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Wann kommt es zu einer Vermögensauskunft wegen Unterhalt oder einer Vermögensauseinandersetzung? Bei entsprechendem Auskunftsverlangen wird Auskunft zum Vermögensbestand geschuldet, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 BGB). Erforderlich ist für die Unterhaltsermittlung in erster Linie das Einkommen für den Unterhalt (Auskunft zum Einkommen erteilen). Allerdings kann auch der Vermögensbestand unterhaltsrelevant sein. Eine Auskunft zum Vermögensbestand ist also dann erforderlich, wenn es sich um unterhaltsrelevantes Vermögen handelt.
| Auskunft zum unterhaltsrelevanten Vermögen
Ebenso wird bei entsprechendem Verlangen Auskunft zum Vermögen anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung wegen Trennung und Scheidung geschuldet:
| Auskunftspflicht wegen Vermögensauseinandersetzung
Formulare zur Auskunft und zur Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
AG München, Beschluss vom 27.03.2023 – 551 F 13831/15 UHE
Auskunft und Belege zu Kapitalerträgen – Auskunft zum Vermögen
Anmerkung: Keine Auskunftspflicht zum Vermögen besteht (= nicht “erforderlich” i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
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AG München, Beschluss vom 17.10.2014 – 518 F 6456/14
Anspruch auf Vermögensauskunft im Unterhaltsrecht
(Zitat): “Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein Vermögen . Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu belegen.”
Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm ,es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über unterhaltsrelevantes Vermögen.
Wird die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs verweigert, kann dies die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigen (§ 1385 Ziff.4 BGB) und lässt einen Ausgleichsanspruch fällig werden, ohne dass dafür ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Damit ist der Unterrichtungsanspruch ein wichtiger Baustein zum strategischen Vorgehen bei der Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen. Es sind Vermögensbilanzen zu drei Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungszeitpunkt und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB.
Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen und muss lt. Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden.
In vielen Fällen einer Trennung oder Scheidung ist die Frage der Auskunftspflicht über das Vermögen entscheidend, insbesondere wenn es um den Unterhalt oder die Vermögensauseinandersetzung geht. Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass nur das Einkommen für den Unterhaltsanspruch relevant ist. In Wirklichkeit können auch die Vermögensverhältnisse eine zentrale Rolle spielen, besonders wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltspflichten nachzukommen. Hier setzt die Vermögensauskunft gemäß § 1605 BGB an.
Wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den Eindruck hat, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht oder dass Vermögenswerte verschwiegen werden, kann es notwendig sein, detaillierte Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vermögenswerte zur Zahlung des Kindesunterhalts genutzt werden könnten, die aber dem unterhaltsberechtigten Elternteil nicht offengelegt wurden.
Eine umfassende Vermögensauskunft kann unter Umständen Aufschluss darüber geben, ob Vermögenswerte zur Deckung von Unterhaltszahlungen eingesetzt werden sollten.
Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder andere Investitionen sind potenziell unterhaltsrelevant, wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Besonders in Fällen, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, das Vermögen gewinnbringend einzusetzen, kann dies für den unterhaltsberechtigten von Bedeutung sein.
Neben dem Unterhalt spielt die Vermögensauseinandersetzung eine zentrale Rolle bei der Scheidung. Sobald die Ehegatten getrennt leben, beginnt der Prozess der Auflösung des gemeinsamen Vermögens. In Fällen, in denen die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, schulden sie sich ab der Trennung gegenseitig Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese Auskunftspflichten beziehen sich auf drei wesentliche Stichtage: den Tag der Eheschließung, den Trennungszeitpunkt und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Die Erstellung der Vermögensbilanzen an diesen drei Stichtagen ist entscheidend für die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs. Dieser Anspruch kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, besonders wenn einer der beteiligten Ehegatten während der Ehezeit erhebliche Vermögenszuwächse erzielt hat. Die Düsseldorfer Tabelle kann hier auch als Leitfaden dienen, um die Einkünfte und Ansprüche genauer zu berechnen.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist die Auskunftspflicht ein strategisches Instrument, das sorgfältig genutzt werden sollte. Der Auskunftsanspruch zum Vermögensbestand kann dazu dienen, die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten offenzulegen und damit eine faire Grundlage für Unterhaltsansprüche und Vermögensausgleichsansprüche zu schaffen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt besteht. Wie bereits erwähnt, müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterhaltsrelevant sein, damit eine Auskunftspflicht entsteht.
Für den unterhaltsberechtigten Elternteil kann es sinnvoll sein, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Auskunftsansprüche genau zu prüfen. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die richtigen Anträge zu stellen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen offengelegt werden. Eine strategische Vorgehensweise kann den Unterschied machen, ob eine gerechte finanzielle Regelung erzielt wird oder nicht.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vermögensauskunft ist die Frage, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte sein Vermögen in einer Weise nutzt, die den Grundsätzen der Einkommensoptimierung entspricht. In einigen Fällen kann ein Auskunftsanspruch entstehen, wenn der Verdacht besteht, dass das Vermögen nicht effizient genutzt wird. In solchen Fällen können fiktive Zinseinkünfte angerechnet werden, was zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führen kann.
Insgesamt ist die Vermögensauskunft ein zentrales Instrument im Unterhaltsrecht. Sie ermöglicht es den beteiligten Parteien, die finanziellen Verhältnisse transparent darzulegen und damit eine faire Grundlage für Unterhaltsfestsetzungen und Vermögensansprüche zu schaffen.
Sie müssen Auskünfte erteilen, wenn diese für die Festsetzung des Unterhalts oder für die Vermögensauseinandersetzung relevant sind. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Einkommen zur Deckung der Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.
Unterhaltsrelevantes Vermögen umfasst Vermögenswerte, die zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen eingesetzt werden können, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Dazu gehören Immobilien, Wertpapiere und Bankguthaben. Die genaue Berechnung orientiert sich häufig an der Düsseldorfer Tabelle.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft müssen Vermögensaufstellungen zu drei Stichtagen erstellt werden: dem Tag der Eheschließung, dem Trennungszeitpunkt und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Vermögensaufstellungen sind entscheidend für den Zugewinnausgleich.
Falsche oder unvollständige Angaben können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Das Gericht kann den unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Erteilung von Auskünften verpflichten oder negative Entscheidungen bezüglich Unterhaltsansprüchen und Zugewinnausgleich treffen.
Ja, ein Auskunftsanspruch kann auch nach der Scheidung bestehen, insbesondere bei der Berechnung des Kindesunterhalts oder wenn neue Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auftauchen.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitfaden für die Unterhaltsberechnung. Sie berücksichtigt die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils und legt fest, welche Beträge für den Kindesunterhalt gezahlt werden müssen.
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