Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Zugewinnausgleichsverfahren – Wie Sie strategisch vorgehen. 


YouTube player
Dr. jur. Jörg Schröck – Was ist Zugewinn?

Das Wichtigste in Kürze 

  1. Drei Etappen sind zu bewältigen: Zugewinn ermitteln, Ausgleichsanspruch feststellen und Zugewinnausgleich durchsetzen.
  2. In jeder Etappe sind etlichen Hürden zu überwinden, wenn die Ehegatten sich über den Vermögensausgleich intensiv streiten.
  3. Der Streit beginnt bereits um die Auskunft zum Vermögen und deren Bewertung. Die Angelegenheit kann zu einer „never ending story“ ausufern. Nach Jahren eines Zugewinnausgleichsverfahrens führt am Ende nicht selten Streitmüdigkeit zum Verfahrensabschluss mit einer Vereinbarung.

Rechtlicher Leitfaden
zum Zugewinnverfahren 

Wer den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB gerichtlich durchsetzen will, muss dazu ein Verfahren in einer Güterrechtssache (§§ 261 FamFG) anstreben. Güterrechtssachen zählen wiederum den sog. Familienstreitsachen (§ 112 Ziff. 2 FamFG). Das bedeutet, dass wesentliche Verfahrensregeln für den Zugewinnausgleich sich aus der ZPO ergeben (§ 113 Abs.1 FamFG).  

Wir sind spezialisiert auf die professionelle Vertretung und Lösung von Zugewinnausgleichsverfahren. Wir verstehen die Komplexität des Verfahrens und sind bestrebt, Ihnen zu helfen, Ihren Streit schnell und effizient zu lösen. Lassen Sie sich von uns beraten.

Wegweiser zum Zugewinnverfahren

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Zugewinnausgleichsverfahren 
Eine “never ending story”?

Zugewinnausgleichsverfahren sind von einer hohen Komplexität und langer Verfahrensdauer geprägt. 

Es braucht seine Zeit, bis die Auskunftspflichten zum Bestand des Vermögens der Ehegatten an den maßgeblichen Stichtagen ordnungsgemäß erfüllt sind. Kein Ehegatte neigt dazu, sich im Zugewinnverfahren besonders „reich“ dazustellen; da kann schon mal was „vergessen“ werden. Oder ein Ehegatte hat schlicht keine Ahnung vom Vermögensbestand des anderen Ehegatten. Hier hilft dann das Wissen um die Auskunftsansprüche so wie um die Regeln der Beweislastverteilung weiter. 

Oft wird daraufhin vom anderen Ehegatten vorgehalten, das Vermögensverzeichnis sei nicht vollständig oder leide an einem sonstigen(Form-)Mangel. Wer hier der Gegenseite misstraut, wird evtl. ein (Zwischen-)Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anstreben. Damit soll die Gegenseite zur Wahrheit angehalten werden (§ 260 Abs.2 BGB). Allein die Auskunftsstufe kann Jahre dauern. Hinzu kommen verfahrensrechtliche Fallstricke, die ein Stufenantragsverfahren mit sich bringt. Und dann ist immer noch die Frage offen: „Was ist ein Vermögensgegenstand zum Stichtag tatsächlich wert?“ In der Praxis kann die Erstellung der Vermögensbilanzen z. T. erhebliche Probleme und Kopfzerbrechen bereiten: Zum einen kann der (wahre) Vermögensbestand zum exakten Stichtag schwer zu ermitteln sein.

Wer hier anlässlich des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleichsverfahren betreibt, muss u.U. mit aufwendigen (kostspieligen) Gutachten zu Immobilien-oder Unternehmenswerten. Wer will, kann u.U. über den Wertansatz eines antiken Bauernschranks in der Vermögensbilanz heftig streiten und ein Scheidungsverfahren zu einer „never ending story“ machen. 

Wer das nicht will, sollte – wenn möglich – eine einvernehmliche Scheidung anstreben oder gut überlegen, ob das Zugewinnverfahren im Scheidungsverbund oder in einem isolierten Verfahren betrieben werden soll. Beide Verfahrensvarianten haben Ihre Vor- und Nachteile. Um nicht im Sumpf von Streitigkeiten zu ersticken, ist fachlich qualifizierte Beratung zum taktischen Vorgehen im Güterrechtsverfahren sehr wichtig.

  • Weiterführende Literatur: 
    Walter Kogel,
     die endlose Dauer der Verfahren, in: NZFam 2018, 1120 

Ausgleichsverfahren 
Im Scheidungsverbund oder isoliert?

Viele machen sich in der Verfahrenspraxis kaum Gedanken, welche Verfahrensart für die Zugewinnausgleichsforderung besser ist: im Scheidungsverbund oder in einem isolierten Verfahren? 

Doch wegen der Masse an Streitpotential, die ein Zugewinnverfahren bietet, ist anlässlich eines Scheidungsverfahrens gut zu überlegen, ob der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund oder in einem isolierten Verfahren gefordert wird. Das hängt selbstverständlich davon ab, welches Interesse man vertritt bzw. verfolgt. Die möglichen Verfahrensvarianten zeigen erhebliche Unterschiede in Bezug auf

Verfahrensbeschleunigung


Wenn nach üblicher Art der Zugewinnausgleich im Verbund geltend gemacht wird, ist der Rechtsstreit auf Jahre blockiert. Einmal im Verbund bedeutet oft immer im Verbund. 

Die Chance, eine Abtrennung (§ 140 Abs.2 FamFG) der Zugewinnausgleichssache vom Scheidungsverbund zu erreichen, ergab sich nach der Rechtsprechung gem. der früher maßgeblichen Vorschrift des § 628 ZPO in der Regel frühestens nach einer zweijährigen Verfahrensdauer. Zusätzlich müsste der Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen. Die Rechtsprechung war bei diesem Tatbestandsmerkmal sehr restriktiv. So hat das OLG Hamm (FamRZ 2009, 710) eine vierjährige Verfahrensdauer und den erneuten Heiratswunsch des Antragstellers nicht ausreichen lassen. Ohnehin ist die (Abtrennungs-)Regelung nach § 140 Abs.2 FamFG eine „Kann“-Bestimmung. Mancher Richter nutzte gerade die Abhängigkeit der Rechtskraft der Scheidung von der Zugewinnausgleichsentscheidung aus, um die Parteien zu einer vergleichsweisen Regelung zu „bewegen“. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung war ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, welche die Abtrennung ablehnte, nicht zulässig. Die gleiche Rechtslage ergibt sich jetzt aus § 140 Abs. 6 FamFG. Vielfach wird in der Praxis von den Gerichten einem Abtrennungsantrag nicht stattgegeben. 

Verzinsung
der Zugewinnausgleichsforderung


Die Folgen für den Zugewinnausgleichsberechtigten sind fatal: Die Ausgleichsforderung wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt greift der Zinssatz von 5 % über dem Basisdiskontsatz der EZB (§ 291 BGB). Die Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung ab Rechtskraft der Scheidung spricht eindeutig für eine Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Scheidungsverbunds. 

Die Zugewinnforderung kann durch einen Vermögensverfall bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht mehr (negativ) beeinflusst werden, da es nunmehr selbst für die Höheder Forderung auf die Rechtshängigkeit ankommt (vgl. BGH NJW 2012, 2657).

Verfahrenskosten


Die Ermittlung der Verfahrensgebühren für ein isoliertes Verfahren folgt völlig anderen Regeln als für ein Scheidungsverbundverfahren.

Rechtsprechung



Anmerkung: das OLG geht in seiner Entscheidung ausführlich auf die Vor- und Nachteile des Zugewinnausgleichsverfahrens im Verbundverfahren oder im isolierten Verfahren ein und stellt die Auswirkungen gegenüber. Hintergrund dafür war die Frage, ob der beratende Anwalt dabei eine anwaltliche Pflichtverletzung begangen hat und somit eine Mandatskündigung mit Rückerstattung von Anwaltskosten hinnehmen musste. Das OLG erkannte zwar eine Anwaltspflichtverletzung. Doch hielt es die notwendige haftungsausfüllende Kausalität (vgl. BGH NJW 2015, 3447, Rn 14) einer schadensverursachenden Pflichtverletzung nicht für erwiesen. Weiter beschäftigte sich das OLG mit den Voraussetzungen einer Gebührenerstattungspflicht des Anwalts nach § 628 Abs.1 S.2 und S.3 BGB. Diese ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts die Mandatskündigung veranlasst. Zwischen dem vertragwidrigen Verhalten und der Kündigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (BGH, NJW 2019, 1870, Rn 14). Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt ohne Anlass eines vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten das Mandat kündigt.

Praxistipp


Im Zweifel ist – entgegen der gängigen Praxis – ist ein Vorgehen zum Zugewinnausgleichsanspruch im Verbund nicht angebracht. Meist werden die Vorteile eines isolierten Verfahrens die Nachteile des Verbundverfahrens überwiegen. Kogel bezeichnet den „Zugewinn im Verbund“ als juristisches „Bermudadreieck“ (Kogel, in: FF 2018, 146 ff). Stellt sich im laufenden Scheidungsverfahren heraus, dass das Zugewinnverfahren die Scheidung zu einer lästigen „never ending story“ werden lässt, sollte die (weitgehend unbekannten) Möglichkeiten des Wechsels zum isolierten Zugewinnverfahren kennen. Damit erscheint eine Lösung des Zugewinnverfahrens aus der Klammer des Verbundes nicht möglich. Doch weit gefehlt.

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts 
für Zugewinnausgleichsverfahren


Zugewinnausgleich ist eine Güterrechtssache. Die Legaldefinition der Güterrechtssachen ist in § 261 FamFG zu finden. §§ 262, 263 FamFG regeln dabei die örtliche Zuständigkeit.

  • § 262 FamFG – Gesetzestext:
    (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

    (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung, mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

In der Regel ist bei einem isolierten Verfahren nach Scheidung keine Ehesache (§ 121 FamFG) mehr rechtshängig. Dann greift § 262 Abs.2 FamFG, der auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO verweist. Hiernach ist der Wohnsitz des Antragsgegners für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts maßgebend (§ 12 ZPO). 

Vier Möglichkeiten 
für ein isoliertes Zugewinnausgleichsverfahren


Es gibt vier verschiedene Varianten, bei denen der Zugewinn außerhalb des Verbundes im isolierten Verfahren geltend gemacht werden kann.

Es ist ansonsten nicht möglich, neben dem Scheidungsverfahren einen selbständigen Antrag auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Liegen die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vor, tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein. Allenfalls ein selbständiger Auskunftsantrag – nicht Stufenantrag! – ist zulässig (Kogel Zugewinnausgleich, Rn. 1424, beck-online).

Wechsel 
vom Scheidungsverbund zum isolierten Verfahren

Im laufenden Scheidungsverbundverfahren ) kann sich herausstellen, dass ein isoliertes Verfahren für den Zugewinnausgleich vorteilhafter wäre. Dies führt zu der Frage, wie ein Wechsel vom laufenden Verfahren im Verbund in ein isoliertes Güterrechtsverfahren möglich ist?

Zugewinnverfahren
vom Verbund abtrennen


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 2

AG Kaufbeuren, Beschluss vom 10.12.2018 – 3 F 1156/15 (intern vorhanden) 
Abtrennung des Zugewinnverfahrens vom Scheidungsverbund wegen vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


Anmerkung: Die Chancen eines auf  § 140 Abs.2 FamFG gestützten Abtrennungsantrags, um ein Zugewinnausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund zu lösen, sind in der Praxis als eher gering einzustufen. 
Das Gericht kann jedoch zu einem Abtrennungsbeschluss gezwungen werden, wenn der gesetzliche Güterstand auf Antrag vorzeitig gem. §§ 1385, 1386 BGB aufgehoben werden muss. Das war im Fall des AG Kaufbeuren gegeben. Denn bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gibt es einen vorzeitigen Zugewinnausgleich (d.h. vor Rechtskraft der Scheidung) und nicht einen Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung. Damit ist eine Grundvoraussetzung für ein Folgesacheverfahren (d.h. Einscheidung für den Fall der Scheidung) entfallen. Es gibt für die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft zwei Varianten:

  • Der zum Zugewinnausgleich berechtigte Ehegatte kann gemäß § 1385 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen oder
  • Jeder Ehegatte kann gemäß § 1386 BGB auch (nur) die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

In beiden Varianten kann durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft indirekt die Abtrennung des Güterrechtsverfahrens vom Scheidungsverbund erzwungen werden.

Folgesacheantrag
zurücknehmen?


Als strategischer Weg für den Ehegatten, der den ursprünglichen Folgesache-Antrags gestellt hat, bietet sich die Rücknahme des Folgesache-Antrag wegen “Zugewinnausgleich” mit anschließend neuem Antrag im isolierten Verfahren an.

Rechtsfolgen 
der Antragsrücknahme


Nimmt der Antragsteller einen Folgesacheantrag zurück, äußert er sich nicht zum Bestand des mit dem Antrag geltend gemachten Rechts. Er bringt dadurch nicht zum Ausdruck, dass er der Ansicht sei, das geltend gemachte Recht existiere nicht. Mit der Antragsrücknahme bringt er lediglich zum Ausdruck, dass er sein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht zurückzieht. Nach Rücknahme eines Folgesacheantrags ist der Antragsteller daher nicht gehindert, das zunächst im Verbund gemachte Recht wieder in einem neuen isolierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt der Unterschied zum materiellen Klageverzicht.

Voraussetzungen 
der Antragsrücknahme


Güterrechtssachen (wie Zugewinnausgleichsverfahren) sind sog. Familienstreitsachen. Für diese gilt § 22 FamFG zur Antragsrücknahme nicht. Die Voraussetzungen für die Antragsrücknahme ergeben sich vielmehr über den Verweis des § 113 Abs.1 FamFG aus der ZPO. Dort regelt § 269 ZPO die Voraussetzungen für eine wirksame Klagerücknahme. Nach § 269 Abs.1 ZPO kann ein Verfahrensantrag ohne Einwilligung der Gegenseite bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Rücknahme eines Stufenantrags 
aus dem Verbund?


Bevor der bezifferte Leistungsantrag auf Zugewinnausgleich gestellt ist, ist die Rücknahme des Stufenantrags im Verbundverfahren ohne Zustimmung der Gegenseite (§ 269 Abs.1 ZPO) möglich, weil vor Beendigung der vorherigen Stufen i.d.R. keine Verhandlung zur Hauptsache gem. § 269 Abs.1 ZPO zu den nachfolgenden Stufen (hier zum Verfahrensgegenstand der Leistungsstufe) stattgefunden hat (RR Köln 1992,1480). Nicht zu Verhandlungen zur Hauptsache zählen Güteverhandlungen vor dem Streitgericht (§ 278 Abs.2 ZPO) oder Verhandlungen im Güterrichterverfahren vor dem Güterichter (§§ 113 FamFG, 278 ZPO).

Antragsänderung (§ 113 FamFG, § 263 ZPO) 
Vorschlag vom Thomas Herr – FamRB 2018, 368


  • Zwei Leistungsanträge auf Zugewinnausgleich als Folgesache und auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nebeneinander sind wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig.
  • In diesem Fall ist im Scheidungsverfahren eine Antragsänderung vorzunehmen. Diese ist – wenn nicht besondere Einzelfallumstände dagegen streiten – i.d.R. sachdienlich (§ 263 ZPO).
  • Die Antragsänderung löst den Verbund auf der Stelle auf (OLG Düsseldorf v. 4.2.2002 – 2 UF 211/01, FamRZ 2002, 1572).
  • Das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist nach Antragsänderung unter gesondertem Gerichtsaktenzeichen zu führen.

Vorzeitige Aufhebung 
der Zugewinngemeinschaft

§ 1385 BGB
Gesetzestext


Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in  § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

§ 1386 BGB
Gesetzestext


Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Vorzeitige Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes
führt zum isolierten Zugewinnverfahren


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – XII ZB 299/18 
Wechsel zum vorzeitigen Zugewinnausgleich


LeitsatzVorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 -IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es – wie auch im umgekehrten Fall – einer wirksamen Antragsänderung.

Anmerkung: Bis es letztendlich zum Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs.1 BGB) kommt, kann es sehr lange dauern. Denn wird der Güterstand nicht vorzeitig aufgehoben, entsteht die Ausgleichsforderung erst mit Rechtskraft der Scheidung. Bei sehr langen Scheidungsverfahren kann das eine halbe Ewigkeit sein. Zwischenzeitlich kann der Vermögensbestand des Ausgleichspflichtigen (absichtlich) verbraucht worden sein. Damit kann sich der Ausgleichspflichtige auf die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs wegen fehlenden Vermögensbestandes berufen. All das soll die vorzeitige Aufhebung des Güterstandes nach § 1385 BGB verhindern. Die möglichen Varianten (Voraussetzungen) für einen vorzeitigen Ausgleich sind in § 1385 Ziff. 1. bis 4. BGB aufgeführt. 
Leben die Ehegatten bereits seit mindestens drei Jahren getrennt (§ 1385 Ziff.1 BGB), ist der vorzeitige Zugewinnausgleich ohne weiteres möglich. Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann keine Folgesache sein, weil der Zugewinnausgleich eben nicht für den Fall der Scheidung, sondern bereits für die Zeit davor beantragt wird (Brudermüller, in: Palandt, 76. Aufl. §§ 1385/1386 BGB Rn 9). Der Antrag eröffnet ein isoliertes Verfahren und kann nicht zu einem Aktenzeichen des Verbundverfahrens gestellt werden. Folge davon ist: das Gericht muss – und nicht wie “kann” (wie z.B. bei Abtrennungsantrag nach § 140 FamFG) – das Zugewinnverfahren vom Scheidungsverbundverfahren abtrennen. Dabei entstehende Verfahrenskostennachteile können verhindert werden, wenn vorab die Gegenseite aufgefordert wird, der Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs per notarieller Urkunde oder alternativ in einem gerichtlichen Zwischenvergleich zur Ehesache das Einverständnis zu erklären.

Vorzeitige Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes
und vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 2

Muster – Antrag
vorzeitiger Zugewinnausgleich wegen drei Jahre Trennung 
(§ 1385 Ziff.1 BGB)



§ 1385 Ziff. 4 BGB betrifft nur den Unterrichtungsanspruch, der aus § 1353 Abs.1 S.2 BGB abgeleitet wird. Seine beharrliche Verletzung kann mit vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sanktioniert werden. 

Achtung: Der Unterrichtungsanspruch bedeutet ein Minus gegenüber den Auskunftsansprüchen zum Trennungsvermögen ab Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB) oder zum Anfangs- und Endvermögen (§ 1379 Abs.1 BGB). Wegen der Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB (Trennungsvermögen) kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft jedoch nicht verlangt werden (BGH FamRZ 2015, 32). Die Sanktion wegen Verletzung des Unterrichtungsanspruchs nach § 1385 Nr. 4 BGB ist deshalb ganz besonders für diejenigen Fälle von Bedeutung, in denen die Ehegatten noch nicht getrennt leben. (s. Bergschneider FamRZ 2009, 1713; Palandt/Siede BGB § 1386 Rn. 8; OLG Köln FamRZ 2020, 1716).

  • Weiterführende Links: 
    » Der Unterrichtungsanspruch
    » Kogel, Arrest jagt Zugewinn: Vorzeitiger Zugewinnausgleich und dessen Sicherung

Stichtag für Endvermögen
bei Verlangen nach vorzeitigem Zugewinnausgleich



§ 1387 BGB
Gesetzestext


In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Anmerkung


Am Fall des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung ist maßgeblicher Stichtag für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB > mehr).  Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich verschiebt sich der maßgebliche Stichtag auf den Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. War an diesem Tag bereits das Scheidungsverfahren rechtshängig, so bleibt für den Stichtag zum Endvermögen der § 1384 BGB maßgebend (OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1982 – 5 WF 147/82 –, juris). 

Verzinsung des Ausgleichsanspruchs
ab Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichsverfahrens


Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, § 1378 Abs. S.1 BGB und ist damit sofort fällig (§ 271 Abs.1 BGB). Wird der Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht, sind Prozesszinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu beantragen (BGH, NJW-RR 1986, 226). Im isolierten Verfahren – insbesondere nach vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB – können Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des isolierten Zugewinnausgleichsverfahrens geltend gemacht werden (§ 291 S.1 BGB).

  • Weiterführende Literatur: 
    Lenz
    , Zinsen für Zugewinnausgleichsforderung, in: NJW-Spezial 2017, 388

Unterrichtungsanspruch und Auskunftsansprüche
zum Vermögensbestand

Auskunftsstufe
zum Vermögensbestand

Wer den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB gerichtlich durchsetzen will, muss dazu ein Verfahren in einer Güterrechtssache (§§ 261 FamFG) anstreben. In aller Regel wird der Zugewinnausgleich in Form eines Stufenantrags gelten gemacht. § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Stufenklage (Stufenantrag). Beim Stufenantragsverfahren i.S.d. 254 ZPO wird über jede Stufe (Einzelantrag) des Verfahrens gesondert entschieden, und zwar grundsätzlich erst nach Erledigung der vorherigen Stufe (nach h.M. nur auf Antrag des Klägers). Zu jeder Stufe ergehen also Teil-Entscheidungen (oder Teil-Erledigungserklärungen) zu jeder Stufe in der Reihenfolge:

  1. Auskunftsantrag (Auskunftsverfahren),
  2. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
  3. bezifferter Leistungsantrag (Leistungsverfahren).


Jede Stufe hat damit ihren eigenen, gesonderten Verfahrensgegenstand, über den gesondert verhandelt wird. Der Stufenantrag gem. § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO ist ein beliebtes Mittel zur Verfolgung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich, deren Bezifferung noch nicht möglich ist. Doch im Streitfall treten Probleme auf mehreren Ebenen auf. Dies gilt vor allem für das Auskunftsverfahren. Bis zum Abschluss der Auskunftsstufe kann ein Zugewinnverfahren in schwierigen Fällen viele Jahre dauern.

  • Weiterführende Literatur:
    » Thomas Fleischer, Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Stufenantrag, in: NZFam 2016, 679

Was ist zu tun, wenn Vermögensgegenstände teilweise verschwiegen oder Belege dazu nicht vorgelegt werden? In dieser Stufe geht es um Streitigkeiten wegen Rechnungslegung gem. § 1379 Abs.1 S.3 BGB in Form von Vorlage vollständiger Vermögensbestandsverzeichnisse bis hin zu Verfahren zur Abgabe wegen Versicherungen an Eides statt.

Im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich gibt es unterschiedliche Arten von Auskunftsansprüchen:


Unterrichtungssanspruch
vor Scheitern der Ehe – § 1553 Abs.1 S.2 BGB 



(Zitat, Rn 11) “Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruchbesteht unabhängig von der Art des Güterstands und knüpft an die eheliche Lebensgemeinschaft an. Er soll dem Ehegatten, der diese Gemeinschaft erhalten will oder deren Wiederherstellung nicht ablehnt, die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen. Er bezweckt, den gerade aufgrund der fehlenden Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse herrschenden Unfrieden in der Ehe zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1967, 100, 101 f.; Stein FPR 2011, 85, 87). Aus der Bezogenheit auf die eheliche Lebensgemeinschaft folgt gleichzeitig, dass der Unterrichtungsanspruch nur so lange Bestand haben kann, wie für den in Anspruch genommenen Ehegatten die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, endet der eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange daher entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 – XII ZB 604/13 – FamRZ 2015, 32 Rn. 31 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 579, 580; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; OLG Köln FamRZ 2009, 605, 606; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 98; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36; MünchKommBGB/Koch 8. Aufl. § 1385 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 23; BeckOGK/Preisner BGB [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 12; BeckOK BGB/Scheller/Sprink [Stand: 1. August 2021] § 1386 Rn. 13; NK-BGB/Fischinger 4. Aufl. § 1386 Rn. 24; Büte FF 2010, 279, 291; Brudermüller NJW 2010, 401).

Anmerkung: Der eheliche Unterrichtungsanspruch erlangt Bedeutung in der Zeit vor Trennung der Ehegatten im Rechtssinn. Ist eine Trennung im Rechtssinn festzustellen, so greift der Anspruch auf Auskunft zum Stichtag der Trennung. Dieser kann allerdings nur realisiert werden, wenn der Trennungsstichtag nicht umstritten ist (Streit um Trennungszeitpunkt). Leben die Ehegatten in intakter Ehe, besteht bis zum Scheitern der Ehe ein sogenannter Unterrichtungsanspruch über den Vermögensbestand des Ehegatten (§ 1553 Abs.1 S.2 BGB). Allerdings endet der Unterrichtungsanspruch ab dem Moment, wenn die Ehe als gescheitert im Sinne des § 1353 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist.


Unterschied zwischen Trennung und Scheitern der Ehe:

Der BGH erklärt in seiner Entscheidung, dass der Begriff “Trennung” im Rechtssinn und “Scheitern” i.S.v. §§ 1353 Abs.2 und 1565 Abs.1 BGB nicht identisch sind und damit unterschiedliche Auskunftszeiträume markieren. Der Begriff des „Scheiterns“ in § 1353 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1 BGB, was sich bereits aus der redaktionellen Anpassung des § 1353 Abs. 2 BGB an § 1565 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts durch das im Jahr 1977 in Kraft getretene 1. Eherechtsreformgesetz erschließt (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 20). Der Ablauf oder Nichtablauf des ersten Trennungsjahres ist für sich genommen noch kein alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Frage nach dem Scheitern der Ehe (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1994 – IV ZR 290/93 – FamRZ 1995, 229, 231). Die rechtlichen Kriterien, wann eine Ehe als “gescheitert” gilt, erklärt der BGH in seiner Entscheidung vom 24.11.2021 – XII ZB 253/20 dort unter Rn 12. Weiter wird festgestellt, dass ein Scheitern der Ehe bereits festgestellt werden kann, bevor eine Trennung im Rechtssinn vorliegt. Damit kann der eheliche Unterrichtungsanspruch bereits nicht mehr geltend gemacht werden, bevor der weitere Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen greift.

Inhalt des Unterrichtungsanspruchs:
Er führt nicht zum Anspruch auf Erstellung eines vollständigen Vermögensverzeichnisses (§ 1379 Abs.1 S.1 BGB).  Der Unterrichtungsanspruch erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren. 

Unterrichtung wird verweigert


Für den Fall, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen, kann dies die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigen (§ 1385 Ziff.4 BGB), ohne dass dafür ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Wer noch an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, kann auf diese Weise Gütertrennung herbeizuführen und lässt einen Zugewinnausgleichsanspruch – beireits vor der Scheidung – fällig werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 604/13 – FamRZ 2015, 32 Rn. 30).Damit ist der Unterrichtungsanspruch ein wichtiger Baustein zum strategischen Vorgehen bei der Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen vor rechtskräftiger Scheidung.

Auskunft über Vermögensbestand 
an Stichtagen – § 1379 BGB


Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen (§ 1379 Abs.1 BGB). Es sind Vermögensbilanzen zum Trennungszeitpunkt und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs.1 BGB. 

Auskunft über Vermögensbestand
zum Trennungszeitpunkt – § 1379 Abs.2 BGB 



Ab dem Trennungszeitpunkt greift der Verdacht, dass ein Ehegatte zu Lasten des anderen Vermögensverschiebungen oder Vermögensverbrauch zu Lasten des anderen Ehegatten veranlasst (illoyale Vermögensverschiebungen). Damit illoyale Vermögensminderungen das Ergebnis der Zugewinnberechnung nicht beeinflussen, kann beim Zugewinn auf den Vermögensendbestand zum Trennungszeitpunkt – anstelle des Vermögensbestandes zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – abgestellt werden. Dafür bietet der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs.2 BGB.

Auskunft über Vermögensbestand
zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – §§ 1379 Abs.1; 1384 BGB 


Ab Zustellung des Scheidungsantrags sind die maßgeblichen Stichtage für die Zugewinnberechnung bekannt. Der Aukunftsanspruch gem. § 1379 BGB greift somit vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch rechtskräftige Scheidung. Mit anderen Worten: der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit rechtskräftiger Scheidung. Seine Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Zugewinns bis zum eingereichten Scheidungsantrag (§ 1384 BGB). Nur im Fall des vorzeitigen Zugewinnausgleichs wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung fällig. Auch in diesem Fall bleibt es für die Zugewinnermittlung beim Endvermögensstichtag (= Scheidungsantrag).  

Anspruch
auf Vermögensbestandsverzeichnis
 


Wer anlässlich einer Scheidung einen Zugewinnausgleich beansprucht, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Zur rechtssicheren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs müssen entsprechende Vermögensbilanzen erstellt werden.

  • Sind nicht alle Vermögenspositionen der Ehegatten bekannt (was der Regelfall ist), muss zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichanspruchs der beweisbelastete Ehegatte den anderen Ehegatten Auskunft über seinen Vermögensbestand verlangen(§ 1379 Abs.1 S.1 BGB). Der dadurch auskunftplichtige Ehegatten hat dann seinen Vermögensbestand  zu den maßgeblichen Stichtagen in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs.1 BGB darzustellen (§ 1379 Abs1 S.2 BGB).
  • Im Bestandsverzeichnis sind alle Vermögenspositionen (Totalitätsprinzip) anzugeben, also sämtliche Aktiva und Passiva, sowie die maßgeblichen wertbildenden Faktoren (z.B. Bilanzen bei Firmen, bei Immobilien Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr u.s.w.).
  • Der auf Auskunft in Anspruch Genommene hat zu den Vermögensgegenständen Belege vorzulegen. Die Belegpflicht gilt hinsichtlich des Bestands des Anfangs-und Endvermögens, einschließlich des privilegierten Vermögenserwerbs und illoyaler Vermögensverschiebungen und auch für das Trennungsvermögen.
  • Bestehen Zweifel, dass das Vermögensbestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, besteht ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt nach § 260 Abs.2 BGB.

    Weiterführende Links & Literatur:
    » Darlegungs- und Beweislast zum Vermögen an den Stichtagen
    » Anforderungen an die Auskunftserteilung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 UF 38/16

Anspruch
auf Belege


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 2

BGH, Versämnisbeschluss vom 01.12.2021 – XII ZB 472/20 
Vorlage vorhandener Belege erfüllt Auskunftspflicht


LeitsatzDie Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

(Zitat, Rn 14 ff) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen.Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 351/18 – FamRZ 2019, 464 Rn. 5).

Der Umfang der Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflichtung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. Braeuer FamRZ 2010, 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. BeckOK/BGB/Schaller/Sprick [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn 23; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl.§ 1379 Rn 14; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn 8; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn 280).
c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles, nicht aber dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die Belegvorlage nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch überzeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT-Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teilweise in die Auskunfts- und Belegstufe vorverlagert werden sollte. Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen”.

Auskunft
über Vermögensverwendung


Nur im Fall, dass der Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt größer ist als zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags (Vermögensminderung i.S.d. 1375 Abs.2 BGB) ist gem. § 1375 Abs.2 S.2 BGB vom Ehegatten darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist , wenn er vermeiden möchte, dass der zum Trennungszeitpunkt höhere Vermögensbestand zum maßgeblichen Endvermögensbestand für die Zugewinnausgleichsberechnung wird. Dadurch entsteht ein Zwang zur Auskunft über Vermögensverwendungen nach der Trennung bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. 

Abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall des § 1375 BGB gibt es für anderweitige Zeiträume einen Auskunftsanspruch über Vermögensverwendungen nur in Ausnahmefällen, der lt. Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden muss. 

Lügen bei der Vermögensauskunft 
und die Rechtsfolgen


Es kommt häufig vor, dass Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich oder Verzichtserklärungen aufgrund fehlerhafter Informationen getroffen werden, wenn ein Vertragspartner Vermögenswerte verschwiegen hat. Wenn sich später herausstellt, dass eine Lüge vorlag, kann dies als arglistige Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung der Täuschung erfolgen, ist aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre vergangen sind (§ 124 Abs. 2 und 3 BGB).

Der Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Abschluss einer Zugewinnvereinbarung wird verneint, wenn die getäuschte Partei die Vereinbarung unabhängig vom Ausmaß der Täuschung abgeschlossen hat oder wenn sie das Ausmaß der Täuschung erkannt und dennoch in Kenntnis der Faktenlage den Vergleich abgeschlossen hat. Eine Anfechtung der Zugewinnausgleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung ist kaum möglich, wenn vorher kein Interesse an einer umfassenden Aufklärung über den Wert der Vermögenswerte gezeigt wurde (OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2000 – 13 UF 690/99).

Auch wenn die Lüge zum Zugewinn nach Ablauf der Verjährungsfrist aufgedeckt wird, kann der entgangene Zugewinnausgleichsanspruch als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2021 – 7 UF 385/20). Das OLG Koblenz zeigt, wie Zugewinnausgleichsansprüche im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geprüft werden. Der Schadensersatzanspruch kann im Rahmen einer Stufenklage (1. Stufe: Vermögensauskunft – 2. Stufe: Bezifferung des Schadensersatzanspruchs) geltend gemacht werden.

Wer versucht, Ausgleichsansprüche und Vollstreckungen durch massive Täuschungshandlungen zu vereiteln, riskiert außerdem die Anordnung eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.1995 – 3 UF 172/95).

Auskunftspflichten
erfüllen 


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich 2

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 WF 27/19 
Zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich


Leitsätze:

1. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist.

2. Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattung und Unfälle oder Unfallfreiheit.

3. Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes.

4. Die Modalitäten einzelner Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung des Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären.

Widerantrag auf Auskunft
zur Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs



(Zitat, Rn 5,6) „Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. 

In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs. 
Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen, etwa indem er die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f.; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 ­ XII ZR 101/10 ­ FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN).

bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft-Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 ­ XII ZR 101/10 ­ FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann.“

Auskunftsbeschluss 



Anmerkung: Auskunftsbeschlüsse können mit Zwangsmitteln vollstreckt und durchgesetzt werden. Das Verfahren auf Festsetzung von Zwangsmitteln ist ein selbständiges Nebenverfahren nach §§ 86 Abs.1 Nr.1, 95 Abs.1 Nr.3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO. Zuständig ist die gleiche Abteilung des Familiengerichts, die den Auskunftsbeschluss erlassen hat. Das Familiengericht ist also auch für das Vollstreckungsverfahren zuständig.

Beschluss hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt:
In der Praxis kommt es nicht selten vor, das Auskunftsbeschlüsse keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben oder auf eine unmöglich zu erbringende Leistunggerichtet sind. Kann man dagegen mit Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen? 

Grenze des Beschwerdewerts nach § 61 Abs.1 FamFG (600 €) ist zu beachten. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 – XII ZB 588/17 – FamRZ 2018, 1934 Rn. 18 und vom 11. Mai 2016 – XII ZB 12/16 – FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 12/16 – FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 – XII ZR 108/05 – FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Da mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage einiges dafür sprechen würde, zur Wertbestimmung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen, errechnen sich für die Verteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,14 € (so der BGH mit Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 564/18, Rn 7).

Leistungsstufe
Beweisaufnahme zum Vermögenswert

Erst wenn geklärt ist, aus welchen Vermögensgegenständen sich das Gesamtvermögen tatsächlich zusammensetzt oder darüber eine Einigung gefunden wurde, kann in die nächste Stufe der Beweisaufnahme wegen Streit um den konkreten Wert der Vermögensgegenstände eingetreten werden. Wer hier im Scheidungsverfahren ein Streitpotential hat, den erwartet u.U. ein Zugewinnausgleichsverfahren mit aufwendigen (kostspieligen) Gutachten zu  Immobilien und/oder Unternehmenswerten. Wer will, kann u.U. über den Wertansatz eines antiken Bauernschranks in der Vermögensbilanz heftig streiten und ein Scheidungsverfahren zu einer „never ending story“ machen.

Beweislastverteilung 
Prozessrisiken

Die Einschätzung des Prozessrisikos ist bei Zugewinnausgleichsverfahren besonders wichtig, da es meist um hohe Gegenstandswerte geht. Vorwiegend neigen die Beteiligten dazu, ihre eigenen Vermögenswerte zu verschweigen. Der Erfolg vor Gericht hängt maßgebend von der Kenntnis der Beweislastregeln ab.

Links & Literatur



Literatur


  • Walter Kogel, Zehn Jahre Reform des Zugewinnausgleichs, in: NZFam 2019, 701 
  • Andreas Kohlenberg, Der vorzeitige Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – Häufig nützlich, aber dennoch gemieden (mit Musterantrag), in: NZFam 2018, 356 ff 
  • Walter Kogel, Zugewinn im Verbund, Teilbeschluss und Teilantrag – das juristische Bermudadreieck des gesetzlichen Güterstandes, in: FF 2018, 146 ff 
  • Carolin Kaiser, Der Streitwert des Zugewinnausgleichs im Scheidunsverbund, in: RVG professionell 2001, 88 

In eigener Sache


  • Mandanteninformation: Immobilienlasten im Zugewinn und vorzeitige Beendigung des Güterstandes (D3/368-18)
  • Kostentragungspflicht bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, unser Az.: 11/17 (D3/353-18)
  • Auskunftsverlangen über Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt, unser Az.: 75/16-1 (D3/599-16)
  • Auskunftsverlangen über Unternehmensbeteiligungen, unser Az.: 17/ 16 (D3/930-16)
  • AG Aichach – zur Erstellung der Vermögensbestandsverzeichnisse – Wie ist Auskunft zu erteilen?, unser Az.: 17/16 (D3/219-16)
  • AG Ebersberg – 2 F 69/16, Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs zum Vermögensbestand, unser Az.: 515/16 
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt – 1 F 1610/17, Widerantrag zur Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren, unser Az.: 443/17 (D3/D465-18)
  • AG Aichach – zur Erstellung der Vermögensbestandsverzeichnisse – Wie ist Auskunft zu erteilen?, unser Az.: 17/16 (D3/219-16)
  • AG Straubing – 003 F 896/15, Zahlungsantrag wegen Zugewinnausgleich im Verbund, unser Az.: 426/17 (D3/218-18)
  • AG Tostedt – NZS 14 F 263/14, Abtrennung oder Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft bei laufendem Scheidungsverbundverfahren, unser Az.: 5/17 (D3/336-18) 
  • AG Kaufbeuren – 003 F 1156/15, Wechsel vom Zugewinnausgleich im Verbund zum isolierten Verfahren, unser Az.: 11/17 (D3/272- 18)
  • AG Dachau – 001 F 581/14, Auskunftsstufenantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/14 (D3/795-14)
  • AG Dachau – 001 F 581/14, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/14 (D3/503-15)
  • AG Brandenburg a.d. Havel – 45 F 40/13, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 206/15 (D3/22- 16)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right