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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Vermögen auseinandersetzen
Im Familienrecht spielt die Vermögensauseinandersetzung eine zentrale Rolle – sei es im Fall einer Scheidung oder bei der Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Dabei sorgen verschiedene Ausgleichsmechanismen dafür, dass die im Laufe der Beziehung erworbenen Vermögenswerte fair verteilt werden. Sowohl individuell vereinbarte Regelungen als auch gesetzliche Mechanismen greifen hier ineinander und bestimmen den Ablauf der Vermögensauseinandersetzung.
Im Folgenden wird umfassend erläutert, wie vertraglich vereinbarte und gesetzliche Ausgleichsmechanismen priorisiert werden, welche Rolle das Güterrecht spielt und wie allgemeine, zivilrechtliche Regelungen – das sogenannte Nebengüterrecht – in diesen Prozess integriert werden.
| Wegweiser zur Vermögensauseinandersetzung
| Blog-Beitrag: “Kampf um Gold und Schmuck“
Thema: Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung
» Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
» Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
» Vorrang ausdrücklicher und konkludenter Vereinbarungen
» Konkludente Ausgleichsvereinbarung
Bevor die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen zur Anwendung kommen, ist stets zu prüfen, ob die Lebenspartner bereits im Vorfeld individuelle Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung getroffen haben. Dank der Vertragsfreiheit haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, vertraglich eigene Regelungen zu treffen.
Diese individuellen Absprachen können sowohl explizit als auch konkludent erfolgen und genießen vorrangigen Charakter gegenüber den gesetzlichen Vorschriften. Die Bedeutung der individuellen Vereinbarung liegt darin, dass sie maßgeschneiderte Lösungen ermöglicht, die den besonderen Lebensumständen und Bedürfnissen der Parteien gerecht werden.
Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, weitreichende Regelungen zu treffen. Dabei stehen ihnen jedoch auch gewisse Grenzen bevor, die sich aus dem übergeordneten Familien- und Güterrecht ergeben. Eine individuelle Vereinbarung darf beispielsweise nicht dazu führen, dass schutzwürdige Interessen eines Ehegatten völlig missachtet werden. So bleibt etwa der Grundsatz der Billigkeit erhalten, der sicherstellen soll, dass auch bei vertraglicher Regelung eine gewisse Ausgewogenheit in der Vermögensauseinandersetzung gewahrt bleibt. Die Rechtsprechung, wie im Urteil des BGH vom 9. Oktober 1991 (XII ZR 2/90) bestätigt, unterstreicht den Vorrang ausdrücklicher Vereinbarungen, die auf die konkrete Vermögensaufteilung abzielen.
Individuelle Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung bieten zahlreiche Vorteile. Zum einen kann der gesamte Prozess einer Scheidung oder Trennung durch klare Regelungen erheblich beschleunigt werden, da langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Zum anderen ermöglichen solche Absprachen, dass auch Besonderheiten wie gemeinsame Unternehmungen, gemeinsame Immobilien oder spezifische Schuldenregelungen passgenau berücksichtigt werden. Letztlich führt eine vertragliche Regelung zu einer höheren Rechtssicherheit, da die Vertragsparteien ihre Vermögensverhältnisse bereits im Vorfeld abschließend geklärt haben.
In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand bei Eheschließung die Zugewinngemeinschaft. Dieses Güterrecht sieht vor, dass bei Beendigung der Ehe ein Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse erfolgt. Derjenige Ehegatte, der weniger Vermögen erwirtschaftet hat, erhält einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldzahlung, um die Differenz zwischen den Zugewinnen auszugleichen. Diese Form des Zugewinnausgleichs stellt sicher, dass beide Ehegatten in angemessener Weise an der wirtschaftlichen Leistung der Ehe beteiligt werden.
Neben der Zugewinngemeinschaft können Ehegatten im Rahmen eines notariellen Ehevertrages alternative Güterstände wählen.
Die Wahl des Güterstandes hat weitreichende Folgen für die Vermögensauseinandersetzung. Während im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor allem der Zugewinnausgleich im Mittelpunkt steht, ermöglicht die Gütertrennung eine individuellere Vermögensaufteilung, bei der der gemeinsame Vermögenszuwachs nicht pauschal ausgeglichen wird. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn die Parteien ihre wirtschaftlichen Beiträge differenziert gestalten möchten.
Je nachdem, welches Güterrecht für die Ehe gilt, bestehen für die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe besondere Ausgleichsmechanismen:
Diese Mechanismen greifen in unterschiedlichen Kombinationen, je nachdem, welcher Güterstand vereinbart wurde und ob zusätzliche Vereinbarungen getroffen wurden. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei, dass bei einer Gütertrennung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird, während die anderen Mechanismen – insbesondere der Versorgungsausgleich – auch bei Gütertrennung Anwendung finden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Entscheidung für einen bestimmten Güterstand hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Vermögensauseinandersetzung. So kann beispielsweise durch den Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung nicht nur der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, sondern es können auch erbrechtliche Vorteile der Zugewinngemeinschaft genutzt werden. Viele Ehepaare entscheiden sich daher für eine Mischform, die die Vorteile beider Systeme vereint. Darüber hinaus kann eine klare güterrechtliche Regelung das Scheidungsverfahren erheblich verkürzen und Unsicherheiten bei der Vermögensaufteilung vermeiden.
Neben den speziellen Regelungen des Güterrechts existiert im deutschen Recht das sogenannte Nebengüterrecht. Unter diesem Begriff fallen alle allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die sich mit der Vermögensteilung, -abwicklung und Rückzahlungsansprüchen befassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt hierbei die rechtliche Grundlage dar, auf deren Basis die Rechtsprechung zahlreiche Mechanismen entwickelt hat, die auch im Familienrecht Anwendung finden. Diese allgemeinen Ausgleichsmechanismen sind besonders relevant, wenn keine speziellen güterrechtlichen Regelungen getroffen wurden oder wenn es um Vermögensgegenstände geht, die nicht ausdrücklich im Rahmen des Güterrechts erfasst sind.
| Nebengüterrecht im Überblick
Die Aufteilung von gemeinsam erworbenem Vermögen stellt in der Praxis häufig eine besondere Herausforderung dar. Neben der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Güterrechts müssen auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, die nicht in den klassischen Güterstand fallen. Beispiele hierfür sind:
Der Zugewinnausgleich ist primär darauf ausgelegt, den wirtschaftlichen Erfolg der Ehegatten auszugleichen. Dies bedeutet, dass ein Ausgleichsanspruch entsteht, wenn während der Ehe ein ungleich hoher Vermögenszuwachs erzielt wurde. Allerdings greift diese Regelung nicht immer, wenn es um die konkrete Aufteilung von gemeinsamen Vermögenswerten geht. Bei komplexen Vermögensstrukturen, wie etwa einer gemeinsamen Immobilie oder einem Immobilienkredit, müssen zusätzliche, allgemeine Ausgleichsmechanismen herangezogen werden, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gerecht abzubilden.
Um langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich häufig, eine außergerichtliche Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. Solche Vereinbarungen ermöglichen es den Parteien, auch im Falle von Uneinigkeiten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Durch eine umfassende vertragliche Regelung, die sowohl individuelle als auch gesetzliche Ausgleichsmechanismen berücksichtigt, kann die Vermögensauseinandersetzung effizient und fair gestaltet werden. Insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen ist es sinnvoll, frühzeitig eine notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle relevanten Aspekte – von gemeinsamen Krediten über Immobilien bis hin zu Bankkonten – detailliert zu regeln.
Achtung! Für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens der Ehegatten gibt es grundsätzlich keine besonderen Ausgleichsmechanismen (Ausnahme: Auseinandersetzung von Haushaltsgegenständen). Der Zugewinnausgleich kennt keine Regelung zur Auseinandersetzung von sog. “Haftungsgemeinschaften“, wie sie bei gemeinsamem Vermögen oder gemeinsamer Schulden).
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht im Hinblick auf das Vermögen lediglich einen Wertausgleich bei unterschiedlich hohen Vermögenszuwachs der Ehegatten vor (Ausgleichszahlung). Somit lässt das Güterrecht Platz für die Anwendung allgemeiner Ausgleichsmechanismen. Die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens findet also außerhalb des Güterrechts statt. In der Praxis kommt in diesem Zusammenhang gemeinsame Immobilie und gemeinsamer Immobilienkredit besonders häufig vor.
Eine der zentralen Empfehlungen an Ehegatten und Lebenspartner ist, bereits zu Beginn der Beziehung klare Regelungen über die Vermögensverhältnisse zu treffen. Durch frühzeitige vertragliche Vereinbarungen kann der spätere Vermögensausgleich nicht nur vereinfacht, sondern auch individueller gestaltet werden. Die Vertragsfreiheit bietet hier den Spielraum, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die den spezifischen Bedürfnissen beider Partner gerecht werden. Eine frühzeitige Regelung trägt somit nicht nur zur Vermeidung von Streitigkeiten bei, sondern schafft auch eine solide Grundlage für eine faire Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Trennung.
Notarielle Eheverträge spielen eine entscheidende Rolle bei der Regelung des Güterstands und der damit verbundenen Ausgleichsmechanismen. Durch die notarielle Beurkundung wird die Rechtssicherheit der getroffenen Vereinbarungen erhöht und spätere Streitigkeiten können vermieden werden. Insbesondere in Bezug auf den Zugewinnausgleich, die Haushaltsgegenstandsverteilung und den Versorgungsausgleich bietet ein gut ausgearbeiteter Ehevertrag die Möglichkeit, individuelle Wünsche und Vorstellungen vertraglich festzulegen. Dies verhindert, dass im Scheidungsfall allein auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden muss.
Da vermögensrechtliche Auseinandersetzungen ein Scheidungsverfahren erheblich verlängern und emotional belasten können, sollten Ehegatten bestrebt sein, außergerichtliche Lösungen zu finden. Eine umfassende Scheidungsfolgevereinbarung kann hier einen entscheidenden Beitrag leisten. Dabei sollten sowohl individuelle als auch gesetzliche Ausgleichsmechanismen einbezogen werden, um eine möglichst reibungslose und faire Vermögensaufteilung zu gewährleisten. Eine außergerichtliche Einigung ermöglicht es den Parteien, ihre Vermögensverhältnisse in einem konstruktiven Dialog zu klären, ohne dabei den oft langwierigen und kostenintensiven Weg vor Gericht beschreiten zu müssen.
Bundeszentrale für politische Bildung: Zugewinngemeinschaft
Vermögensauseinandersetzung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Gerd Brudermüller, Die Entwicklung des Familienrechts seit Frühjahr 2014 – Güterrecht und Versorgungsausgleich, NJW 2014, 3204
Jörg Schröck, Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen, FK 2015, 118
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