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Immer dann, wenn zur Deckung des > Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten das > Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsanspruch durch Verwertung seines vorhandenen Vermögens zu decken hat. Oder kann sich ein vermögender Unterhaltsschuldner mangels ausreichenden Einkommens auf > Leistungsunfähigkeit berufen?
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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeitentspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Beim Ehegattenunterhalt stellt sich somit die Frage, ob der unterhaltspflichtige Ehegattezur Leistung von Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sein Vermögen verwerten müssen, um den Ehegattenunterhalt aufzubringen oder ob ihm ein Schonvermögen zusteht (> Thema unterhaltsrelevantes Vermögen). Antwort auf die Frage entscheidet sich beim nachehelichen Unterhalt nach Maßgabe des § 1581 S.2 BGB. Es besteht ein Schonvermögen, soweit eine Verwertung des Vermögensstammsdes Unterhaltsschuldners unwirtschaftlich oder unbillig erscheint. Anhand der Formulierung des Gesetzestextes zeigt sich, dass der Unterhaltsschuldner die Beweislastfür die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Schonvermögens nach § 1581 S.2 BGB trägt.
Wenn sich das Vermögen zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge eignet und benötigt wird, erscheint es regelmäßig als unwirtschaftlich & unbillig, die Verwertung eines Altersvorsorgevermögens zu verlangen.
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Beim > Trennungsunterhalt stellt sich das Problem, dass § 1581 S.2 BGB keine direkte Anwendung findet. Die Rechtsprechung ist damit aufgerufen, diese Gesetzeslücke nach unterhaltsrechtlichen Prinzipien zu schließen. Der BGH nimmt dafür § 1581 S.2 BGB als Anhaltspunkt und sieht § 1581 S.2 BGB als absolute Grenze für den Eingriff in das Vermögen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Weiter wird die Eingriffsschwelle zum Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit dem Argument erhöht, dass in der > Trennungsphase ein höheres Maß an Rücksichtnahme des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner existiert und im Einzelfall ein Gewicht erhält, das die Vermögensverwertung zur Leistung von Trennungsunterhalt unzumutbar erscheinen lässt.
BGH, Urteil vom 09.06.2004 – XII ZR 277/02
Leistungsfähigkeit beim Trennungsunterhalt wegen vorhandenem Vermögen
(Zitat) “Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein auf > Trennungsunterhalt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünften nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens als leistungsfähigbehandeln lassen muß, bietet, wie der Senat dargelegt hat, § 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (Senatsurteil vom 15. Januar 1986 – IVb ZR 22/85 – FamRZ 1986, 556, 557). Nach dieser Vorschrift, die den nachehelichen Unterhalt regelt, braucht der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbilligwäre. Bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB sind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Getrenntlebens im Verhältnis zu demjenigen nach der Scheidung kennzeichnen. Einerseits tragen die Ehegatten während der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung (Senatsurteile aaO und vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 60/83 – FamRZ 1985, 360, 361). Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten geprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermögensverwertung entgegenstehenden Interesse des Verpflichteten überwiegendes Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte (Senatsurteile vom 15. Januar 1986 aaO; vgl. zum ganzen auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., § 1 Rdn. 410 ff.).
BGH, Urteil vom 19.11.2008 – XII ZR 129/06
Leistungsfähigkeit beim Trennungsunterhalt wegen vorhandenem Vermögen
(Zitat, Rn 17, 18) “Nach § 1581 Satz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige den Stammseines Vermögens nicht für den nachehelichen Unterhalt verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Diese Grundsätze sind entsprechend auch im Rahmen des hier zu beurteilenden Trennungsunterhalts heranzuziehen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich das Verhältnis der Ehegatten während ihrer Trennungszeit von demjenigen nach der Scheidung noch durch die eheliche Bindung unterscheidet (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 – XII ZR 277/02 – FamRZ 2005, 97, 99). Einerseits tragen die Ehegatten während der Ehe noch mehr Verantwortung füreinander als nach der Ehescheidung. Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten geprägt wird, dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens auch noch ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen auf, als dies nach der Scheidung der Fall ist. Diese Pflicht kann dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen schon während der Trennungszeit die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann (vgl. auch Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 417 f.). In Anbetracht der relativ geringen Summe [7.000 €] und der Tatsache, dass der Beklagte das Geld durch den Verkauf seines PKW erlangt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vermögensstamm des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat.”
Beim > nachehelichen Unterhalt greift § 1581 S.2 BGB direkt. Vor allem sollte hier beachtet werden, dass der Schutz des Altersvorsorgevermögens Vorrang vor einer Unterhaltsleistung durch Verwertung des Vermögensstamms genießt.
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