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Recht haben und Recht bekommen sind unterschiedliche Dinge. In einer gescheiterten Ehe besteht oft Misstrauen und der Wunsch, dem anderen nichts freiwillig zu geben. Der Erfolg hängt von ausreichenden Informationen und Beweisen ab und davon, wer die Beweislast trägt.
Zugewinnausgleichsverfahren betreffen eine Güterrechtssache (§ 262 FamFG). Als solche gehören Sie zu den Familienstreitsachen (§ 112 Ziff. 2 FamFG). Auf Familienstreitsachen sind zahlreiche allgemeine Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar (§ 113 Abs.2 FamFG). Das gilt insbesonder für die gesetzlichen Vorschriften zur Darlegungs- und Beweislast (Darlegungslast nach § 138 ZPO) und zur prozessualen Wahrheitspflicht.
Im ersten Schritt sollten beide Ehepartner getrennt voneinander ihren Zugewinn ermitteln. Eine entscheidende Herausforderung besteht darin, wie man eine vollständige Auskunft über das gesamte Vermögen des anderen Partners erhält, einschließlich Nachweisen und Belegen. Es kommt oft vor, dass falsche oder unvollständige Informationen gegeben werden, auf deren Basis dann Vereinbarungen zum Zugewinn getroffen werden. Wenn der betrogene Partner Lügen oder falsche Auskünfte zu Vermögensbeständen entdeckt, kann er diese Vereinbarung anfechten. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, genügend Beweise für den Vermögensbestand durch ein korrektes Auskunftsverlangen einzuholen.
Gutachten zur Bewertung von Immobilien und Unternehmenswerten können sehr teuer werden, insbesondere wenn hochwertige Vermögensgegenstände bewertet werden müssen. In solchen Fällen entsteht oft ein Streit darüber, wer die Kosten für die Gutachten tragen soll. Dies hängt davon ab, welche Partei die Beweislast für den umstrittenen Wertansatz in der Zugewinnbilanz trägt.
Für die gerichtliche Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs spielt die Beweislast eine erhebliche Rolle. Kaum ein anderes Verfahren ist besser geeignet als ein Rechtsstreit um den Zugewinn, um die Sache unter allen Umständen und mit allen Mitteln zu verschleppen. Ohne eindeutige Beweise für den Anspruch wird es kaum zu einer Anspruchsrealisierung kommen. Es wird alles getan, damit der Anspruchsteller es möglichst schwer hat, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich durchzusetzen. Gerade bei Zugewinn-Verfahren dauern die Gerichtsprozesse meist mehrere Jahre, evtl. 10 Jahre und länger. Dieser Aspekt ist für ein strategisches Vorgehen auf keinen Fall zu unterschätzen.
Um den Zugewinnausgleich erfolgreich abzuschließen, müssen drei Schritte durchlaufen werden:
Da Zeit und Geld in ein Gerichtsverfahren zum Zugewinnausgleich investiert werden müssen, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Überlegung erforderlich. Es ist wichtig zu wissen, wie die Darlegungs-und Beweislasten im Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner verteilt sind. Der Mandant muss über diese Informationen informiert werden. Wir beraten Sie gerne bei der richtigen Taktik für Ihr Vorgehen im Verfahren zum Zugewinnausgleich. Unser Expertenteam steht Ihnen dabei zur Seite.
| Wegweiser zum Zugewinnausgleichsverfahren
| Wegweiser zur Beweislastverteilung
Wer Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsforderung. Dabei muss er jetzt vier Positionen im Rahmen der wechselseitigen Vermögensbilanzen nachweisen:
BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – XII ZB 382/16
Beweislast beim Anfangsvermögen | Aktives und passives Vermögen
Aus dem Inhalt:
In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es um einen Streit zwischen einem geschiedenen Paar über den Ausgleich von Vermögen, das während ihrer Ehe angesammelt wurde. Die Ehefrau forderte vom Ehemann eine Zahlung von gut 44.000 Euro, weil sie der Meinung war, dass er während der Ehe mehr Vermögen hatte als sie.
Der Ehemann wollte von der Ehefrau wissen, ob sie zum Zeitpunkt der Eheschließung (1992) Schulden hatte, die den Wert ihres Vermögens mindern könnten. Er machte geltend, dass sie ein Auto mit einem Kredit finanziert hatte und auch andere Schulden für ihren eigenen Geschäftsbetrieb hatte. Die Ehefrau bestritt das und wollte keine Auskunft geben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt fest, dass die Beweislast für das Anfangsvermögen eines Ehepartners bei dem Ehegatten liegt, der sich auf ein positives Anfangsvermögen beruft. Das bedeutet, wenn ein Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich erhebt und behauptet, er habe ein bestimmtes Vermögen zu dem Zeitpunkt der Eheschließung gehabt, muss er Beweise dafür vorlegen.
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat, Rn 17): “Allerdings kann der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen. Aus diesem Grunde bestimmt der weiterhin gültige § 1377 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens, also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten in einem Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte, von dem anderen die Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben, besteht nach dem ebenfalls fortgeltenden § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorhanden ist. Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeichnis erstellt worden, muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen möchte, zur Widerlegung der Vermutung aus § 1377 Abs. 3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nur Bestand und Wert seines Aktivvermögens (Senatsurteile BGHZ 113, 325, 334 = FamRZ 1991, 1166, 1169 und BGHZ 107, 236, 246 = FamRZ 1989, 954, 956), sondern bis zur Höhe des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1377 Rn. 23; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 24; Büte FuR 2004, 289).“
Anmerkung:
Das bei Eintritt in den Güterstand – in der Regel also: bei Eheschließung, vorhandene Anfangsvermögen iS. des § 1374 Abs. 1 BGB vermag meist keiner der Ehegatten mehr anzugeben – weder der eigene damalige Vermögensbestand noch der des anderen ist ohne weiteres feststellbar. Es kommt also zu Beweisschwierigkeiten und damit wird relevant, wer für das Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist.
Nullvermutung
Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis über den Bestand Ihres Anfangsvermögens (§ 1377 Abs.1 BGB) erstellt, so gilt die gesetzliche Beweislastvermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs.3 BGB). Das bedeutet nichts anderes, als dass das Anfangsvermögen mit Null angesetzt wird, wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird.
Die Nullvermutung muss widerlegt werden, indem das damalige Vermögen positiv nachgewiesen wird. Dazu gehört auch nachzuweisen, dass es keine abziehbaren Verbindlichkeiten gab, die das Anfangsvermögen schmälern könnten.
Postives Anfangsvermögen
Die Beweislast für ein positives Anfangsvermögen trägt die Partei, der das Anfangsvermögen (angeblich) zuzurechnen ist. Ein Ehegatte kann die Behauptungen zum positiven Bestand eines Anfangsvermögens des anderen Ehegatten bestreiten. Dies löst die Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangsvermögens aus.
Bei Immobilien ist dies einfach, bei Geldvermögen aber schon schwieriger, weil oft Belege fehlen, und das Vorhandensein und der Wert von Sachgütern ist schon nach einigen Ehejahren nur schwer zu eruieren. Daher gilt: Bei Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte bei Eheschließung ist zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ein Vermögensverzeichnis auf jeden Fall zu empfehlen.
Negatives Anfangsvermögen (Verbindlichkeiten)
Derjenige, der ein negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten behauptet, trägt die Beweislast dafür. Die Behauptung ist für den anderen Ehegatten negativ, weil sich damit ein Zugewinn des anderen Ehegatten höher darstellt (Hoppenz, FamRZ 2008, 1889).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 – II-8 UF 94/07
Das strittige Depot | Beweislast für Bestand und Wert des Endvermögens
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat): “Die Anspruchstellerin hat für das beiderseitige Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast.”
Aus dem Inhalt:
In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht es um einen Streit zwischen einem Getrenntlebenden Ehepaar hinsichtlich des Zugewinnausgleichs nach der Trennung. Der Kläger fordert von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 235.538 Euro, während die Beklagte ihn mit einer Widerklage auf mehr als 700.000 Euro wegen vermeintlicher Vermögensverschiebungen verklagt.
Der Kläger hatte ein Wertpapierdepot in Luxemburg, das während der Ehe existierte. Die Beklagte argumentierte, dass dieses Depot auch nach der Trennung noch Teil des Vermögens des Klägers war und somit in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen sollte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger sein Depot im Jahr 2002 aufgelöst hatte und es somit nicht mehr zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung (Juli 2003) existierte.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte nicht ausreichend nachweisen konnte, dass das Depot am relevanten Stichtag noch im Vermögen des Klägers war, was zu einer Zurückweisung ihrer Ansprüche führte. Die Entscheidung des vorherigen Amtsgerichts wurde daher bestätigt, und der Kläger erhielt nicht das geforderte Geld.
Die Kernaussage der Entscheidung zur Beweislast beim Endvermögen ist, dass derjenige, der einen Anspruch auf Zugewinnausgleich erhebt, für die Darlegung und den Nachweis des Endvermögens verantwortlich ist. In diesem Fall trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass sein angegebenes Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung korrekt ist.
Umgekehrt hat die Beklagte als Anspruchstellerin der Widerklage die volle Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen im Sinne des Gesetzes. Sie muss darlegen und beweisen, dass bestimmte Vermögenswerte noch zum Endvermögen des Klägers gehören. Wenn sie dies nicht gelingt, wird ihr Antrag abgewiesen. In diesem Fall konnte die Beklagte nicht ausreichend nachweisen, dass das strittige Depot am relevanten Stichtag noch Teil des Vermögens des Klägers war.
Anmerkung:
Behauptungen des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners können bestritten werden. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners aus.
Der Anspruchsgegner kann behaupten, das Endvermögen des Anspruchstellers sei zu niedrig angesetzt. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers für den eigenen Bestand des Endvermögens aus.
Die Antragsgegnerin im Fall des OLG Düsseldorf muss beweisen, dass kein Darlehen existiert, weil im Zugewinnausgleichsverfahren die Beweislast für die Nichtexistenz von Verbindlichkeiten bei ihr liegt. Der Antragsteller hat behauptet, dass ein Darlehen von 22.000 DM von seinen Eltern gewährt wurde, und hat die Darlehensschuld somit substantiiert dargelegt. Da der Antragsteller im rechtlichen Verfahren nicht die Beweislast für die Existenz des Darlehens trägt (sondern die Antragsgegnerin für dessen Nichtexistenz), ist es an der Antragsgegnerin, Beweise vorzulegen, die ihre Behauptung stützen, dass das Darlehen nicht gegeben wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass es nicht genug Beweise gibt, um diese Nichtexistenz zu belegen, weshalb das Darlehen in der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt wird.
Schulden im Endvermögen des Antragstellers wirken sich auf den Ausgleichsanspruch positiv aus. Beweislast für solche Schulden trägt der Antragsteller.
OLG Köln, Urteil vom 01.07.1998 – 27 UF 12/98
Zur Beweislast des Antragstellers von Verbindlichkeiten im Endvermögen des Antragsgegners
Sachverhalt:
In der Entscheidung geht es um einen Streit zwischen einem Ehepaar über ein Darlehen, das die Eltern eines der Eheleute ihnen gegeben haben. Der Antragsteller (ausgleichpflichtiger Ehegatte) behauptet, dass sie ein Darlehen von 22.000 DM erhalten haben, um ein Auto zu kaufen. Er behauptet damit einen Passivposten in seinem Endvermögen. Die Antragsgegnerin (ausgleichsberechtige Ehefrau) bestreitet den Passivposten.
Das Gericht hat entschieden, dass es nicht genug Beweise gibt, um zu beweisen, dass das Darlehen nicht existiert (Beweis negativer Tatsachen). Daher wird angenommen, dass das Darlehen tatsächlich gewährt wurde. Allerdings wird das Darlehen nur zur Hälfte als Verbindlichkeit (Schuld) in die Berechnungen einbezogen, weil der Antragsteller (ausgleichspflichtiger Ehegatte) selbst behauptet, dass beide Eheleute für die Rückzahlung verantwortlich sind.
Es gab auch einige andere Schulden und Anwaltskosten, die als Verbindlichkeiten berücksichtigt wurden. Am Ende hat das Gericht festgestellt, dass die positiven Vermögenswerte sowie die Schulden festgelegt werden müssen, um den Zugewinn (Vermögenszuwachs während der Ehe) korrekt zu berechnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gericht die Existenz des Darlehens für wahrscheinlich hielt, aber nur die Hälfte der Schuld in die Berechnung einbezog. Das Gericht hat damit die ausgleichsberechtigte Ehefrau belastet, die Beweise für die Nichtexistenz des Darlehens vorzulegen, was ihr jedoch nicht gelungen ist.
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat):. “Indessen trägt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast nicht für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit Rücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der Anspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen muß”
| Zur Darlegungs- und Beweislast negativer Tatsachen
Anmerkung:
Indessen trägt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit Rücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der Anspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen muß.
Schulden im Endvermögen des Antragsgegners wirken sich auf den Ausgleichsanspruch negativ aus. Folge: positiv also für den Antragsteller, wenn solche Verbindlichkeiten fehlen. Wenn Anspruchsgegner Verbindlichkeiten behauptet, trifft den Anspruchsteller sog. negative Beweislast. Auch das Fehlen der vom Ausgleichspflichtigen behaupteten Verbindlichkeiten muss der Antragsteller beweisen. Die Kernaussage der Entscheidung zur Beweislast für Verbindlichkeiten im Endvermögen ist, dass im Falle eines Zugewinnausgleichs der Antragsgegnerin die Pflicht obliegt, zu beweisen, dass die vom Antragsteller behaupteten Verbindlichkeiten (in diesem Fall das Elterndarlehen) nicht existieren. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller die Darlehensschuld ausreichend dargelegt hat, und dass die Antragsgegnerin nicht die notwendigen Beweise vorgelegt hat, um ihre Behauptung zu stützen. Daher wird zugunsten des Antragstellers entschieden, dass die Verbindlichkeit als Teil des Endvermögens berücksichtigt werden muss.
Die Antragsgegnerin muss beweisen, dass kein Darlehen existiert, weil im Zugewinnausgleichsverfahren die Beweislast für die Nichtexistenz von Verbindlichkeiten bei ihr liegt. Der ausgleichspflichtige Antragsteller hat behauptet, dass ein Darlehen von 22.000 DM von seinen Eltern gewährt wurde, und hat die Darlehensschuld somit substantiiert dargelegt. Da der Antragsteller im rechtlichen Verfahren nicht die Beweislast für die Existenz des Darlehens trägt (sondern die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin für dessen Nichtexistenz), ist es an der Antragsgegnerin, Beweise vorzulegen, die ihre Behauptung stützen, dass das Darlehen nicht gegeben wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass es nicht genug Beweise gibt, um diese Nichtexistenz zu belegen, weshalb das Darlehen in der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt wird.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.09.2003 – 9 UF 225/02
Zur Darlegungslast von Verbindlichkeiten im Endvermögen
Der Sachverhalt,
der der Entscheidung des OLG Brandenburg zur Darlegungslast zugrunde lag, betrifft eine Familiensache, in der die Antragsgegnerin die Zahlung eines Zugewinnausgleichs begehrte. Die Parteien hatten am 15. April 1989 geheiratet und lebten seit Februar 1997 getrennt.
Im Rahmen der vorangegangenen Verfahren wurde der Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinn zunächst abgewiesen, da der Antragsteller bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keinen Zugewinn erwirtschaftet haben soll. In diesem Kontext behauptete der Antragsteller, dass der Antragsgegnerin die ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten bekannt waren, da sie an verschiedenen Gesprächen mit den Darlehensgebern teilgenommen habe.
Die Antragsgegnerin wandte sich mit einer Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, argumentierte, dass das Gericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem es sie nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr Bestreiten der Verbindlichkeiten ungenügend sei. Sie argumentierte zudem, dass sie aufgrund der Trennung von dem Antragsteller im Jahr 1997 keine Kenntnis von weiteren Verbindlichkeiten gehabt habe.
Das Gericht hielt die Darlegungslast des Antragstellers für erfüllt, was zu der entscheidenden Erwägung führte, dass die Antragsgegnerin unzureichend auf die dargelegten Verbindlichkeiten reagiert hatte.
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat): “Für die Höhe der Ausgleichsforderung trägt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der den Zugewinnausgleich verlangt. Er muss sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nachweisen. […] Der Antragsgegner muss insoweit nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen […].
Seiner Darlegungslast ist der Antragsteller nachgekommen. Er hat die einzelnen Darlehen sowohl in Bezug auf die Vertragspartner, die Höhe, den Zinssatz, das Datum der Valutierung und den Verwendungszweck hinreichend individualisiert und, soweit vorhanden, die maßgeblichen Vertragsunterlagen vorgelegt. Insbesondere auch die von der Antragsgegnerin unterzeichneten Auszahlungsquittungen geben den wesentlichen Vertragsinhalt wieder, sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen in jedem Falle nach § 138 ZPO unzulässig war. Die Antragsgegnerin hätte den Darlegungen substanziiert unter Beweisantritt entgegentreten müssen.”
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg besagt, dass die Darlegungslast für die Verbindlichkeiten vom Antragsteller erfüllt wurde. Der Antragsteller hat die einzelnen Darlehen hinreichend individualisiert, indem er Details zu Vertragspartnern, Höhe, Zinssatz, Datum der Valutierung und Verwendungszweck vorlegte. Zudem wurden, soweit vorhanden, die maßgeblichen Vertragsunterlagen beigefügt. Es wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Darlegungen substanziiert unter Beweisantritt hätte entgegentreten müssen. Weil das unterblieb, greift die Geständnisfiktion (§ 138 Abs.3 ZPO). Ihr Bestreiten wurde als ungenügend erachtet, und das Gericht hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu den vom Antragsteller genannten Verbindlichkeiten Stellung nehmen müsse.
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