worden ist, hält der BGHoffenbar ein Rückforderungsrecht des Zuwenders grundsätzlich für möglich, wenn sonst nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung bleibt und diese für den Zuwender unzumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 778).
  • AG Münster, Beschluss vom 16.03.2023 – 40 F 41/20 (intern vorhanden): Die Ehefrau hatte ihren Miteigentumsanteil an einem Familienhaus, das bereits seit Generationen im Familienbesitz war, an ihren Ehemann übertragen. Diese Zuwendung erfolgte nicht unentgeltlich. Damit hat das Familiengericht einen dinglichen Rückübertragungsanspruch wegen ehebedingter Zuwendung verneint.  
  • OLG Celle (FamRZ 2000, 668): hier wurde Herausgabeanspruch auf hälftiges Miteigentum anerkannt, weil auf dem Grundstück kulturell nicht unbedeutsame Museen betrieben wurden, die den Fortbestand des ungeteilten Grundstücks im Eigentum des Klägers voraussetzen. Dieser hatte den Betrieb der Museen schon langfristig geplant und hierauf schon vor der Ehe durch Grundstückserwerb und Sammlung von Ausstellungsstücken hingearbeitet. Der Planung entsprechend sollen dem 58 Jahre alten Kläger die Museen zur Existenzsicherung und zur Altersversorgung dienen, wobei er den Abtrag des gemeinsam aufgenommenen Darlehens nach kurzzeitiger Tilgung durch die Beklagte faktisch übernommen hat.  Das OLG Celle hielt den Rückforderungsanspruch gegen Freistellung von Darlehen aus der Immobilienfinanzierung und gegen Zahlung einer geringen Entschädigung für begründet.
  • Das LG Aachen (FamRZ 2000, 669) gab einer Rückforderungsklage statt, weil ausschließlich der Mann das Haus finanziert hatte durch sein Einkommen und sein Vermögen, die Parteien lediglich vier Monate zusammen gelebt hatten und der Mann zudem auch in erheblichem Maße persönlich zur Errichtung des Objektes beigetragen hatte.
  • Das OLG München (FamRZ 2002, 393) hat den Einwand, die Teilungsversteigerungsei im Hinblick auf Treu und Glauben unzulässig, abgelehnt. Das OLG München hatte einem 72 Jahre alten Mann den Anspruch auf Herausgabe der ehebedingten Zuwendung versagt, obwohl er mit seinen Kindern aus erster Ehe in dem Haus wohnte. Die Teilungsversteigerung wurde durchgeführt. Problem war, dass der Mann keinen Rückübertragungsanspruch darlegen konnte (Näheres dazu unter “> ehebedingte Zuwendungen “)
  • OLG München, Beschluss vom 17.08.2016 – 19 U 962/16 (intern vorhanden, unser Az.: 336/14) erkennt generell einen Rückübertragungsanspruch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nur dann, wenn eine “echte” Zuwendung des (Mit-)Eigentums an der Immobilie eines Lebenspartners an den anderen Ex-Lebenspartners zur Rückabwicklung gelangen soll. Danach scheitert jede Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung einer Miteigentums-Rückübertragung, die an die eine Zuwendungvoraussetzt.
    • Zur Definition einer “ehebezogenen Zuwendung” > hier
    • Eine Zuwendung zwischen den Lebenspartnern liegt z.B. vor, wenn der Ehemann/Lebenspartner zunächst alleiniger Eigentümer der Immobilie war und dann in der Ehezeit/Beziehungszeit Miteigentums-Anteile auf seine Ehefrau/Lebenspartnerin überträgt. Das ist eher ein Ausnahmefall.
    • Keine Zuwendung zwischen Lebenspartnern ist der Fall, dass der Erwerb der Miteigentumsanteile bei der Lebenspartner auf einem Erwerb von Dritten (Verkäufer der Immobilie) beruht. Das ist der Regelfall.

Im Ergebnis wird es schwer und im Voraus kaum rechtssicher kalkulierbar sein, ob M einen Rückforderungsanspruch gerichtlich durchzusetzen kann und ob F mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung Erfolg hat. Hierfür muss ein detaillierter Vortrag mit Argumenten für die Notwendigkeit eines Rückübertragungsanspruchs folgen. Dieser kann sich aus § 313 Abs.1 BGB ergeben. Doch dafür müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Regelmäßig gehen beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Regelungen zum Zugewinnausgleich vor. Diese sehen aber keinen Rückübertragungsanspruch vor. Näheres dazu siehe “> ehebedingte Zuwendung und Güterstand “.

Praxistipp

  1. Wer eine Teilungsversteigerung verhindern will, sollte vor Einreichung eines > Scheidungsantrag s prüfen, ob ihm wegen ehebedingter Zuwendungen ein Rückübertragungsanspruch zusteht. Wie gesagt ist dies im Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der Ausnahmefall.
  2. Deshalb sollte spätestens nach Ablauf des ersten > Trennungsjahres eine Verhandlung über die Auseinandersetzung der ehebedingten Zuwendung mit der Gegenseite geführt werden. Im Ergebnis sollte man sich auf einen Rückübertragungsanspruch einigen. Mit welcher Gegenleistung dies erfolgt, sollte sich an den Maßstäben des § 313 BGB orientieren.

Links & Literatur



Links


Literatur


  • Walter Kogel, Familienrechtliche Ausgleichsansprüche und Teilungsversteigerung – eine juristische Schlangengrube, in: NZFam 2018, 788
  • Walter Kogel, § 1568a BGB – ein neuer, ungeahnter Stolperstein bei der Teilungsversteigerung, FamRB 2010, 191
  • Brudermüller, das Familienheim in der Teilungsversteigerung, in FamRZ 1996, 1516 ff.

In eigener Sache


  • LG München II – 8 O 2596/15: Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft, unser Az.: 336/14 
  • OLG München – 19 U 962/16: Zum Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils bei gescheitertem Immobilienprojekt, unser Az.: 336/14 
  • Gescheiterte Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Immobilie – Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf (Rück-)Übertragung des Miteigentumsanteils bei (nur) formaler Miteigentümerstellung, unser Az.: 422/17 (D3/517-17)
  • Teilungsversteigerung, unser Az.: 380/12
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