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Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
Anmerkung: Grundsätzlich sind die Vollstreckung hindernde Rechte nur sog. dingliche Rechte, die an dem Vollstreckungsgegenstand direkt bestehen. Ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an einer Immobilie ist kein dingliches Recht an der Immobilie, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch, selbst wenn dieser schuldrechtliche Anspruch mit einer Vormerkung dinglich gesichert ist.
BGH, Urteil vom 19.10.1993 – XI ZR 184/92
(Zitat) “Die Klage ist nicht nach § 771 ZPO gerechtfertigt, da dem Kl. kein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Er hatte nach dem mit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag vom 27. 12. 1974 nur einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes im Falle der Ehescheidung. Dieser schuldrechtliche Verschaffungsanspruch begründet kein Widerspruchsrecht, auch dann nicht, wenn er durch eine Vormerkung gesichert ist.”
Mit einer weiteren Entscheidung des BGH vom 20.02.2003 zur Rechtsnaturdes dinglich gesicherten Rückübertragungsanspruchs stellt der BGH fest:
(Zitat) “Das Recht des Schuldners, nach freiem Belieben einen Gegenstand seinem Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist, hat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nießbrauchsvorbehalt), zumindest nicht endgültig entäußert.”
Anmerkung: Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem Rückübertragungsanspruch die Eigentumsübertragung an den jetzigen Miteigentümer nicht zu einem Vollerwerb des Miteigentums geführt habe. Dies lässt weiter das Argument zu, dass ein Miteigentumsanteil, der mit einer schuldrechtlichen Rückübertragungsverpflichtung “belastet” ist, zu keinem vollwertigen dinglichen Erwerb der Eigentümerstellung führt und damit im Umkehrschluss der Rückübertragungsanspruch ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO sein kann.
OLG München, Urteil vom 20.07.2001 – 21 U 1873/01
(Zitat) “Die gemäß § 771 ZPO erhobene Klage ist zulässig. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß diese Klageart der zulässige Rechtsbehelf des Miteigentümers darstellt, der ein die Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht behauptet (BGH NJW 1985, 3066 m. w. N.).”
Anmerkung: Obwohl ein Rückübertragungsanspruch (ob gesetzlich oder notariell vereinbart) kein dingliches Recht an dem Grundstück darstellt, hat das OLG München die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Teilungsversteigerung mit dem Einwand für zulässig erachtet, es bestünde ein Rückübertragungsanspruch. Im Ergebnis hat das OLG München jedoch die Drittwiderspruchsklage für unbegründet erkannt, weil es den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch verneint hat.
M war bei Eheschließung Alleineigentümer einer Immobilie. Im Lauf der Ehe überträgt er den halben Miteigentumsanteil an seiner Immobilie an seine Frau F (> ehebedingte Zuwendung). Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute wollen sich scheiden lassen. Als Zugewinnausgleich steht M gegen F ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes der Zuwendung zu. M will aber die Rückübertragung des Miteigentumsanteil. Er behauptet, der Immobilienanteil wäre nicht auf die Ehefrau übertragen worden, wenn er mit einer Scheidung gerechnet hätte. F lehnt die Rückübertragung des unentgeltlicherworbenen Miteigentumsanteils ab und beantragt stattdessen die > Teilungsversteigerung.
Allgemein gilt der Grundsatz, dass dingliche Rückübertragungsansprüche wegen Scheiterns der Ehe nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die meisten > gesetzlichen Ausgleichsmechanismen sehen einen solchen Anspruch nicht vor. Doch abstellend auf den Grundsatz von “Treu und Glauben” (§ 242 BGB) werden Ausnahmen zugelassen, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenssituation ohne Rückabwicklung ein unzumutbares Ergebnis darstellt und nur die Rückabwicklung der Vermögenszuwendung zu einem angemessenen Ausgleich schützenswerter Interessen führt (vgl. BGH, NJW 1991, 2553; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl., Rn 500). Weiter stellt sich dann die Frage, ob sich das Recht auf Betreibung einer > Teilungsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 778; insgesamt zu diesem Thema, Kleine, in FamRZ 1997, 1383; zustimmend: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl., Rn 501; OLG Celle, FamRZ 2000, 668).
Im Ergebnis wird es schwer und im Voraus kaum rechtssicher kalkulierbar sein, ob M einen Rückforderungsanspruch gerichtlich durchzusetzen kann und ob F mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung Erfolg hat. Hierfür muss ein detaillierter Vortrag mit Argumenten für die Notwendigkeit eines Rückübertragungsanspruchs folgen. Dieser kann sich aus § 313 Abs.1 BGB ergeben. Doch dafür müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Regelmäßig gehen beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Regelungen zum Zugewinnausgleich vor. Diese sehen aber keinen Rückübertragungsanspruch vor. Näheres dazu siehe “> ehebedingte Zuwendung und Güterstand “.
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